Wenn das Amt schließt,
zählt, was im Vertrag steht.
Eine Betriebsschließungsversicherung ersetzt den Ausfall, wenn die Behörde Ihren Betrieb wegen eines Krankheitserregers schließt. Ob sie zahlt, entscheidet die Liste der Erreger in Ihrem Vertrag, nicht das Gesetz. Wir lesen beides und sagen Ihnen, was ein Angebot wirklich trägt.
Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?
Eine Betriebsschließungsversicherung ersetzt den wirtschaftlichen Schaden, wenn eine Behörde den Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz ganz oder teilweise schließt, weil dort eine versicherte Krankheit oder ein versicherter Krankheitserreger aufgetreten ist. Je nach Vertrag gehören das Tätigkeitsverbot gegen einzelne Beschäftigte, die angeordnete Desinfektion und vernichtete Vorräte und Waren dazu. Sie ist keine Betriebsunterbrechungsversicherung: Die verlangt einen Sachschaden, hier genügt die Anordnung.
Ein Befund im Labor reicht, damit das Amt Ihren Betrieb schließt. Die Betriebsschließungsversicherung trägt die Tage, an denen Sie nicht öffnen dürfen.
Was steht in einer Betriebsschließungsversicherung?
Für diese Police gibt es unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, die BSV 2021. Sie sind der nachlesbare Maßstab, an dem sich ein Angebot messen lässt. Bindend ist allein Ihr Vertrag: Abweichungen sind ausdrücklich vorgesehen, und welche Fassung ein Versicherer verwendet, sagt er nicht von sich aus.
Grundlage, wann die Police greift
Gegenstand der Versicherung
Die Police greift, wenn die Behörde wegen eines versicherten Erregers eine Einzelanordnung gegen Ihren Betrieb erlässt.
Die Police greift, wenn die Behörde wegen eines versicherten Erregers eine Einzelanordnung gegen Ihren Betrieb erlässt.
Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wegen einer versicherten Krankheit oder eines versicherten Erregers im versicherten Betrieb eine Einzelanordnung erlässt. Eine Einzelanordnung ist jede hoheitliche Maßnahme, die den Einzelfall regelt und nach außen wirkt. Die Bedingungen verlangen, dass sämtliche Voraussetzungen zugleich erfüllt sind und die Anordnung den Schaden verursacht hat.
Alles, was keine Einzelanordnung ist.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-1
Versicherte Krankheiten und Erreger
Gedeckt ist nur, was die Liste in Ihrem Vertrag erfasst. Diese Klausel entscheidet die meisten Fälle.
Gedeckt ist nur, was die Liste in Ihrem Vertrag erfasst. Diese Klausel entscheidet die meisten Fälle.
Die Liste, an der alles hängt. Entweder zählt sie Krankheiten und Erreger abschließend auf, oder sie verweist auf die meldepflichtigen Krankheiten und Erregernachweise der §§ 6 und 7 IfSG in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültigen Fassung. Nur mit Öffnungsklausel sind auch bedrohliche übertragbare Krankheiten gemeint, die es bei Vertragsschluss noch nicht in den Katalog geschafft hatten. In der Fassung mit eigener Liste ist sie im Muster leer und wird je Angebot gefüllt.
Alles, was nicht in der Liste steht. Die Musterbedingungen sagen es selbst: Die Aufzählung ist abschließend und nicht identisch mit der des Gesetzes.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-2
Ausschlüsse
Epidemie, Pandemie und flächendeckende Anordnungen nehmen den Schutz wieder heraus.
Epidemie, Pandemie und flächendeckende Anordnungen nehmen den Schutz wieder heraus.
Kein Schutz bei Epidemie, regionaler Epidemie und Pandemie, jeweils ab der Feststellung durch den Bundestag, eine Regierungsstelle im Inland oder die Weltgesundheitsorganisation. Ebenfalls draußen: behördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung ergehen, und jede Maßnahme, die angeordnet wird, obwohl im versicherten Betrieb selbst weder Krankheit noch Erreger aufgetreten ist.
