Der Patient erinnert sich anders.
Beweisen müssen oft Sie.
Die Heilwesenhaftpflicht trägt Personenschäden am Patienten aus Behandlung, Pflege und Betreuung, und in derselben Police die Praxis als Betrieb. Ob sie greift, entscheidet der Tätigkeitsbereich, der im Versicherungsschein steht. Wir lesen ihn mit Ihnen und sagen Ihnen, was darin fehlt.
Was ist eine Heilwesenhaftpflicht?
Eine Heilwesenhaftpflicht ist die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung eines Heilberufs. Sie trägt Personenschäden am Patienten aus Behandlung, Pflege und Betreuung und in derselben Police die Praxis als Betrieb, also den Sturz im Wartezimmer, Schäden an gemieteten Räumen und abhandengekommene Sachen von Patienten. Sie ist keine Vermögensschadenhaftpflicht: Die zahlt, wenn Arbeit oder Rat einen Kunden Geld gekostet haben, nicht wenn ein Mensch zu Schaden kommt.
Ein Patient wirft Ihnen Jahre später einen Fehler vor, und die Akte ist das Einzige, was noch spricht. Die Heilwesenhaftpflicht prüft den Vorwurf, wehrt ihn ab und zahlt, was berechtigt ist.
Was steht in einer Heilwesenhaftpflicht?
Für Ärzte, Zahnärzte und ambulante Gemeinschaftseinrichtungen veröffentlicht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft eigene Musterbedingungen, die AVB Arzt. Für Tierärzte und für Krankenhäuser gibt es gesonderte Werke. Bindend ist allein Ihr Vertrag; die Muster sind unverbindlich und werden angepasst.
Grundlage, wann die Police greift
Vereinbarter Tätigkeitsbereich
Gedeckt ist, was im Versicherungsschein als Tätigkeit steht, nicht alles, was Sie können.
Gedeckt ist, was im Versicherungsschein als Tätigkeit steht, nicht alles, was Sie können.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem angegebenen Betrieb und der beschriebenen beruflichen Tätigkeit, und zwar aus Behandlungen und aus Besitz und Verwendung von Apparaten ausschließlich, soweit beides in der Heilkunde anerkannt ist. Der Umfang richtet sich nach den vereinbarten Tätigkeitsbereichen. Ambulant ist eine Tätigkeit, wenn der Patient weder in der Nacht davor noch in der Nacht danach untergebracht ist. Ohne besondere Vereinbarung sind in der ambulanten Stufe benannte Eingriffe versichert: Blutabnahme, Spritzen als Therapie, Warzenentfernung, Entfernen von Fuß- und Fingernägeln, Wundversorgung, Abszessbehandlung und Abstriche.
Operative Eingriffe darüber hinaus. Ambulant-operative und stationäre Tätigkeit brauchen jeweils eine eigene Vereinbarung, und Behandlungen oder Apparate, die in der Heilkunde nicht anerkannt sind, bleiben außen vor.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-1.1 und A1-1.2
Schadenereignis als Versicherungsfall
Es zählt der Zeitpunkt, zu dem der Schaden eintritt, nicht der Zeitpunkt der Behandlung.
Es zählt der Zeitpunkt, zu dem der Schaden eintritt, nicht der Zeitpunkt der Behandlung.
Versicherungsschutz besteht für ein während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenes Schadenereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung unmittelbar entstanden ist; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es ausdrücklich nicht an. Für einen Heilberuf ist das die wichtigste zeitliche Regel überhaupt, weil zwischen Behandlung und Schaden Jahre liegen können.
Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung. Das Honorar bleibt eine Frage zwischen Ihnen und dem Patienten.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-3
Eingeschlossene Risiken
Vertretung, Erste Hilfe, Gemeinschaftspraxis und Vermögensschäden stehen als eigene Einschlüsse drin.
Vertretung, Erste Hilfe, Gemeinschaftspraxis und Vermögensschäden stehen als eigene Einschlüsse drin.
Mitversichert sind die Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes und die Beschäftigung eines Vertreters, die Erste-Hilfe-Leistung außerhalb der dienstlichen Tätigkeit, Ansprüche der Ärzte einer Gemeinschaft untereinander wegen Schäden, die ein Dritter erlitten hat, und Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Dazu kommt der Off-label-use, also die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Gebrauchs, verbunden mit der Pflicht, den Patienten darüber aufzuklären.
