Die Absage war in Ordnung.
Beweisen müssen Sie das.
Eine AGG-Deckung trägt Ansprüche wegen Benachteiligung von Bewerbern und Beschäftigten. Die Betriebshaftpflicht schließt genau diese Ansprüche aus, und das Gleichbehandlungsgesetz dreht bei Indizien die Beweislast um. Wir lesen, welcher Abschnitt in Ihrem Vertrag steht.
Was ist eine AGG-Deckung?
Eine AGG-Deckung, im Markt auch EPLI genannt, trägt Ansprüche, die wegen einer Benachteiligung gegen den Betrieb erhoben werden. Die Benachteiligungsgründe zählt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Versichert sind nicht nur Vermögensschäden, sondern ausdrücklich auch immaterielle Schäden, also die Entschädigung in Geld, die ein Benachteiligter zusätzlich verlangen kann. Versicherungsfall ist dabei die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs, nicht die Handlung, um die gestritten wird.
Ein abgelehnter Bewerber nennt sein Alter in der Absage und verlangt eine Entschädigung. Beweisen muss dann der Betrieb, dass die Auswahl nichts mit dem Alter zu tun hatte.
Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.
Wir prüfen, ob Abschnitt A4 in Ihrem Vertrag steht
Diese Deckung gibt es als eigene Police und als Abschnitt der Betriebshaftpflicht. Wir sehen in Ihrem Versicherungsschein nach, welcher Weg bei Ihnen gewählt wurde, und sagen Ihnen, ob überhaupt einer gewählt wurde. In vielen Verträgen steht nur der Ausschluss.
Was den Gegenbeweis trägt
Weil § 22 AGG bei Indizien die Beweislast umkehrt, entscheidet die Dokumentation: Anforderungsprofil, Auswahlkriterien, Gesprächsnotizen, der Grund der Entscheidung und das Datum der Absage. Wir sagen Ihnen, was Sie führen sollten, bevor der erste Brief kommt.
Fristen, die zum Wechsel passen
Bei einer Deckung nach dem Claims-made-Prinzip sind Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist die eigentlichen Stellschrauben. Wir stimmen sie auf Ihren bisherigen Vertrag ab, damit zwischen altem und neuem Schutz kein Jahr offen bleibt.
So läuft eine Anfrage: Sie nennen uns Beschäftigtenzahl, Einstellungsvolumen, Töchter und laufende Verfahren, wir klären Summe, Selbstbehalt und die beiden Fristen, holen Angebote bei den Versicherern ein, die diese Deckung zeichnen, und legen Ihnen Bedingungen und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.
Was steht in einer AGG-Deckung?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft führt diese Deckung zweimal: als eigenes Werk, die AVB Benachteiligungen in der Fassung von November 2025, und als Abschnitt A4 der AVB BHV, also als einschließbaren Teil der Betriebshaftpflicht. Dieselben Bedingungen schließen in A1-7.10 Ansprüche aus Ungleichbehandlung und sonstigen Diskriminierungen aus. Ausschluss und Deckung stehen im selben Werk, nur in verschiedenen Abschnitten. Bindend ist allein Ihr Vertrag.
Grundlage, wann die Police greift
Versicherungsschutz
Gedeckt sind Ansprüche wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung.
Gedeckt sind Ansprüche wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung in Anspruch genommen wird, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Umfasst sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden und ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden, wie sie § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG vorsieht. Für den Versicherungsnehmer gilt der Schutz nur im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.
Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und alles, was über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht, weil es vertraglich zugesagt wurde.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-1.1 bis A-1.3
Mitversicherte Personen
Von der Geschäftsführung bis zum Praktikanten, dazu Töchter mit Sitz in Deutschland.
Von der Geschäftsführung bis zum Praktikanten, dazu Töchter mit Sitz in Deutschland.
