Medien-Haftpflichtversicherung

Ein Bild zu viel,
und die Betriebshaftpflicht ist nicht zuständig.

Eine Medien-Haftpflicht trägt Ansprüche wegen veröffentlichter Inhalte: Bilder, Texte, Marken, Namen, Domains. Die Betriebs- und Berufshaftpflicht schließt Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen ausdrücklich aus. Wir zeigen Ihnen, wo die Lücke in Ihrem Vertrag steht.

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Was ist eine Medien-Haftpflichtversicherung?

Eine Medien-Haftpflichtversicherung trägt Ansprüche, die aus veröffentlichten Inhalten entstehen: aus der Verletzung von Urheberrechten, Marken, Namens- und Persönlichkeitsrechten und aus unlauterem Wettbewerb. Sie deckt reine Vermögensschäden ab, also Schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstehen, und genau diese Fälle nimmt die gewöhnliche Betriebshaftpflicht aus.

Das wissen wir

Der Ausschluss steht wörtlich in Ihrer Betriebshaftpflicht.

Die Musterbedingungen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung schließen unter A1-7.9 Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen aus. Für die Medien-Haftpflicht selbst veröffentlicht der Verband keine Musterbedingungen; am 26.10.2026 im Verzeichnis der Haftpflichtbedingungen nachgesehen. Jeder Versicherer schreibt hier seine eigene Fassung. Die Lücke ist belegt, die Deckung dafür ist Verhandlungssache.

Urheberrecht

Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, schuldet Beseitigung und Unterlassung, und das ohne Verschulden. Schadensersatz kommt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit dazu, berechnet auch nach der Vergütung, die er hätte zahlen müssen.

Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Es gibt vier Ausnahmen, darunter Zeitgeschichte und Beiwerk, und sie greifen nicht, soweit ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Marken, Namen und Wettbewerb

Gegen unlautere geschäftliche Handlungen können Mitbewerber, eingetragene Verbände und Kammern klagen. Handelt ein Mitarbeiter oder Beauftragter, richtet sich der Anspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Die Fragen an jedes Angebot

Sind Abwehrkosten und Abmahnkosten gedeckt? Gilt der Schutz auch für Inhalte von Subunternehmern und freien Mitarbeitern? Und was ist mit Inhalten, die vor Vertragsbeginn veröffentlicht wurden?

Abgrenzung

Medien-Haftpflichtversicherung im Vergleich.

Medien-Haftpflicht, Betriebs- und Berufshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und Rechtsschutz greifen bei einer Abmahnung nebeneinander und tun jeweils etwas anderes.

Zum Vergleichen seitwärts wischen

Diese Seite
Medien-Haftpflichtversicherung
Betriebs- und Berufshaftpflicht
Vermögensschadenhaftpflicht
Firmenrechtsschutz
Auslöser
Ein veröffentlichter Inhalt verletzt ein Recht: Urheberrecht, Marke, Name, Persönlichkeitsrecht.
Ein Personen- oder Sachschaden aus dem Betrieb oder der beruflichen Tätigkeit.
Ein finanzieller Schaden aus fehlerhafter Arbeit oder Beratung.
Ein Rechtsstreit, den Sie führen oder abwehren.
Schaden
Der Anspruch des Rechtsinhabers, je nach Vertrag mit Abwehrkosten und Abmahnkosten.
Der Schaden des Dritten, dazu die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Das Geld, das dem Auftraggeber durch den Fehler verloren geht.
Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten nach den vereinbarten Leistungsarten.
Beispiel
Ein Foto auf der Website ist lizenziert, aber nicht für diese Nutzung.
Bei einem Dreh stürzt ein Scheinwerfer auf ein fremdes Auto.
Eine Kampagne verfehlt wegen eines Konfigurationsfehlers ihr Ziel.
Sie wollen gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen.
Unterschied
Sie greift genau dort, wo die Betriebshaftpflicht ausschließt.
Sie nimmt Persönlichkeits- und Namensrechte ausdrücklich aus.
Sie fragt nach Ihrem Fehler, nicht nach einem fremden Recht.
Sie zahlt das Verfahren, nicht den Anspruch.
Für wen

Wer braucht eine Medien-Haftpflichtversicherung?