Die persönliche Haftpflicht des Vertreters. Und bei den Vermögensschäden alles, was aus Beratung, Vermittlung, Auskunft oder wirtschaftlichen Geschäften kommt.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-6.12, A1-6.15 bis A1-6.19
Ausschlüsse
Geburtshilfe, nicht indizierte Ästhetik und Arzneimittel als pharmazeutischer Unternehmer stehen draußen.
Geburtshilfe, nicht indizierte Ästhetik und Arzneimittel als pharmazeutischer Unternehmer stehen draußen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Geburtshilfe; der Schutz aus Erster Hilfe bleibt davon unberührt, und Geburtshilfe lässt sich gesondert vereinbaren. Ästhetische Behandlungen sind nur versichert, soweit sie medizinisch indiziert sind. Draußen sind ferner Personenschäden durch Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer als pharmazeutischer Unternehmer Deckungsvorsorge treffen muss, sowie die üblichen allgemeinen Ausschlüsse von Vorsatz bis Asbest.
Die Übertragung von Krankheiten ist nicht endgültig draußen: Wer beweist, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde, hat Schutz.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-6.18, A1-7.11, A1-7.21 und A1-7.27
Leistungen, was gezahlt wird
Prüfung, Abwehr, Freistellung
Der Versicherer prüft den Vorwurf, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt Sie von berechtigten frei.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Der Versicherer prüft den Vorwurf, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt Sie von berechtigten frei.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten. Berechtigt sind Verpflichtungen aus Gesetz, rechtskräftigem Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich. Anerkenntnisse und Vergleiche ohne Zustimmung des Versicherers binden ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte. Die Abwehr ist bei einem Behandlungsvorwurf oft die eigentliche Leistung, erst recht, wenn ein grober Behandlungsfehler im Raum steht und das Gesetz dann die Ursächlichkeit vermutet.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-4
Personenschäden am Patienten
Der Kern: Schäden an Leben, Körper und Gesundheit aus Behandlung, Pflege und Betreuung.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden
Der Kern: Schäden an Leben, Körper und Gesundheit aus Behandlung, Pflege und Betreuung.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Maßstab der Behandlung sind die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Die Versicherungssumme kann getrennt nach Personen- und Sachschäden oder pauschal vereinbart sein.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-1 und A1-5.1
Die Praxis als Betrieb
Mietsachschäden an den Praxisräumen und abhandengekommene Sachen von Patienten.
Höchstens Je Position gesondert vereinbarte Summe
Mietsachschäden an den Praxisräumen und abhandengekommene Sachen von Patienten.
Höchstens Je Position gesondert vereinbarte Summe
Mitversichert sind Mietsachschäden, also Schäden an gemieteten Räumen, dazu das Abhandenkommen von Sachen der Patienten, ihrer Begleiter, der Betriebsangehörigen und der Besucher, dazu Haus- und Grundbesitz und Tätigkeitsschäden an fremden Sachen. Das ist der Teil, den viele für selbstverständlich halten und der tatsächlich in einzelnen Einschlüssen mit eigenen Summen steht.
Beim Abhandenkommen Geld, bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere, Sparbücher, Scheckhefte und Urkunden.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-6.2, A1-6.4, A1-6.6 und A1-6.7
Grenzen der Entschädigung
Summe je Fall, Obergrenze je Jahr, Serienschaden und Selbstbeteiligung.
Höchstens Vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme je Versicherungsjahr
Summe je Fall, Obergrenze je Jahr, Serienschaden und Selbstbeteiligung.
Höchstens Vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme je Versicherungsjahr
Je Versicherungsfall gilt die vereinbarte Versicherungssumme, auch wenn sich der Schutz auf mehrere Personen erstreckt. Je Versicherungsjahr gilt ein Vielfaches davon. Mehrere Fälle aus derselben Ursache oder aus gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang gelten als ein Serienschaden zum Zeitpunkt des ersten. Dazu kann eine Selbstbeteiligung je Fall vereinbart sein.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-5
Behandlungen mit Auslandsbezug
Im Ausland gilt die Police nur in ausdrücklich genannten Fällen.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Im Ausland gilt die Police nur in ausdrücklich genannten Fällen.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Versichert sind Auslandsfälle ausschließlich in den aufgezählten Lagen: aus Anlass von Geschäftsreisen und der Teilnahme an Kongressen, Messen und Ausstellungen, aus Erster-Hilfe-Leistung, aus der im Inland ausgeübten Tätigkeit, sofern sich der Patient bei der Konsultation im Inland aufgehalten hat, und aus Arbeitsunfällen von im Ausland eingesetzten Personen.
