Verkehrshaftungsversicherung

Die Ware ist weg.
Gedeckt ist Ihre Haftung, nicht ihr Wert.

Eine Verkehrshaftungsversicherung trägt, wofür Sie als Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter einstehen müssen. Das Gesetz begrenzt diese Haftung der Höhe nach, und die Police folgt dieser Grenze. Wir zeigen Ihnen, wo Ihre Verträge darüber hinausgehen.

Deckung verstehen

Was ist eine Verkehrshaftungsversicherung?

Eine Verkehrshaftungsversicherung deckt die gesetzliche und vertragliche Haftung aus Verkehrsverträgen: als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur und als Lagerhalter. Versichert ist nicht der Wert des Gutes, sondern das, wofür der Unternehmer einstehen muss, und diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt. Für Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland ist sie nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Pflicht.

Der Kunde beziffert seinen Schaden mit dem Rechnungswert der Ware. Ihre Haftung bemisst sich nach Kilogramm, und genau die trägt die Police.

Aufbau der Police

Was steht in einer Verkehrshaftungsversicherung?

Die Musterbedingungen dieser Sparte heißen DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2026 und stehen beim Transport-Informations-Service des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, Stand Mai 2026. Sie sind unverbindlich, prägen aber den Markt. Bindend ist allein Ihr Vertrag mit seiner Betriebsbeschreibung.

Grundlage, wann die Police greift

Gegenstand der Versicherung

Versichert sind Verkehrsverträge, soweit die Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung dokumentiert sind.

Gegenstand sind Fracht-, Speditions- und Lagerverträge des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder als Lagerhalter, wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind. Nimmt der Betrieb später eine übliche weitere Tätigkeit auf, greift die Vorsorge: Der Schutz beginnt sofort, muss aber binnen eines Monats angezeigt werden.

Nicht darin

Umzugsgut, Schwergut, Großraumtransporte, Kran- und Montagearbeiten, Abschlepp- und Bergungsgut, See-, Luft- und Eisenbahnbeförderung im Selbsteintritt, dazu werkvertragliche Leistungen jenseits der Pflichten eines Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalters.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 1

Versicherte Haftung

Gedeckt ist die Haftung nach den aufgezählten Rechtsordnungen und Bedingungswerken, nicht jede Zusage.

Versichert ist die verkehrsvertragliche Haftung nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 407 ff. HGB mit ihrer Obhutshaftung von der Übernahme bis zur Ablieferung, nach der CMR für den internationalen Straßengüterverkehr, nach den nationalen Rechten im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich, nach COTIF und CIM für die Schiene sowie nach dem Montrealer Übereinkommen für die Luft. Eigene Geschäftsbedingungen und eigene Dokumente sind nur versichert, wenn der Versicherer ihrem Einschluss zugestimmt hat. Für Lagerverträge gilt abweichend vom Gesetz nur eine Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen als versichert; die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und kein Gesetz.

Nicht darin

Jede Haftung, die darüber hinausgeht, insbesondere aus individuellen Haftungsvereinbarungen, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat. Wer im Rahmenvertrag mehr verspricht als das Gesetz verlangt, versichert diesen Teil nicht mit.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 3

Räumlicher Geltungsbereich

Straße im Europäischen Wirtschaftsraum, andere Verkehrsverträge weltweit, Lager nur in Deutschland.

Versicherungsschutz besteht für Verkehrsverträge im Straßengüterverkehr innerhalb der und zwischen den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, für alle anderen Verkehrsverträge weltweit, für Lagerverträge jedoch nur innerhalb Deutschlands.

Nicht darin

Die Lagerung im Ausland. Wer ein Lager jenseits der Grenze betreibt oder betreiben lässt, braucht dafür eine eigene Vereinbarung.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 5

Obliegenheiten

Zwei Diebstahlsicherungen, Schnittstellenkontrolle, Schulung gegen Phantomfrachtführer.