Was diese Police nicht ist: eine Rechtsberatung und kein Freibrief. Wer ein Recht bewusst verletzt, hat in keinem Vertrag Schutz, und der Unterlassungsanspruch selbst lässt sich nicht wegversichern, er trifft Sie unabhängig von jeder Police.

Ob Abmahnkosten, Inhalte von Freien und Veröffentlichungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn mitversichert sind, steht in keinem Musterwerk, sondern in Ihrem Angebot. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Werbe- und Digitalagenturen

    Fremde Inhalte sind das Arbeitsmaterial. Lizenzgrenzen für Bilder, Schriften und Musik werden im Tagesgeschäft überschritten, nicht aus Absicht.

  • Verlage und Redaktionen

    Hier treffen Recht am eigenen Bild, Zitatrecht und Persönlichkeitsrecht in jedem Beitrag aufeinander.

  • Fotografen und Videoproduktionen

    Die Einwilligung des Abgebildeten ist der Kern des Geschäfts, und ihre Ausnahmen sind enger, als sie klingen.

  • Onlinehändler mit eigenen Produktbildern

    Produktfotos, Beschreibungen und Markennennungen sind veröffentlichte Inhalte, auch wenn niemand sie so nennt.

  • Betriebe mit eigenen Kanälen

    Wer eine Website, einen Newsletter und Profile in sozialen Netzen pflegt, veröffentlicht laufend, oft ohne juristische Prüfung.

  • Softwarehäuser mit Inhalten im Produkt

    Icons, Schriften, Kartenmaterial und Beispieldaten sind lizenzpflichtig, und die Lizenz endet oft dort, wo das Produkt verkauft wird.

Glossar

Begriffe aus einer Medien-Haftpflichtversicherung

Die außergerichtliche Aufforderung, eine Rechtsverletzung zu unterlassen, meist verbunden mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostennote. Ob die Police die Kosten trägt, steht in keinem Musterwerk, sondern in Ihrem Vertrag.
Begeht ein Mitarbeiter oder Beauftragter die Zuwiderhandlung, richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 Absatz 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Wer Agenturen oder Freie beauftragt, haftet also mit.
Personen, die auf einem Bild nur neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen. Eine der vier Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis in § 23 Absatz 1 KunstUrhG, und die, auf die sich Betriebe am häufigsten zu Unrecht berufen.
Die Grenze der Ausnahmen in § 23 Absatz 2 KunstUrhG: Auch ein Bild aus der Zeitgeschichte oder mit Beiwerk darf nicht verbreitet werden, soweit dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Die Darstellung einer Person, die erkennbar ist. Nach § 22 KunstUrhG darf sie nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; nach dem Tod gilt das zehn Jahre lang gegenüber den Angehörigen.
Der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsrechts. Ist sie unzulässig, können nach § 8 UWG Mitbewerber, eingetragene Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Kammern auf Beseitigung und Unterlassung klagen.
Die Berechnung des Schadensersatzes nach dem Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte; § 97 Absatz 2 UrhG lässt sie zu. Daneben kann auch der Gewinn des Verletzers berücksichtigt werden.
Der Vorbehalt, mit dem ein Rechtsinhaber die automatisierte Auswertung untersagt. Bei online zugänglichen Werken wirkt er nach § 44b Absatz 3 UrhG nur, wenn er in maschinenlesbarer Form erklärt ist.
Die automatisierte Analyse digitaler Werke, um Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Nach § 44b UrhG sind Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke dafür zulässig, solange der Rechtsinhaber sich das nicht vorbehalten hat.
Der Anspruch, eine Handlung künftig zu unterlassen, im Urheberrecht nach § 97 UrhG und im Wettbewerbsrecht nach § 8 UWG. Er setzt kein Verschulden voraus und besteht schon, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Deshalb trifft er auch den, der nichts falsch machen wollte.
Ein Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Eine Schutzrechtsverletzung ist genau das, und deshalb liegt sie außerhalb der gewöhnlichen Betriebshaftpflicht.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Agenturen, Verlage und Betriebe mit eigener Veröffentlichung?