Alles, was nicht in dieser Aufzählung steht. Wer aus dem Inland Patienten berät, die im Ausland sitzen, sollte das vorher klären statt hinterher.
Quelle: GDV, AVB Arzt A1-6.8
Vereinbar, was dazukommen kann
Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Vertrag vereinbart sein, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.
Ambulant-operative und stationäre Tätigkeit
Jede Stufe über die einfache ambulante Behandlung hinaus.
Die Musterbedingungen staffeln die Tätigkeit: ambulant, ambulant-operativ, stationär. Die beiden oberen Stufen bestehen nur, wenn sie im Versicherungsschein stehen. Wer anfängt zu operieren, meldet das vorher.
Geburtshilfe
Der Ausschluss lässt sich durch besondere Vereinbarung aufheben.
Schäden durch Geburtshilfe sind im Muster ausgeschlossen, die Bedingungen weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass sich der Schutz dafür erweitern lässt. Für Hebammen und geburtshilflich tätige Ärzte ist das die entscheidende Zeile des Vertrags.
Ästhetik ohne medizinische Indikation
Behandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind.
Versichert sind zunächst nur medizinisch indizierte ästhetische Behandlungen. Wer Faltenunterspritzung oder vergleichbare Leistungen anbietet, braucht die gesonderte Vereinbarung.
Nachhaftung und Vorsorge
Schutz für Fälle, die nach dem Ende der Tätigkeit auftauchen.
Weil es auf das Schadenereignis ankommt und nicht auf die Behandlung, können Ansprüche lange nach der Praxisaufgabe eintreten. Nachhaftung und die Vorsorge für neu hinzukommende Risiken sind deshalb eigene Punkte im Vertrag.
Wann zahlt eine Heilwesenhaftpflicht?
Drei typische Fälle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.
Ein Patient wirft Ihnen vor, über ein Risiko nicht aufgeklärt worden zu sein. In der Akte steht dazu nichts.1
Prüfung, Abwehr, Freistellung
Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage, wehrt den Anspruch ab, wenn er unberechtigt ist, und stellt Sie frei, wenn er berechtigt ist. Nach dem Patientenrecht muss der Behandelnde beweisen, dass er die Einwilligung eingeholt und ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Ein ambulanter Eingriff geht schief, und im Versicherungsschein steht nur die einfache ambulante Tätigkeit.2
Vereinbarter Tätigkeitsbereich
Hier entscheidet nicht der Fehler, sondern der Vertrag. Die Musterbedingungen decken in der ambulanten Stufe eine benannte Liste kleiner Eingriffe; alles Operative darüber hinaus verlangt eine eigene Vereinbarung.
Eine Patientin stürzt im Wartezimmer über ein Kabel und bricht sich das Handgelenk.3
Die Praxis als Betrieb
Das ist kein Behandlungsfehler, sondern die Verkehrssicherungspflicht des Betriebs. Dieselbe Police trägt beides, weil sie Betriebs- und Berufshaftpflicht in einem Vertrag führt.
Höchstens Je Position gesondert vereinbarte Summe
Anmerkungen zu den Fällen
- 1 Der Behandelnde kann sich darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Das ist eine Verteidigung, kein Ersatz für die Dokumentation.
- 2 Wer sein Leistungsspektrum erweitert, meldet das vor dem ersten Eingriff. Danach ist es eine Frage der Gefahrerhöhung, nicht mehr der Deckung.
- 3 Für abhandengekommene Sachen gelten eigene Grenzen, und Geld, Wertpapiere und Urkunden sind davon ausgenommen.
Heilwesenhaftpflicht im Vergleich.
Heilwesenhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Praxisausfall und Cyber greifen in einer Praxis nebeneinander und reagieren auf ganz verschiedene Auslöser.
Zum Vergleichen seitwärts wischen
Wer braucht eine Heilwesenhaftpflicht?
Was diese Police nicht ist: eine Absicherung gegen den Ausfall der eigenen Person, gegen den Verlust von Patientendaten oder gegen Streit über das Honorar. Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sind ausgeschlossen, und Vermögensschäden aus Beratung oder Vermittlung ebenfalls.
Krankenhäuser und Tierärzte arbeiten mit eigenen Bedingungswerken, die wir gesondert prüfen. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.