Mitversichert sind Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands und der Geschäftsführung, die leitenden Angestellten und sämtliche übrigen Betriebsangehörigen. Die Bedingungen zählen dazu ausdrücklich auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Der Schutz erstreckt sich außerdem auf Tochtergesellschaften mit Firmensitz in Deutschland; bei neu erworbenen Töchtern nur für Benachteiligungen nach dem Vollzug des Erwerbs.
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-1.4, A-1.5 und A-5.2
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung, nicht die Benachteiligung.
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung, nicht die Benachteiligung.
Diese Police folgt dem Claims-made-Prinzip. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs während der Dauer des Vertrages oder einer anschließenden Nachmeldefrist. Geltend gemacht ist ein Anspruch, wenn er schriftlich erhoben wird oder ein Dritter schriftlich mitteilt, einen Anspruch zu haben. Versichert sind dabei Benachteiligungen, die während der Vertragsdauer begangen wurden; für die Zeit davor lässt sich eine Rückwärtsdeckung vereinbaren, allerdings nicht für bekannte Benachteiligungen.
Der Schutz der Vorpolice. Wer wechselt, muss Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist zusammendenken, sonst entsteht eine Lücke zwischen zwei Verträgen.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-2 und A-3
Ausschlüsse
Gehalt, Abfindung und Sozialplan sind draußen, ebenso Strafen und Verbandsklagen.
Gehalt, Abfindung und Sozialplan sind draußen, ebenso Strafen und Verbandsklagen.
Ausgeschlossen sind Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung, wobei Handlungen ohne Wissen des Betroffenen nicht zugerechnet werden. Draußen sind weiter: Ansprüche vor Gerichten außerhalb Deutschlands und wegen ausländischen Rechts, Verbandsklagen, Streitgenossenschaften und Ansprüche von Gewerkschaften oder Betriebsräten, das kollektive Arbeits- und Dienstrecht samt Arbeitskampf, Entschädigungen mit Strafcharakter sowie Strafen und Bußgelder. Und schließlich Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis selbst: Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, betriebliche Altersversorgung, Abfindungen und Sozialpläne.
Auch die Kosten baulicher oder anderer Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen auf Betriebsstätte, Arbeitsplatz oder Arbeitsprozess wirken, sind ausgenommen.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-5
Leistungen, was gezahlt wird
Prüfen, abwehren, freistellen
Die Abwehr ist hier die Hauptleistung, denn der Streit geht um Indizien.
Höchstens Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet
Die Abwehr ist hier die Hauptleistung, denn der Streit geht um Indizien.
Höchstens Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet
Der Schutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten; nach bindender Feststellung stellt der Versicherer binnen zwei Wochen frei. Kommt es zum Rechtsstreit, ist er zur Prozessführung bevollmächtigt und führt ihn im Namen des Versicherungsnehmers. Bei einem Vorwurf nach dem Gleichbehandlungsgesetz ist das der praktisch wichtigste Teil: Gestritten wird fast immer darüber, ob die vorgetragenen Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen.
Ein getrenntes Kostenbudget. Anders als in der Betriebshaftpflicht zählen die Abwehrkosten hier gegen die Versicherungssumme.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-4.1 bis A-4.3
Nachmeldefrist
Nach dem Vertragsende bleibt ein Fenster, und es lässt sich verlängern.
Höchstens Unverbrauchter Teil der Versicherungssumme der letzten Periode
Nach dem Vertragsende bleibt ein Fenster, und es lässt sich verlängern.
Höchstens Unverbrauchter Teil der Versicherungssumme der letzten Periode
Gedeckt sind auch Anspruchserhebungen nach Vertragsende, wenn die Benachteiligung bis zum Ende des Vertrags begangen und der Anspruch innerhalb der vereinbarten Frist erhoben und gemeldet wurde. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer gegen einen Zusatzbeitrag eine weitere Nachmeldefrist verlangen; der Antrag muss binnen eines Monats nach Ablauf des Vertrags beim Versicherer eingehen. Der Schutz gilt dann in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
Beides entfällt, wenn der Vertrag wegen Zahlungsverzugs beendet wurde. Das Recht auf die weitere Frist gilt außerdem nicht nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-3.3
Meldung von Umständen
Wer einen drohenden Fall meldet, friert das Datum ein.