Die Medien-Haftpflicht für Ansprüche aus veröffentlichten Inhalten, die Betriebs- und Berufshaftpflicht für Personen- und Sachschäden, eine Vermögensschadenhaftpflicht für Fehler in der eigenen Arbeit und den Firmenrechtsschutz für die Verfahren. Wer Kundendaten verarbeitet, prüft zusätzlich die Cyberversicherung. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, wie viel Sie veröffentlichen und wie viel davon von anderen stammt.

Ist eine Medien-Haftpflichtversicherung Pflicht?

Nein. Eine Medien-Haftpflicht ist nicht vorgeschrieben. Die Ansprüche, gegen die sie schützt, entstehen dagegen von selbst und zum Teil ohne jedes Verschulden: Nach § 97 UrhG kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, und der Unterlassungsanspruch besteht schon, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Schadensersatz setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. § 22 KunstUrhG verlangt für die Verbreitung von Bildnissen die Einwilligung des Abgebildeten, mit vier Ausnahmen in § 23, die nicht gelten, soweit ein berechtigtes Interesse verletzt wird. Und nach § 8 Absatz 2 UWG richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter gehandelt hat.

Was kostet eine Medien-Haftpflichtversicherung?

Das hängt vor allem von der Art der Veröffentlichungen, der Reichweite, dem Anteil fremder Inhalte, der Zahl der Beteiligten einschließlich freier Mitarbeiter, der gewünschten Versicherungssumme und der Selbstbeteiligung ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Deckt unsere Betriebshaftpflicht das nicht ab?

Nein, und das steht wörtlich in den Bedingungen. Die Musterbedingungen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung schließen unter A1-7.9 Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen aus. Dazu kommt der allgemeinere Punkt: Eine Schutzrechtsverletzung verursacht einen reinen Vermögensschaden, also einen Schaden ohne Personen- oder Sachschaden, und den trägt eine Betriebshaftpflicht nur, soweit sie ihn ausdrücklich einschließt. Schicken Sie uns Ihre Bedingungen, dann zeigen wir Ihnen die Stelle.

Wir haben das Foto lizenziert. Kann trotzdem etwas passieren?

Ja, und das ist der häufigste Fall überhaupt. Lizenzen sind nach Nutzungsart, Medium, Gebiet und Dauer begrenzt. Ein Bild für den Newsletter deckt nicht die Plakatwand, und die Lizenz für ein Jahr deckt nicht das dritte. Kommt es zum Streit, schuldet der Verletzer Beseitigung und Unterlassung ohne Verschulden, und der Schadensersatz kann nach der Vergütung berechnet werden, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung fällig gewesen wäre. Diese Berechnung heißt Lizenzanalogie.

Wir haben Mitarbeiter auf Fotos. Reicht deren mündliches Ja?

Das Gesetz verlangt die Einwilligung des Abgebildeten, schreibt dafür aber keine Form vor. Eine mündliche Zusage ist also wirksam und im Streit nur schwer zu beweisen, weshalb die Schriftform üblich ist. Zwei Punkte werden häufiger übersehen: Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für das Abgelichtetwerden eine Entlohnung erhalten hat, und nach dem Tod des Abgebildeten ist zehn Jahre lang die Einwilligung der Angehörigen nötig.

Dürfen KI-Dienste unsere Inhalte zum Training nutzen?

Das Urheberrecht erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke für Text und Data Mining, also für die automatisierte Analyse, um Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Diese Erlaubnis entfällt, wenn der Rechtsinhaber sich die Nutzung vorbehalten hat, und bei online zugänglichen Werken wirkt ein solcher Nutzungsvorbehalt nur in maschinenlesbarer Form. Ob das in Ihrem Fall genügt und wie ein solcher Vorbehalt technisch aussieht, ist eine Rechtsfrage; wir ordnen nur ein, was davon versicherbar ist.

Eine Agentur hat den Inhalt gemacht. Haften wir trotzdem?

Im Wettbewerbsrecht ja. Begeht ein Mitarbeiter oder Beauftragter die Zuwiderhandlung, richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach dem Gesetz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Diese Beauftragtenhaftung heißt, dass Sie sich nicht darauf zurückziehen können, jemand anderes habe den Inhalt geliefert. Ob Ihre Police Inhalte von Subunternehmern und freien Mitarbeitern einschließt, ist eine der Fragen, die wir vor dem Abschluss klären.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?

Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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