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Arzt- und Zahnarztpraxen
Die Stufe im Versicherungsschein entscheidet. Wer vom Spritzen zum ambulanten Eingriff übergeht, verlässt ohne Meldung den vereinbarten Bereich.
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Ambulante Pflegedienste
Pflegefehler sind Personenschäden am Patienten, keine Vermögensschäden. Eine Berufshaftpflicht für Beratungsberufe trägt sie nicht.
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Physiotherapie und Ergotherapie
Behandlung am Körper, oft mit Geräten, und ein Behandlungsvertrag wie beim Arzt. Dieselben Beweisregeln gelten auch hier.
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Hebammen und Geburtshilfe
Die Musterbedingungen schließen Geburtshilfe aus und lassen sie gesondert vereinbaren. Ohne diese Zeile fehlt genau das Risiko, um das es geht.
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Heilpraktiker und Osteopathen
Versichert sind Behandlungen und Apparate nur, soweit sie in der Heilkunde anerkannt sind. Was darunter fällt, gehört vor den Abschluss auf den Tisch.
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Medizinische Versorgungszentren und Gemeinschaftspraxen
Mehrere Behandelnde unter einem Dach, dazu Ansprüche der Beteiligten untereinander. Dafür gibt es einen eigenen Einschluss.
-
Tierarztpraxen und Tierkliniken
Eigenes Bedingungswerk, und eine Besonderheit: Das Tier ist rechtlich eine Sache in Obhut, der Schaden daran also ein Sachschaden.
-
Praxen mit ästhetischen Leistungen
Ohne medizinische Indikation besteht kein Schutz, solange die Erweiterung nicht vereinbart ist.
Begriffe aus einer Heilwesenhaftpflicht
- Die Unterrichtung nach § 630e BGB über Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten einer Maßnahme, dazu über Alternativen. Sie muss mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgen.
- Die Dokumentation nach § 630f BGB in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Änderungen müssen als solche erkennbar bleiben, und die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Nach § 630a BGB der Vertrag, mit dem der Behandelnde die medizinische Behandlung zusagt und der Patient die Vergütung schuldet. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Die Frage, wer im Streit was belegen muss. § 630h BGB dreht sie an mehreren Stellen um: bei voll beherrschbaren Risiken, bei der Aufklärung, bei fehlender Dokumentation, bei mangelnder Befähigung und beim groben Behandlungsfehler.
- Die Zustimmung des Patienten vor der Maßnahme. Nach § 630d BGB ist sie nur wirksam, wenn vorher aufgeklärt wurde, und kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Ein Fehler, der geeignet ist, eine Verletzung der eingetretenen Art herbeizuführen. Liegt er vor, wird nach § 630h Absatz 5 BGB vermutet, dass er die Verletzung verursacht hat.
- Die in A1-6.6 der AVB Arzt geregelten Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen, und die daraus folgenden Vermögensschäden. Für Praxisräume ist das der häufigste Sachschaden überhaupt.
- Die Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Gebrauchs. Nach A1-6.15 der AVB Arzt mitversichert, verbunden mit der Pflicht, den Patienten darüber aufzuklären.
- Nach A1-3 der AVB Arzt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung unmittelbar entstanden ist. Es entscheidet über den zeitlichen Schutz; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es nicht an.
- Nach A1-5.3 der AVB Arzt mehrere Fälle aus derselben Ursache oder aus gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang. Sie gelten als ein Fall zum Zeitpunkt des ersten.
- Die nach A1-1.2 der AVB Arzt im Versicherungsschein vereinbarte Stufe der Tätigkeit, von ambulant über ambulant-operativ bis stationär. Sie bestimmt, welche Eingriffe überhaupt versichert sind.
- Ein Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Nach A1-6.12 der AVB Arzt in der Heilwesenpolice nur in Grenzen mitversichert und von Beratung und Vermittlung ausgenommen.
Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.
Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.
Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.
Häufige Fragen.
Welche Versicherungen brauchen Praxen, Pflegedienste und Therapeuten?
Die Heilwesenhaftpflicht für Schäden am Patienten und den Praxisbetrieb, eine Inhaltsversicherung für Einrichtung und Geräte, die Praxisausfallversicherung für den Ausfall der eigenen Person und eine Cyberversicherung für Praxissoftware und Patientendaten. Wer Räume mietet, prüft zusätzlich, wie Mietsachschäden geregelt sind. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, welcher Ausfall Sie am schnellsten stehen ließe.