Vom letzten dieser Ausschlüsse sind die Tätigkeitsverbote ausgenommen: Für sie muss der Erreger im Betrieb nicht aufgetreten sein.
Quelle: GDV, BSV 2021, A2
Vorrang des Staates
Was Sie vom Staat verlangen können, zahlt der Versicherer nicht noch einmal.
Was Sie vom Staat verlangen können, zahlt der Versicherer nicht noch einmal.
Soweit Ersatz nach öffentlich-rechtlichem Entschädigungsrecht oder eine staatliche Zuwendung beansprucht werden kann, besteht insoweit kein Anspruch gegen den Versicherer. Die entsprechenden Anträge müssen Sie unverzüglich stellen. Das Infektionsschutzgesetz entschädigt in § 56 den Verdienstausfall der Person, die nicht arbeiten darf, und erstattet Selbständigen, deren Betrieb ruht, auf Antrag weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben. § 65 knüpft die Entschädigung an Maßnahmen nach den §§ 16 und 17, nicht an eine Schließung nach § 28.
Quelle: GDV, BSV 2021, A12
Leistungen, was gezahlt wird
Betriebsschließung
Tagesentschädigung für jeden Tag, den die Behörde Ihren Betrieb geschlossen hält.
Höchstens Vereinbarte Zahl von Schließungstagen
Tagesentschädigung für jeden Tag, den die Behörde Ihren Betrieb geschlossen hält.
Höchstens Vereinbarte Zahl von Schließungstagen
Die vereinbarte Tagesentschädigung für jeden Tag der angeordneten Schließung. Der Zeitraum beginnt mit der Anordnung und wird als ein zusammenhängender Zeitraum betrachtet. Wird nur ein einzelner, räumlich abgegrenzter Teilbereich geschlossen, wird die Tagesentschädigung in dem Verhältnis gezahlt, in dem der Umsatz dieses Teils zum Umsatz der ganzen Betriebsstätte steht.
Tage, an denen der Betrieb auch ohne die Anordnung geschlossen gewesen wäre, etwa Ruhetage und Betriebsferien.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-1.1 und A4-1
Tätigkeitsverbot
Löhne für Beschäftigte, denen das Gesundheitsamt die Arbeit untersagt.
Höchstens Sechs Wochen ab der Anordnung
Löhne für Beschäftigte, denen das Gesundheitsamt die Arbeit untersagt.
Höchstens Sechs Wochen ab der Anordnung
Die Brutto-Lohn- und Gehaltsaufwendungen für Beschäftigte, denen die Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt wird oder die einem Verbot nach § 42 IfSG unterliegen. Trifft es den Betriebsinhaber oder den mitarbeitenden Ehegatten, auch die Kosten einer neu eingestellten Ersatzkraft. Verbote gegen sämtliche Beschäftigte eines Betriebs oder eines abgegrenzten Teilbereichs werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.
Die häusliche Absonderung. Eine Quarantäne ist nach den Musterbedingungen kein Tätigkeitsverbot. Und solange die Tagesentschädigung für eine Schließung läuft, gibt es daneben keine Entschädigung für Verbote.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-1.2 und A4-2
Desinfektion von Räumen und Einrichtung
Die Kosten der angeordneten Desinfektion von Betriebsräumen und Einrichtung.
Höchstens Vereinbarte Höhe, gegen Nachweis
Die Kosten der angeordneten Desinfektion von Betriebsräumen und Einrichtung.
Höchstens Vereinbarte Höhe, gegen Nachweis
Die nachgewiesenen Kosten, wenn die Desinfektion von Betriebsräumen oder Einrichtung angeordnet oder in Textform empfohlen wird, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit versicherten Erregern behaftet ist.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-1.3 und A4-3
Vorräte und Waren
Der Wert der Ware, die auf Anordnung desinfiziert, brauchbar gemacht oder vernichtet wird.
Höchstens Ersatzwert unmittelbar vor dem Versicherungsfall
Der Wert der Ware, die auf Anordnung desinfiziert, brauchbar gemacht oder vernichtet wird.