Die Bedingungen verlangen unter anderem zwei voneinander unabhängig funktionierende Diebstahlsicherungen je Fahrzeug, die Sicherung beladener Fahrzeuge auch nachts und an Wochenenden, bei temperaturgeführten Gütern geeignete Zertifikate und Kühlschreiber samt dokumentierter Kontrolle, dokumentierte Schnittstellenkontrollen, den Schutz der eigenen IT nach dem aktuellen Stand der Technik und die mindestens jährliche Schulung derjenigen Mitarbeiter, die Subunternehmer auswählen, zur Erkennung von Phantomfrachtführern.

Nicht darin

Wer eine dieser Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Schutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 7

Ausschlüsse

Krieg, Streik, Beschlagnahme, Wertsachen, lebende Tiere, Personenschäden und Eigenschäden.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Naturkatastrophen, Krieg und inneren Unruhen, Streik und terroristischen Gewaltakten, Beschlagnahme und Eingriffen von hoher Hand, Schäden an Kunstgegenständen, Edelmetallen, Geld, Valoren und Urkunden, Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen, Personenschäden sowie Eigenschäden des Versicherungsnehmers wie Frachtausfall oder Standgelder. Draußen bleibt auch, was üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Produkt- oder Kraftfahrzeugversicherung ist.

Nicht darin

Ebenfalls ausgeschlossen sind Vertragsstrafen und Lieferfristgarantien sowie alles, was über die Haftungshöhe von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm oder über die gesetzliche Haftung hinausgeht, etwa Wert- und Interessevereinbarungen nach der CMR.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 6

Vorrang der Pflichtversicherung

Wo das Güterkraftverkehrsgesetz mehr verlangt, geht es den Bedingungen vor.

Die Schlussbestimmung der Musterbedingungen stellt klar, dass die Vertragsbestimmungen nur gelten, soweit ihnen die zwingende Pflichtversicherungsvorschrift des § 7a GüKG mit den dort genannten Beschränkungen und Summen nicht entgegensteht. Das Gesetz schreibt eine Mindestversicherungssumme von 600 000 Euro je Schadensereignis vor und eine Jahreshöchstersatzleistung von mindestens dem Zweifachen.

Nicht darin

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, Vorsatz, Naturkatastrophen, Krieg und die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden auszunehmen.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 18, und § 7a GüKG

Leistungen, was gezahlt wird

Abwehr und Befriedigung

Begründete Ansprüche werden befriedigt, unbegründete abgewehrt.

Höchstens Vereinbarte Summe je Schadenfall, getrennt nach Vertragsart

Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. Die Abwehr ist in dieser Sparte die häufigere Leistung, weil der Anspruchsteller den Rechnungswert fordert und die Haftung am Gewicht hängt.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 4.1

Kosten der Schadenabwendung

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens und die Kosten des Verfahrens.

Höchstens Soweit nach den Umständen geboten

Ersetzt werden die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist und der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte, dazu die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 4.2

Bergung und Entsorgung

Kosten, das beschädigte Gut zu bergen, zu vernichten oder zu beseitigen.

Höchstens Vereinbarter Betrag je Schadenereignis

Ersetzt werden die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten für Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat. Dieser Punkt ist ein Baustein und steht nicht in jedem Vertrag.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 4.5

Zoll- und Abgabenforderungen

Abgaben, für die Zollbehörden Sie direkt in Anspruch nehmen.

Höchstens Vereinbarter Betrag je Schadenereignis

Ersetzt werden Aufwendungen wegen öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen, für die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag von Zollbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich direkt in Anspruch genommen wird, soweit er dafür gegenüber seinem Auftraggeber haftet. Auch dies ist ein Baustein.

Nicht darin

Forderungen aus Aufträgen zur Durchführung von Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 4.6

Begrenzung der Leistung

Getrennte Summen je Vertragsart und Schadenart, dazu eigene Jahresgrenzen.

