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Im Schadenfall

Schaden in der Betriebshaftpflicht: Was dürfen Sie zugeben?

Etwas ist passiert, der Kunde steht daneben, und im Kopf sitzt der Satz, man dürfe jetzt bloß nichts zugeben. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht das anders. Hier steht, was Sie sagen dürfen, welche Fristen laufen, was in die Meldung gehört und welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Versicherer haben.

Alea 10 Minuten Lesezeit

Auf dieser Seite
Kurz gesagt
  1. 1 Ein Anerkenntnis kostet Sie nicht den Schutz Nach § 105 VVG ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Versicherer nicht leisten muss, weil Sie ohne seine Einwilligung den Anspruch anerkannt oder den Geschädigten befriedigt haben. Steht so etwas in Bedingungen, gilt es nicht.
  2. 2 Eine Woche, und die Absendung genügt Nach § 104 Abs. 1 VVG melden Sie binnen einer Woche die Tatsachen, die Ihre Verantwortlichkeit zur Folge haben könnten. Für die Frist genügt nach Absatz 3 die rechtzeitige Absendung, nicht der Zugang beim Versicherer.
  3. 3 Die Abwehr ist Teil der Leistung Nach § 100 VVG muss der Versicherer unbegründete Ansprüche abwehren, und nach § 101 VVG trägt er die Kosten dafür. Auf Ihr Verlangen muss er sie sogar vorschießen.

Dieser Beitrag gibt den Gesetzestext und den üblichen Ablauf wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie Ihr Fall ausgeht, hängt von Ihren Bedingungen und vom Sachverhalt ab.

Der verbreitete Rat

Verlieren Sie den Schutz, wenn Sie einen Fehler einräumen?

Der Satz „sagen Sie bloß nicht, dass es Ihre Schuld war, sonst zahlt die Versicherung nicht" gehört zu den beständigsten Auskünften am Bau, in der Werkstatt und im Büro. Für die Haftpflichtversicherung trifft er die Rechtslage nicht. Der Gesetzgeber hat genau diese Klausel verboten, und zwar schon deshalb, weil ein Betrieb sonst gezwungen wäre, sich gegenüber seinem Kunden unredlich zu verhalten, um seinen Versicherungsschutz zu behalten.

Was im Gesetz steht

Das Verbot steht im Gesetz, nicht in den Bedingungen.

§ 105 VVG lautet: „Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam." Eine solche Klausel ist damit nicht etwa auslegungsbedürftig, sondern wirkungslos. Das heißt nicht, dass Ihr Anerkenntnis den Versicherer bindet. Ob der Anspruch besteht, richtet sich weiter nach dem Gesetz, und § 106 VVG spricht von einer Feststellung „mit bindender Wirkung für den Versicherer".

Was Sie sagen dürfen

Was passiert ist. Wann, wo, wer dabei war, was zu sehen ist. Tatsachen sind die Grundlage jeder Regulierung, und wer sie zurückhält, verzögert sie.

Was ein Anerkenntnis nicht bewirkt

Es verpflichtet den Versicherer nicht. Wenn Sie Verantwortung einräumen, die rechtlich nicht besteht, entsteht daraus kein Anspruch auf Leistung. Der Schutz bleibt, die Rechtslage ändert sich nicht.

Wer die Abwehr führt

Der Versicherer. Nach § 100 VVG gehört zur Leistung auch, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Das ist der Grund, die Forderung an ihn weiterzugeben statt selbst zu verhandeln.

Wo es trotzdem eng wird

Bei den Obliegenheiten. Wer vorsätzlich gegen eine vertragliche Obliegenheit verstößt, kann nach § 28 Abs. 2 VVG den Anspruch verlieren; bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Absatz 3 verlangt dafür allerdings, dass der Verstoß ursächlich war.

Nach dem Vorfall

Festhalten, melden, abgeben.

1

Den Sachverhalt festhalten, solange er frisch ist

Fotos, Zeitpunkt, beteiligte Personen, Zeugen, der Zustand vorher und nachher. Diese Aufnahmen lassen sich in vier Wochen nicht nachholen, und sie sind die Grundlage dafür, dass Ihr Versicherer einen unbegründeten Anspruch überhaupt abwehren kann.

2

Innerhalb einer Woche melden

Nach § 104 Abs. 1 VVG läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Tatsachen kennen, die Ihre Verantwortlichkeit zur Folge haben könnten. Erhebt der Geschädigte seinen Anspruch, beginnt eine neue Wochenfrist. Nach Absatz 3 genügt die rechtzeitige Absendung.