Höchstens Ersatzwert unmittelbar vor dem Versicherungsfall
Den Ersatzwert der Vorräte und Waren, deren Desinfektion, Brauchbarmachung oder Vernichtung angeordnet oder in Textform empfohlen wird, dazu die nachgewiesenen Kosten dafür. Liegt die Versicherungssumme unter dem Wert, kürzt der Versicherer anteilig: Das ist die Unterversicherung.
Ware, die schon bei der Übergabe an Sie mit Erregern belastet war, und Schlachttiere, die die amtliche Fleischbeschau für untauglich erklärt.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-1.4, A2-7, A2-8 und A4-4
Ermittlung und Beobachtung
Die Kosten behördlich angeordneter Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen im Betrieb.
Höchstens Vereinbarte Höhe, gegen Nachweis
Die Kosten behördlich angeordneter Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen im Betrieb.
Höchstens Vereinbarte Höhe, gegen Nachweis
Die nachgewiesenen Kosten angeordneter Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen, wenn eine Person im versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.
Quelle: GDV, BSV 2021, A1-1.5 und A4-5
Grenzen der Entschädigung
Selbstbehalt je Versicherungsfall, eine Obergrenze je Jahr, und je nach Vertrag eine Wartezeit am Anfang.
Höchstens Vereinbarte Jahreshöchstentschädigung
Selbstbehalt je Versicherungsfall, eine Obergrenze je Jahr, und je nach Vertrag eine Wartezeit am Anfang.
Höchstens Vereinbarte Jahreshöchstentschädigung
Je Versicherungsfall wird ein Selbstbehalt abgezogen, je Versicherungsjahr gilt eine Jahreshöchstentschädigung. Mehrere Anordnungen wegen derselben Krankheit oder desselben Erregers einschließlich seiner Mutationen gelten als ein Umstand und werden zusammen begrenzt: die Ursachenidentität. Je nach Vertrag gilt am Anfang eine Wartezeit ab Antragstellung, in der kein Schutz besteht.
Die Wartezeit entfällt, wenn ein Vorvertrag ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird.
Quelle: GDV, BSV 2021, A4-7 bis A4-9 und A5
Vereinbar, was dazukommen kann
Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Vertrag vereinbart sein, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.
Eine längere Erregerliste
Mehr Namen auf der Liste, mehr gedeckte Fälle.
Wie viele Krankheiten und Erreger die Liste nennt, ist in der Fassung mit abschließender Aufzählung Verhandlungssache. Jeder Name, der fehlt, ist ein Fall, der nicht gedeckt ist.
Weitere Betriebsstätten
Jeder Standort muss namentlich im Vertrag stehen.
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Jede Betriebsstätte, die geschützt sein soll, gehört namentlich in den Vertrag, auch die, die erst im nächsten Jahr aufmacht.
Fremdes Eigentum in Ihrer Obhut
Waren Dritter in Ihrer Obhut sind nur bedingt mitversichert.
Vorräte und Waren, die Ihnen zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf übergeben wurden, sind nur unter den Voraussetzungen der Bedingungen mitversichert.
Versicherung auf Erstes Risiko
Keine Kürzung, wenn die Versicherungssumme zu niedrig ist.
Ist sie für eine Position vereinbart, bleibt eine Unterversicherung dort unberücksichtigt. Ohne sie wird anteilig gekürzt, wenn die Versicherungssumme unter dem Wert liegt.
Verzicht auf die Wartezeit
Keine neue Wartezeit, wenn der Schutz nahtlos weiterläuft.
Setzt ein neuer Vertrag den Schutz eines Vorvertrags ohne zeitliche Unterbrechung fort, entfällt die Wartezeit. Das ist der Grund, einen Wechsel nicht zwischendurch auslaufen zu lassen.
Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?
Drei typische Fälle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.