Höchstens Vereinbarte Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr

Die Summen stehen je Schadenfall getrennt nach Fracht-, Speditions- und Lagervertrag und innerhalb dessen getrennt nach Güter- und reinen Vermögensschäden. Für Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand im Lager gilt eine eigene Grenze, unabhängig von der Zahl der ursächlichen Schadenfälle. Dazu kommen eine Grenze je Schadenereignis und eine Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr, und für Schäden aus Leichtfertigkeit, Kardinalpflichtverletzung oder grobem Organisationsverschulden eine zusätzliche, eigene Jahresgrenze.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 8

Schadenbeteiligung

Ein Selbstbehalt je Schadenfall, bei fremden Subunternehmern ein höherer.

Höchstens Vereinbarter Höchstbetrag der Beteiligung

Der Versicherungsnehmer beteiligt sich mit einem vereinbarten Anteil je Schadenfall. Für Inventurdifferenzen im Lager gilt eine eigene Beteiligung je Inventur. Und für den Fall, dass die gesamte Ladung durch einen Subunternehmer entwendet wird, mit dem keine laufende Geschäftsbeziehung besteht, sehen die Bedingungen eine eigene, höhere Beteiligung vor.

Quelle: GDV, DTV-VHV 2003/2026, Ziffer 9

Vereinbar, was dazukommen kann

Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Vertrag vereinbart sein, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.

Eigene Geschäftsbedingungen

Ihre AGB sind nur versichert, wenn der Versicherer zugestimmt hat.

Die Bedingungen decken die Haftung nach eigenen Geschäftsbedingungen und nach eigenen Dokumenten wie einem House Bill of Lading nur, wenn der Versicherer dem Einschluss zugestimmt hat. Wer seine AGB ändert, muss das melden.

Beförderungsmehrkosten bei Fehlleitung

Mehrkosten, die eine falsch geleitete Sendung verursacht.

Ersetzt werden aufgewendete Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis zu einem vereinbarten Anteil am Wert des Gutes.

Hochwertige Güter

Für wertvolle Sendungen gibt es ein eigenes Bedingungswerk.

Der Verband veröffentlicht daneben Besondere Bedingungen für die Beförderung und Lagerung hochwertiger Güter. Wer regelmäßig solche Sendungen fährt, braucht sie, weil die Standardbedingungen Wertsachen ausnehmen.

Vorsorge für neue Tätigkeiten

Neue, branchenübliche Tätigkeiten sind sofort gedeckt, aber meldepflichtig.

Nimmt der Betrieb eine zum Verkehrsgewerbe übliche Tätigkeit neu auf, beginnt der Schutz sofort. Unterbleibt die Anzeige binnen eines Monats oder kommt keine Einigung über die Prämie zustande, entfällt er rückwirkend von Beginn an.

Beispiele aus dem Betrieb

Wann zahlt eine Verkehrshaftungsversicherung?

Drei typische Fälle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.

Eine Palette Elektronik verschwindet unterwegs. Der Kunde fordert den Rechnungswert.1

Abwehr und Befriedigung

Der Versicherer prüft, wofür Sie tatsächlich haften, befriedigt den begründeten Teil und wehrt den Rest ab. Die gesetzliche Haftung des Frachtführers ist auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt, und die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

Höchstens Vereinbarte Summe je Schadenfall für Frachtverträge

Sie beauftragen zum ersten Mal einen neuen Subunternehmer. Er verschwindet mit der kompletten Ladung.2

Schadenbeteiligung

Die Bedingungen sehen für genau diesen Fall eine eigene, höhere Beteiligung vor: Entwendung der gesamten Ladung durch einen Subunternehmer, mit dem keine laufende Geschäftsbeziehung besteht.