Höchstens Nach der Versicherungssumme der Periode, in der gemeldet wurde
Wer einen drohenden Fall meldet, friert das Datum ein.
Höchstens Nach der Versicherungssumme der Periode, in der gemeldet wurde
Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer während der Laufzeit in Textform konkrete Umstände melden, die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Wird daraus später tatsächlich ein Anspruch, gilt die Inanspruchnahme als zum Zeitpunkt der Meldung erfolgt. Bei einer Deckung nach dem Claims-made-Prinzip ist das kein Detail, sondern das Werkzeug, mit dem man einen Fall im richtigen Vertragsjahr hält.
Quelle: GDV, AVB Benachteiligungen A-3.4
Was das Gesetz dem Betrieb abverlangt
Indizien genügen, dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.
Höchstens Bei Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter als Entschädigung
Indizien genügen, dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.
Höchstens Bei Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter als Entschädigung
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden, und das gilt auch, wenn der Handelnde den Grund nur annimmt. Bei einem Verstoß schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Für Schäden, die keine Vermögensschäden sind, kommt eine angemessene Entschädigung in Geld hinzu; bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Entscheidend ist die Beweislastumkehr des § 22 AGG: Beweist eine Partei Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.
Ein Anspruch auf die Stelle. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf beruflichen Aufstieg.
Quelle: §§ 1, 7, 15 und 22 AGG
Die Frist, die oft rettet
Ansprüche sind binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen.
Höchstens Nach Fristablauf kein Anspruch, soweit nichts anderes vereinbart ist
Ansprüche sind binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen.
Höchstens Nach Fristablauf kein Anspruch, soweit nichts anderes vereinbart ist
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg mit dem Zugang der Ablehnung, sonst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Für den Betrieb heißt das: Das Datum der Absage ist eine Information, die man aufbewahrt.
Quelle: § 15 Absatz 4 AGG
Vereinbar, was dazukommen kann
Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Versicherungsschein stehen, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.
Rückwärtsdeckung
Schutz für Benachteiligungen aus der Zeit vor dem Vertrag.
Zusätzlich lässt sich Versicherungsschutz für Benachteiligungen vereinbaren, die in einem bestimmten Zeitraum vor Vertragsbeginn begangen wurden. Den Zeitraum lässt das Muster offen. Ausgenommen bleiben Benachteiligungen, die dem Versicherungsnehmer bei Abschluss bekannt waren, und als bekannt gilt schon, was er als möglicherweise fehlsam erkannt hat.
Verlängerte Nachmeldefrist
Gegen Zusatzbeitrag, und nur binnen eines Monats nach Ablauf zu beantragen.
Über die vereinbarte Nachmeldefrist hinaus kann der Versicherungsnehmer gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags eine weitere Frist verlangen. Das Recht erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vertrags in Textform beim Versicherer eingeht oder der Zusatzbeitrag nicht unverzüglich gezahlt wird.
Abschnitt A4 statt eigener Police
Dieselbe Deckung als Teil der Betriebshaftpflicht.
Die Musterbedingungen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung führen in Abschnitt A4 eine Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen, ebenfalls nach dem Claims-made-Prinzip. Für viele Betriebe ist das der einfachere Weg, weil nur ein Vertrag entsteht. Entscheidend ist, dass der Abschnitt im Versicherungsschein tatsächlich vereinbart ist.
Töchter im Ausland
Der Schutz erstreckt sich zunächst nur auf Töchter in Deutschland.
Die Bedingungen erstrecken den Schutz auf Tochtergesellschaften, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben, und schließen Ansprüche vor Gerichten außerhalb Deutschlands aus. Wer im Ausland beschäftigt, braucht dafür eine eigene Lösung.
Wann zahlt eine AGG-Deckung?
Drei Fälle aus dem Personalalltag und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.