In Ihrem Restaurant tritt Norovirus auf. Das Gesundheitsamt ordnet an, den Betrieb zu schließen.1
Betriebsschließung
Die vereinbarte Tagesentschädigung für jeden Tag der angeordneten Schließung. Der Zeitraum beginnt mit der Anordnung und wird als ein zusammenhängender Zeitraum betrachtet. Wird nur der Gastraum geschlossen und darf der Verkauf außer Haus weiterlaufen, wird anteilig nach dem Umsatz gezahlt.
Höchstens Vereinbarte Zahl von Schließungstagen
Bei einem Mitarbeiter in Ihrer Küche weist das Labor Salmonellen nach. Das Gesundheitsamt untersagt ihm die Arbeit.2
Tätigkeitsverbot
Die Police ersetzt die Löhne und Gehälter, die Sie der betroffenen Person weiterzahlen. Trifft das Verbot Sie selbst oder den mitarbeitenden Ehegatten, sind auch die Kosten einer dafür neu eingestellten Ersatzkraft gemeint.
Höchstens Sechs Wochen ab der Anordnung
Die Behörde ordnet an, Ihre Vorräte zu vernichten, weil anzunehmen ist, dass sie mit dem Erreger behaftet sind.3
Vorräte und Waren
Ersetzt wird der Ersatzwert der Vorräte und Waren unmittelbar vor dem Versicherungsfall, dazu die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder der Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung.
Höchstens Ersatzwert unmittelbar vor dem Versicherungsfall
Anmerkungen zu den Fällen
- 1 Tage, an denen der Betrieb auch ohne die Anordnung geschlossen gewesen wäre, etwa Ruhetage und Betriebsferien, zählen nicht.
- 2 Nur wenn der Erreger in der Liste Ihres Vertrags steht, und nur bis zu der Höhe, die der Vertrag für Tätigkeitsverbote vorsieht.
- 3 Lag die Belastung schon bei der Übergabe an Sie vor, zahlt der Versicherer nicht. Dasselbe gilt für Schlachttiere, die bei der amtlichen Fleischbeschau durchfallen.
Betriebsschließungsversicherung im Vergleich.
Betriebsschließung, Betriebsunterbrechung, Praxisausfall und Inhaltsversicherung reagieren jeweils auf einen anderen Auslöser und enden an einer anderen Grenze.
Wer braucht eine Betriebsschließungsversicherung?
Was diese Police nicht ist: eine Absicherung gegen Lockdowns. Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen sind in den geltenden Musterbedingungen ausgenommen, und ab der Feststellung einer Epidemie oder Pandemie endet der Schutz für den betroffenen Betrieb.
Wer eine Deckung für flächendeckende Maßnahmen sucht, findet sie hier nicht, und wir behaupten das Gegenteil auch dann nicht, wenn es den Abschluss leichter machen würde. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.
-
Gastronomie und Hotellerie
Küche, Schankraum und Frühstücksbuffet stehen unter laufender Kontrolle, und ein einziger Befund beim Personal reicht für ein Verbot.
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Bäckereien, Metzgereien und Feinkost
Hier wird mit genau den Lebensmitteln gearbeitet, die § 42 IfSG aufzählt, von Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung bis zu Feinkostsalaten.
-
Lebensmittelhandwerk mit Verkauf
Wer herstellt und zugleich verkauft, verliert bei einer Teilschließung beide Standbeine auf einmal, und die Ware im Verkaufsraum dazu.
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Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen
Praxen sind der Ort, an dem ein Erreger zuerst auffällt. Die Desinfektion wird dort häufiger angeordnet als die Schließung.
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Pflegeeinrichtungen und Tagespflege
Viele Menschen auf engem Raum, oft mit Vorerkrankungen. Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen treffen diese Betriebe als Erste.
-
Kitas, Schulen und Ferienlager in privater Trägerschaft
Gemeinschaftseinrichtungen nennt das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich, wenn es um Schließungen geht.
-
Catering und Gemeinschaftsverpflegung
Eine Zentralküche beliefert viele Orte. Fällt sie aus, fällt jeder Abnehmer mit aus, und der Schaden ist sofort groß.