Höchstens Vereinbarter Höchstbetrag der Beteiligung

Bei der Inventur im Lager fehlen Waren, und niemand kann sagen, seit wann.3

Begrenzung der Leistung

Für Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand gilt eine eigene Grenze, und zwar unabhängig davon, wie viele einzelne Schadenfälle die Differenz verursacht haben. Dazu kommt eine eigene Schadenbeteiligung je Inventur.

Höchstens Eigene Grenze für Inventurdifferenzen

Anmerkungen zu den Fällen

  1. 1 Eine Wert- oder Interessevereinbarung nach der CMR hebt diese Grenze auf, ist nach den Musterbedingungen aber gerade nicht mitversichert.
  2. 2 Daneben steht die Obliegenheit, Subunternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen und die zuständigen Mitarbeiter mindestens jährlich zu Phantomfrachtführern zu schulen.
  3. 3 Für Lagerverträge gilt nur die Haftung nach den ADSp als versichert, nicht die weitergehende gesetzliche Haftung des Lagerhalters nach dem Handelsgesetzbuch.
Abgrenzung

Verkehrshaftungsversicherung im Vergleich.

Verkehrshaftung, Warenversicherung und Kaskoversicherung greifen bei demselben Unfall, zahlen aber an verschiedene Empfänger und für verschiedene Dinge.

Zum Vergleichen seitwärts wischen

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Verkehrshaftungsversicherung
Warentransportversicherung
Kfz-Kaskoversicherung
Betriebshaftpflicht
Auslöser
Ein Anspruch aus einem Verkehrsvertrag gegen Sie als Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter.
Ein Schaden am Gut selbst, unabhängig davon, wer ihn verschuldet hat.
Ein Schaden am eigenen Fahrzeug.
Ein Personen- oder Sachschaden außerhalb des Verkehrsvertrags.
Schaden
Das, wofür Sie haften, begrenzt durch Gesetz oder vereinbartes Bedingungswerk.
Der Wert des Gutes nach der vereinbarten Versicherungssumme.
Reparatur oder Wiederbeschaffung des Lastwagens oder Anhängers.
Der Schaden des Dritten, dazu die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Beispiel
Ladung geht auf der Fahrt verloren, der Auftraggeber nimmt Sie in Anspruch.
Die eigene Ware wird bei einem Unfall zerstört, ohne dass jemand haftet.
Der Sattelzug wird bei einem Unfall beschädigt.
Beim Rangieren auf dem Hof des Kunden wird ein Tor beschädigt.
Unterschied
Sie versichert Ihre Haftung, nicht den Wert der Ware.
Sie versichert die Ware und zahlt an ihren Eigentümer.
Sie greift am Fahrzeug, nicht an der Ladung.
Die Verkehrshaftung nimmt aus, was üblicherweise dorthin gehört.
Für wen

Wer braucht eine Verkehrshaftungsversicherung?

Was diese Police nicht ist: eine Versicherung der Ware. Wer den vollen Wert des Gutes absichern will, braucht eine Warentransportversicherung, und die zahlt an den Eigentümer. Personenschäden, Eigenschäden wie Frachtausfall und Standgelder, Vertragsstrafen und alles, was über die gesetzliche Haftung hinaus zugesagt wurde, bleiben draußen.

Umzugsgut, Schwergut, Kran- und Montagearbeiten sind in den Standardbedingungen ausgenommen. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Frachtführer im Güterkraftverkehr

    Für Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland ist die Haftpflichtversicherung Pflicht, und der Nachweis muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

  • Speditionen ohne eigene Fahrzeuge

    Wer zu festen Kosten anbietet, hat hinsichtlich der Beförderung die Pflichten eines Frachtführers, auch wenn kein eigener Lastwagen fährt.

  • Lagerhalter und Kontraktlogistik

    Lagerverträge sind nur innerhalb Deutschlands und nur nach ADSp gedeckt. Inventurdifferenzen haben eine eigene Grenze und eine eigene Beteiligung.