3

Sagen, was war, nicht was es bedeutet

Beschreiben Sie den Hergang. Die rechtliche Bewertung ist Aufgabe des Versicherers und notfalls des Gerichts. Nach § 105 VVG verlieren Sie den Schutz nicht, wenn Sie einen Fehler einräumen; nützlich ist eine Schuldzuweisung an sich selbst trotzdem nicht.

4

Die Forderung weitergeben statt zu verhandeln

Kommt eine Rechnung, eine Mahnung, eine Klage oder eine Streitverkündung, geht sie an den Versicherer. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung, bei Prozesskostenhilfe, bei Streitverkündung und bei einem Ermittlungsverfahren verlangt § 104 Abs. 2 VVG eine unverzügliche Anzeige.

5

Die Kosten der Abwehr einfordern

Nach § 101 Abs. 1 VVG umfasst die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr, soweit ihre Aufwendung geboten ist, und auf Ihr Verlangen muss der Versicherer sie vorschießen. Auch die Kosten der Strafverteidigung gehören dazu, wenn er sie angewiesen hat.

Ob und in welcher Höhe reguliert wird, entscheidet der Versicherer nach Prüfung des Sachverhalts und Ihrer Bedingungen. Über Ausgang und Dauer können wir vorab nichts zusagen.

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Acht Angaben, die eine Meldung vollständig machen.

Eine unvollständige Meldung kostet keine Deckung, aber Zeit, und sie erzeugt Rückfragen, die der Geschädigte als Verzögerung erlebt. Diese acht Angaben beantworten die Fragen, die ein Versicherer ohnehin stellt.

  1. 1 Wann ist es passiert, mit Datum und ungefährer Uhrzeit?
  2. 2 Wo genau, mit Anschrift, Baustelle, Objekt oder Fahrzeug?
  3. 3 Was ist passiert, als Hergang in eigenen Worten, ohne rechtliche Bewertung?
  4. 4 Wer war beteiligt, wer hat es gesehen, und wie sind diese Personen erreichbar?
  5. 5 Wer ist der Geschädigte, mit Anschrift, und was genau ist beschädigt oder verletzt?
  6. 6 Welche Tätigkeit haben Sie dort ausgeführt, und gehört sie zu Ihrer versicherten Tätigkeit?
  7. 7 Welche Unterlagen gibt es: Fotos, Auftrag, Lieferschein, Protokoll, Schriftwechsel?
  8. 8 Hat der Geschädigte bereits eine Forderung beziffert oder einen Anwalt eingeschaltet?

Die Liste ist der übliche Mindestumfang. Welche Angaben Ihr Versicherer darüber hinaus verlangt, steht in Ihren Bedingungen unter den Obliegenheiten im Schadenfall.

Was das Gesetz regelt

Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrem Versicherer?

Oben steht, was zu tun ist. Hier stehen die Vorschriften dahinter, im Wortlaut geprüft. Zwei davon sind halbzwingend: Nach § 112 VVG darf von den §§ 104 und 106 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Alles andere kann Ihr Vertrag anders regeln, und manches regelt er auch anders.

  • Eine Woche, und die Absendung zählt

    Nach § 104 Abs. 1 VVG sind die Tatsachen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, innerhalb einer Woche anzuzeigen; macht der Dritte seinen Anspruch geltend, läuft ab der Geltendmachung erneut eine Woche. Nach Absatz 3 genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung.

  • Unverzüglich bei Gericht und Ermittlungsverfahren

    Nach § 104 Abs. 2 VVG ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, Prozesskostenhilfe beantragt wird oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Dasselbe gilt, wenn wegen des Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird.

  • Abwehr und Kosten, auch im Voraus

    Nach § 100 VVG gehört die Abwehr unbegründeter Ansprüche zur Leistung. § 101 Abs. 1 VVG erstreckt die Versicherung auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr, soweit ihre Aufwendung geboten ist, und auf die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren. Satz 3 verpflichtet den Versicherer, die Kosten auf Ihr Verlangen vorzuschießen.

  • Zwei Wochen bis zur Freistellung

    Steht der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer fest, durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich, hat der Versicherer Sie nach § 106 VVG innerhalb von zwei Wochen davon freizustellen. Haben Sie den Geschädigten mit bindender Wirkung selbst befriedigt, zahlt er innerhalb von zwei Wochen an Sie.