-
Lebensmittelhandel und Hofläden
Bei einem Befund geht es selten nur um den Verkaufsraum, sondern um Vorräte und Waren, die vernichtet werden müssen.
Begriffe aus einer Betriebsschließungsversicherung
- Allgemeinverfügung
- Eine Anordnung, die sich nicht an einen bestimmten Betrieb richtet, sondern an alle, auf die ein Merkmal zutrifft. Die Musterbedingungen nehmen sie ausdrücklich aus, ebenso die Rechtsverordnung.
- Ausscheider § 2 Nr. 6 IfSG
- Nach § 2 Nummer 6 IfSG eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Ein Tätigkeitsverbot kann sie trotzdem treffen.
- Einzelanordnung
- Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, mit der die Behörde einen Einzelfall regelt und die nach außen wirkt. Nur sie löst die Police aus.
- Jahreshöchstentschädigung
- Die Obergrenze für alles, was in einem Versicherungsjahr gezahlt wird. Schäden, die in diesem Jahr beginnen, fallen insgesamt darunter.
- Meldepflicht §§ 6, 7 IfSG
- Die Pflicht, Krankheiten nach § 6 IfSG und Erregernachweise nach § 7 IfSG zu melden. Sie trifft vor allem Ärzte und Labore und ist der Katalog, auf den die Bedingungen in der dynamischen Fassung verweisen.
- Schließungstage
- Die Tage, für die entschädigt wird. Gezählt wird ab der Anordnung als ein zusammenhängender Zeitraum, und Tage, an denen ohnehin geschlossen gewesen wäre, zählen nicht mit.
- Tagesentschädigung
- Der Betrag, den der Vertrag für einen Schließungstag vorsieht. In der Summenvariante der Musterbedingungen wird er gezahlt, ohne dass der Verlust im Einzelnen nachgerechnet wird.
- Tätigkeitsverbot §§ 31, 42 IfSG
- Das Verbot, eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben. Nach § 31 IfSG ordnet es die Behörde an; im Lebensmittelbereich gilt es nach § 42 IfSG unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass jemand es anordnen muss.
- Unterversicherung
- Die Versicherungssumme liegt unter dem Wert der Vorräte und Waren. Der Versicherer kürzt dann in demselben Verhältnis, in dem Summe und Wert zueinander stehen.
- Ursachenidentität
- Mehrere Anordnungen wegen derselben Krankheit oder desselben Erregers, einschließlich aller Mutationen, gelten als ein Umstand. Sie werden gemeinsam begrenzt statt jede für sich.
- Versicherungsort
- Die im Vertrag benannten Betriebsstätten. Außerhalb von ihnen besteht kein Schutz, auch nicht in einer Filiale, die später dazugekommen ist.
- Wartezeit
- Ein Zeitraum ab Antragstellung, in dem noch kein Schutz besteht. Je nach Vertrag gibt es sie oder nicht; beim lückenlosen Wechsel aus einem Vorvertrag entfällt sie.
Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.
Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.
Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.
Häufige Fragen.
Welche Versicherungen brauchen Betriebe mit Lebensmitteln oder Publikumsverkehr?
Die Betriebsschließungsversicherung für die behördliche Anordnung, die Inhaltsversicherung für Einrichtung und Warenbestand, die Betriebsunterbrechung für den Stillstand nach einem Sachschaden und die Betriebshaftpflicht für Schäden bei Gästen und Kunden. Wer von einer Person abhängt, prüft zusätzlich eine Absicherung ihres Ausfalls. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, welcher Ausfall Sie am schnellsten stehen ließe.
Ist eine Betriebsschließungsversicherung Pflicht?
Nein. Keine Vorschrift verlangt eine Betriebsschließungsversicherung. Pflichten gibt es daneben: Wer gewerbsmäßig mit den Lebensmitteln arbeitet, die § 42 IfSG aufzählt, braucht nach § 43 IfSG vor der ersten Tätigkeit eine Bescheinigung des Gesundheitsamts, und der Arbeitgeber muss alle zwei Jahre erneut belehren, die Teilnahme dokumentieren und die Nachweise an der Betriebsstätte verfügbar halten. Die Verbote des § 42 IfSG gelten unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass eine Behörde sie anordnen muss. Versichern müssen Sie sich deswegen nicht; tragen müssen Sie die Folgen trotzdem.