  • Kurier- und Expressdienste

    Viele kleine Sendungen, viele Schnittstellen, und die Haftung bemisst sich trotzdem nach Gewicht.

  • Betriebe mit temperaturgeführten Transporten

    Die Bedingungen verlangen geeignete Zertifikate, Kühlschreiber und die dokumentierte Kontrolle der Temperatur während der Fahrt.

  • Umzugsunternehmen

    Umzugsgut ist in den Standardbedingungen ausgenommen, obwohl das Gesetz dafür eine eigene Haftungsgrenze kennt. Das braucht eine eigene Lösung.

Glossar

Begriffe aus einer Verkehrshaftungsversicherung

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und kein Gesetz. Für Lagerverträge gilt nach den Musterbedingungen allein eine Haftung nach ADSp als versichert.
Die Aufstellung der Tätigkeiten, die der Vertrag deckt. Was dort nicht dokumentiert ist, ist nicht versichert, und deshalb gehört jede neue Leistung dort hinein.
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Es gilt für grenzüberschreitende Transporte und kennt eigene Haftungsgrenzen sowie die Möglichkeit, durch Wertvereinbarung darüber hinauszugehen.
Wer sich durch einen Frachtvertrag nach § 407 HGB verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Absender schuldet dafür die Fracht.
Die Verletzung einer Pflicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf. Für Schäden daraus, wie auch für Leichtfertigkeit und grobes Organisationsverschulden, sehen die Bedingungen eine zusätzliche eigene Jahresgrenze vor.
Wer Gut zur Lagerung übernimmt. Er haftet nach § 475 HGB für Verlust und Beschädigung von der Übernahme bis zur Auslieferung, es sei denn, der Schaden war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden.
Die Haftung nach § 425 HGB für Verlust oder Beschädigung in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, und für die Überschreitung der Lieferfrist. Wirkt ein Verhalten des Absenders oder ein Mangel des Gutes mit, wird der Schaden geteilt.
Ein vermeintlicher Subunternehmer, der unter falscher Identität einen Auftrag übernimmt und mit der Ladung verschwindet. Die Bedingungen verlangen dagegen eine mindestens jährliche Schulung der zuständigen Mitarbeiter.
Das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, das § 431 Absatz 4 HGB zugrunde legt. Der Haftungshöchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm wird am Tag der Übernahme des Gutes oder am vereinbarten Tag in Euro umgerechnet.
Die dokumentierte Prüfung von Menge und Zustand des Gutes bei jedem Wechsel der Obhut. Die Bedingungen machen sie zur Obliegenheit, und im Streit entscheidet sie darüber, in wessen Zeitraum der Schaden fiel.
Ist als Vergütung ein fester Betrag vereinbart, der die Beförderungskosten einschließt, hat der Spediteur nach § 459 HGB hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Aus dem Vermittler wird damit ein Haftender.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Frachtführer, Speditionen und Lagerhalter?

Die Verkehrshaftungsversicherung für die Haftung aus Verkehrsverträgen, die Warentransportversicherung für den Wert des Gutes, die Kfz-Haftpflicht und Kasko für die Fahrzeuge, die Betriebshaftpflicht für Schäden außerhalb des Verkehrsvertrags und eine Inhaltsversicherung für Halle und Technik. Wer Zollverfahren durchführt, prüft zusätzlich die Abgabenbausteine. Was davon zu Ihnen passt, hängt an den Vertragsarten, die Sie tatsächlich schließen.

Ist eine Verkehrshaftungsversicherung Pflicht?

Für einen Teil Ihrer Tätigkeit ja. Nach § 7a Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch während Beförderungen versichert, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis, und eine Jahreshöchstersatzleistung darf nicht weniger als das Zweifache betragen. Absatz 3 erlaubt, bestimmte Ansprüche auszunehmen, darunter Vorsatz, Naturkatastrophen, Krieg und die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden. Nach Absatz 4 muss während der Beförderung ein Nachweis mitgeführt und Kontrollberechtigten auf Verlangen ausgehändigt werden. Für Speditions- und Lagerverträge und für grenzüberschreitende Verkehre gilt diese Pflicht nicht, die Haftung besteht dort aber trotzdem.