  • Nur Vorsatz schließt aus

    Nach § 103 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Schaden „vorsätzlich und widerrechtlich" herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit steht dort nicht. Anders als in manchen anderen Sparten kostet ein grob fahrlässiger Fehler in der Haftpflichtversicherung nicht den Schutz.

  • Der Geschädigte kann an den Versicherer herantreten

    Nach § 108 Abs. 2 VVG kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der Geschädigte kann sich den Anspruch also abtreten lassen und sich direkt an Ihren Versicherer wenden.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Darf ich dem Kunden sagen, dass es mein Fehler war?

Sie verlieren dadurch nicht den Versicherungsschutz. § 105 VVG erklärt eine Vereinbarung für unwirksam, nach der der Versicherer nicht leisten muss, weil Sie ohne seine Einwilligung den Anspruch anerkannt oder den Geschädigten befriedigt haben. Ihr Anerkenntnis bindet den Versicherer allerdings nicht: Ob der Anspruch besteht, richtet sich nach dem Gesetz.

Wie schnell muss ich einen Schaden melden?

Nach § 104 Abs. 1 VVG innerhalb einer Woche, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Tatsachen kennen, die Ihre Verantwortlichkeit zur Folge haben könnten. Macht der Geschädigte seinen Anspruch geltend, läuft ab diesem Moment erneut eine Woche. Nach Absatz 3 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Ich habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Zahlt die Versicherung trotzdem?

In der Haftpflichtversicherung schließt § 103 VVG die Leistung nur aus, wenn Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit steht dort nicht. Etwas anderes kann für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gelten, etwa eine verspätete Meldung: Dort erlaubt § 28 Abs. 2 VVG eine Kürzung, aber nur, soweit der Verstoß nach Absatz 3 ursächlich war.

Muss ich die Abwehrkosten vorstrecken?

Nein. Nach § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG hat der Versicherer die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten ist.

Der Kunde hat einen Anwalt eingeschaltet. Was mache ich?

Geben Sie das Schreiben unverändert an Ihren Versicherer weiter und antworten Sie nicht selbst in der Sache. Nach § 100 VVG gehört die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu seiner Leistung. Wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird Ihnen der Streit verkündet, verlangt § 104 Abs. 2 VVG eine unverzügliche Anzeige.

Wie lange darf der Versicherer sich Zeit lassen?

Für die Freistellung gibt § 106 VVG zwei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch mit bindender Wirkung für den Versicherer feststeht, also durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich. Für die Prüfung davor nennt das Gesetz keine feste Frist.

Kann mein Versicherer nach einem Schaden kündigen?

Ja, und Sie ebenso. Nach § 92 VVG kann jede Seite nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen, allerdings nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Der Versicherer hat dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

Was passiert, wenn ich einen kleinen Schaden selbst bezahle?

Auch das kostet Sie nach § 105 VVG nicht den Schutz, denn eine Klausel, die daran die Leistungsfreiheit knüpft, ist unwirksam. Sprechen Sie trotzdem vorher mit Ihrem Versicherer oder uns: Ob sich die Selbstzahlung lohnt, hängt vom Selbstbehalt und von der Wirkung auf Ihren Schadenverlauf ab.

Quellen

Die genannten Vorschriften sind am 23. Oktober 2026 im amtlichen Volltext gelesen worden. Redaktioneller Stand: .

Der Beitrag gibt den Stand am Tag der Prüfung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Außer den §§ 104 und 106, die § 112 VVG für halbzwingend erklärt, sind die genannten Vorschriften überwiegend abdingbar; maßgeblich für Ihren Fall sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Dazu passend
  • Betriebshaftpflicht

    Die Deckung, um die es hier geht. Was sie übernimmt, welche Einschlüsse üblich sind und wo sie endet.

  • Firmenrechtsschutz

    Die Abwehr unbegründeter Ansprüche trägt die Haftpflicht. Für Streit mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern braucht es einen eigenen Vertrag.

  • Bauunternehmen

    Auf der Baustelle treffen Auftraggeber, Nachunternehmer und Bauherr aufeinander, und mit ihnen die Frage, wer den Schaden verursacht hat.

Ein Schaden ist passiert,
und Sie wissen nicht, was jetzt gilt.

Schreiben Sie uns, was vorgefallen ist und was Ihr Auftraggeber oder der Geschädigte bisher verlangt hat. Wir sehen in Ihre Bedingungen, sagen Ihnen, welche Obliegenheiten dort stehen, und begleiten die Meldung an den Versicherer. Eine Aussage über Ausgang und Dauer der Regulierung können wir vorab nicht treffen.

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