Was kostet eine Betriebsschließungsversicherung?
Das hängt vor allem von der Art des Betriebs, dem Umsatz je Tag, der vereinbarten Zahl von Schließungstagen, dem Umfang der Liste versicherter Krankheiten und Erreger, den Summen für Vorräte, Waren und Desinfektion und dem gewählten Selbstbehalt ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.
Ist Corona oder eine künftige Pandemie mitversichert?
In den geltenden Musterbedingungen nicht. Sie schließen Epidemie, regionale Epidemie und Pandemie aus, jeweils ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bundestag, eine Regierungsstelle im Inland oder die Weltgesundheitsorganisation das feststellt. Für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, endet der Schutz ab dieser Feststellung. Was Ihr Vertrag im Einzelnen sagt, steht in seinen Ausschlüssen, und die sehen wir uns mit Ihnen an.
Woran erkenne ich, ob mein Vertrag die richtige Erregerliste hat?
An einem einzigen Abschnitt, der meist A1-2 heißt. Steht dort eine Aufzählung, gilt genau sie, und nichts darüber hinaus. Steht dort ein Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG, kommt es darauf an, ob die Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt und ob eine Öffnungsklausel für neue bedrohliche Krankheiten dabei ist. Schicken Sie uns die Bedingungen, dann sagen wir Ihnen, welche der Fassungen Sie haben.
Das Gesundheitsamt hat nur einen Mitarbeiter ausgeschlossen, nicht den Betrieb. Zahlt die Police?
Je nach Vertrag ja. Die Musterbedingungen behandeln das Tätigkeitsverbot als eigenen Fall und ersetzen die Löhne und Gehälter, die Sie weiterzahlen, längstens sechs Wochen ab der Anordnung. Trifft das Verbot sämtliche Beschäftigte eines Betriebs oder eines räumlich abgegrenzten Teilbereichs, wird es einer Betriebsschließung gleichgestellt. Eine häusliche Absonderung ist dagegen kein Tätigkeitsverbot.
Bekomme ich nicht ohnehin eine Entschädigung vom Staat?
Nur in bestimmten Fällen, und dann geht sie der Police vor. Das Infektionsschutzgesetz entschädigt in § 56 den Verdienstausfall der Person, die wegen eines Verbots oder einer Absonderung nicht arbeiten darf; Selbständige, deren Betrieb ruht, können auf Antrag zusätzlich Ersatz weiterlaufender, nicht gedeckter Betriebsausgaben bekommen. § 65 knüpft die Entschädigung an Maßnahmen nach den §§ 16 und 17. Soweit Sie etwas davon verlangen können, zahlt der Versicherer insoweit nicht, und Sie müssen die Anträge unverzüglich stellen.
Wir haben mehrere Standorte. Reicht ein Vertrag?
Nur, wenn jeder Standort darin steht. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts, und das sind die im Vertrag bezeichneten Betriebsstätten. Wird nicht an allen geschlossen, wird die Tagesentschädigung anteilig nach dem Umsatz der geschlossenen Stätten gezahlt. Sagen Sie uns, welche Standorte dazugehören, auch die, die erst im nächsten Jahr aufmachen.
Die Behörde hat geschlossen, wir halten die Anordnung für falsch. Was gilt in der Zwischenzeit?
Für die Behörde gilt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 16 IfSG keine aufschiebende Wirkung haben; die Anordnung wirkt also, solange sie nicht aufgehoben ist. Für die Versicherung gilt, dass die Anordnung den Schaden verursacht haben muss. Melden Sie den Fall sofort, auch wenn Sie gleichzeitig dagegen vorgehen, und halten Sie fest, was wann angeordnet wurde.
Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?
Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.
Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?
Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.
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