Was kostet eine Verkehrshaftungsversicherung?

Das hängt vor allem von der Art der Verkehre, dem Umsatz, der Zahl der Fahrzeuge, dem Anteil von Lager und Spedition, den gefahrenen Gütern, den vereinbarten Summen und Bausteinen und der Schadenbeteiligung ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Warum zahlt die Versicherung weniger, als die Ware wert war?

Weil nicht die Ware versichert ist, sondern Ihre Haftung, und die ist der Höhe nach begrenzt. Nach § 431 HGB ist die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt; die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Wer den vollen Warenwert absichern will, braucht eine Warentransportversicherung, und die schließt der Eigentümer der Ware ab.

Unser Auftraggeber verlangt im Rahmenvertrag die volle Haftung. Ist das versichert?

In aller Regel nicht. Die Musterbedingungen decken die Haftung nach den aufgezählten Gesetzen und Übereinkommen; jede Haftung, die darüber hinausgeht, insbesondere aus individuellen Vereinbarungen, ist ausdrücklich nicht versichert, solange der Versicherer dem Einschluss nicht zugestimmt hat. Dasselbe gilt für Lieferfristgarantien, Vertragsstrafen und Wertvereinbarungen nach der CMR. Schicken Sie uns den Rahmenvertrag, bevor Sie ihn unterschreiben, nicht danach.

Gilt die Police auch für unser Lager?

Für Lagerverträge gilt sie nur innerhalb Deutschlands, und sie deckt dort abweichend vom Gesetz lediglich eine Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und kein Gesetz; sie müssen also wirksam in Ihre Verträge einbezogen sein. Die weitergehende gesetzliche Haftung des Lagerhalters nach dem Handelsgesetzbuch ist davon nicht erfasst, solange nichts anderes vereinbart ist.

Ein Subunternehmer hat die Ladung gestohlen. Zahlt die Police?

Dafür sehen die Bedingungen einen eigenen Fall vor, und zwar mit einer höheren Schadenbeteiligung, wenn die gesamte Ladung durch einen Subunternehmer entwendet wurde, mit dem keine laufende Geschäftsbeziehung besteht. Daneben stehen Obliegenheiten: Subunternehmer sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen, und die Mitarbeiter, die das tun, müssen mindestens jährlich zu Methoden wie dem Phantomfrachtführer geschult werden. Wer das dokumentiert hat, steht im Schadenfall deutlich besser da.

Welche Pflichten müssen wir erfüllen, damit die Deckung bleibt?

Die wichtigsten stehen in den Obliegenheiten: zwei voneinander unabhängig funktionierende Diebstahlsicherungen je Fahrzeug und die Anweisung, sie beim Verlassen einzuschalten, die Sicherung beladener Fahrzeuge auch nachts und an Wochenenden, dokumentierte Schnittstellenkontrollen, bei temperaturgeführten Gütern geeignete Zertifikate und Kühlschreiber, und der Schutz der eigenen IT nach dem aktuellen Stand der Technik. Verletzt der Versicherungsnehmer eine davon vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er kürzen.

Wir fahren auch ins Ausland. Reicht die Police?

Für den Straßengüterverkehr gilt sie innerhalb der und zwischen den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, für andere Verkehrsverträge weltweit, für Lagerverträge dagegen nur in Deutschland. Im grenzüberschreitenden Straßenverkehr richtet sich die Haftung nach der CMR, und die Pflichtversicherung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz greift dort nicht, weil sie an Be- und Entladeort im Inland anknüpft. Was Sie wirklich brauchen, hängt an Ihren Relationen, und die sehen wir uns an.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
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Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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