Ist eine Heilwesenhaftpflicht Pflicht?
Eine bundesweite Pflicht zur Berufshaftpflicht für Heilberufe kennt das Bundesrecht nicht. Was gilt, steht im Berufsrecht Ihres Landes, in den Satzungen der Kammern und in Verträgen mit Kliniken, Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kostenträgern. Das prüfen wir für Ihren Fall, statt es hier pauschal zu behaupten. Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis gibt es dagegen unabhängig von jeder Versicherung: aufklären, die Einwilligung einholen, dokumentieren, die Akte zehn Jahre aufbewahren, und auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren über erkennbare Behandlungsfehler informieren. Diese Information darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Behandelnden nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.
Was kostet eine Heilwesenhaftpflicht?
Das hängt vor allem von der Fachrichtung, dem vereinbarten Tätigkeitsbereich, der Zahl der Behandelnden, dem Umsatz, der gewählten Versicherungssumme, der Selbstbeteiligung und dem bisherigen Schadenverlauf ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.
Reicht meine Berufshaftpflicht als Berater nicht aus?
Nein, das sind zwei verschiedene Policen. Die Vermögensschadenhaftpflicht zahlt, wenn Arbeit oder Rat einem Auftraggeber Geld gekostet haben. Ein Behandlungsfehler ist etwas anderes: ein Personenschaden an einem Menschen. Dafür führt der Versichererverband eigene Musterbedingungen, die AVB Arzt für Ärzte, Zahnärzte und ambulante Gemeinschaftseinrichtungen, daneben eigene Werke für Tierärzte und Krankenhäuser. Wenn Sie uns Ihre bestehende Police schicken, sagen wir Ihnen, welche der beiden Sie haben.
Was passiert, wenn ein Vorwurf Jahre nach der Behandlung kommt?
Dann entscheidet, wann der Schaden eingetreten ist, nicht wann behandelt wurde. Die Bedingungen stellen auf das Schadenereignis ab, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung unmittelbar entstanden ist, und sagen ausdrücklich, dass es auf den Zeitpunkt der Verursachung nicht ankommt. Praktisch heißt das: Der Vertrag muss zum Zeitpunkt des Schadens laufen. Deshalb sind Nachhaftung und ein lückenloser Übergang beim Wechsel so wichtig.
Wir fangen mit ambulanten Eingriffen an. Müssen wir etwas melden?
Ja, und zwar vorher. Die Musterbedingungen staffeln den Tätigkeitsbereich: Die einfache ambulante Stufe deckt eine benannte Liste kleiner Eingriffe, darunter Blutabnahme, Spritzen, Warzenentfernung, Wundversorgung und Abstriche. Alles Operative darüber hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die stationäre Tätigkeit noch einer weiteren. Sagen Sie uns, was dazukommt, dann richten wir den Vertrag vorher danach aus.
Müssen wir im Streit beweisen, dass wir richtig behandelt haben?
Nicht pauschal, aber an mehreren Stellen dreht das Patientenrecht die Beweislast um. Der Behandelnde muss beweisen, dass er die Einwilligung eingeholt und ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Fehlt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme in der Behandlungsakte, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde. Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass er den Schaden verursacht hat, und bei mangelnder Befähigung ebenso. Deshalb ist die Dokumentation der wichtigste Teil der Verteidigung.
Sind Schönheitsbehandlungen mitversichert?
Nur soweit sie medizinisch indiziert sind. Für ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sehen die Musterbedingungen eine gesonderte Vereinbarung vor. Dasselbe Muster gilt für die Geburtshilfe: ausgeschlossen, aber ausdrücklich erweiterbar. Wenn Sie solche Leistungen anbieten, prüfen wir diese beiden Zeilen zuerst.
Behandeln wir Patienten im Ausland mit, sind wir dann gedeckt?
Nur in den Fällen, die die Bedingungen ausdrücklich aufzählen. Dazu gehören Geschäftsreisen, Kongresse und Messen, die Erste-Hilfe-Leistung und die im Inland ausgeübte Tätigkeit, sofern sich der Patient bei der Konsultation im Inland aufgehalten hat. Was nicht in der Aufzählung steht, ist nicht versichert. Telemedizin über Grenzen hinweg gehört deshalb vor den Abschluss besprochen.
Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?
Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.
Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?
Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.
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