Eine Absage nennt das Alter des Bewerbers. Er verlangt zwei Monate später eine Entschädigung.1
Was das Gesetz dem Betrieb abverlangt
Das Alter ist einer der Gründe des § 1 AGG, und die Erwähnung in der Absage ist ein Indiz. Nach § 22 AGG muss dann der Betrieb beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Die Police prüft, wehrt ab und stellt frei, soweit der Anspruch berechtigt ist.
Höchstens Bei Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter als Entschädigung
Der Vorwurf betrifft eine Beförderung aus dem Vorjahr, die Police läuft seit Januar.2
Versicherungsfall
Hier entscheidet das Claims-made-Prinzip. Versichert ist die erstmalige Geltendmachung während der Vertragsdauer, aber nur wegen Benachteiligungen, die während der Vertragsdauer begangen wurden. Für die Zeit davor braucht es die vereinbarte Rückwärtsdeckung.
Höchstens Nach der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall
Nach einer Trennung verlangt eine Mitarbeiterin Entschädigung und zugleich eine höhere Abfindung.3
Ausschlüsse
Die Entschädigung wegen Benachteiligung ist Gegenstand dieser Police. Die Abfindung ist es nicht: Ansprüche wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso Gehalt und Sozialpläne.
Höchstens Nur der Teil, der auf die Benachteiligung entfällt
Anmerkungen zu den Fällen
- 1 Die Begrenzung auf drei Monatsgehälter gilt nur, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Sonst gilt sie nicht.
- 2 War die Benachteiligung bei Abschluss bekannt, hilft auch die Rückwärtsdeckung nicht. Bekannt ist sie schon, wenn sie als möglicherweise fehlsam erkannt wurde.
- 3 Genau diese Trennung macht die Verhandlung schwierig, und sie ist der Grund, warum die Abwehr hier zur Hauptleistung wird.
AGG-Deckung im Vergleich.
Drei Verträge, die bei einem Vorwurf aus dem Personalbereich genannt werden. Nur einer trägt den Anspruch selbst.
Zum Vergleichen seitwärts wischen
Wer braucht eine AGG-Deckung?
Was diese Police nicht ist: eine Versicherung für alles, was im Arbeitsverhältnis streitig wird. Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, betriebliche Altersversorgung, Abfindungen und Sozialpläne sind ausgeschlossen, ebenso Strafen und Bußgelder, Verbandsklagen und das kollektive Arbeitsrecht.
Sie ersetzt auch keinen Firmenrechtsschutz: Der trägt die Kosten eines Streits, diese Police den Anspruch. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.
-
Startups mit schnellem Aufbau
Wer in kurzer Zeit viele Stellen besetzt, schreibt viele Absagen. Jede davon kann ein Indiz enthalten, und jede startet mit ihrem Zugang die Zwei-Monats-Frist.
-
Betriebe mit eigener Personalabteilung
Hier entstehen Stellenanzeigen, Auswahlverfahren und Absagen im Haus. Die mitversicherten Personen reichen von der Geschäftsführung bis zum Praktikanten.
-
Betriebe, die über Portale ausschreiben
Eine unbedachte Formulierung in der Anzeige ist das klassische Indiz, und sie bleibt öffentlich nachlesbar.
-
Betriebe mit Schichtbetrieb und Teilzeit
Dienstpläne und Zuschläge berühren Alter, Geschlecht und Behinderung schneller, als es im Alltag auffällt.
-
Unternehmen mit Tochtergesellschaften
Der Schutz erstreckt sich auf Töchter mit Firmensitz in Deutschland, bei neu erworbenen aber nur für die Zeit nach dem Vollzug.
-
Betriebe im Wechsel des Versicherers
Bei einer Deckung nach dem Claims-made-Prinzip entsteht genau dort die Lücke, wenn Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist nicht zusammenpassen.
-
Betriebe mit laufendem Verfahren
Ein bekannter Fall ist nicht mehr versicherbar. Die Meldung von Umständen gibt es nur für das, was noch nicht erhoben wurde.
Begriffe aus einer AGG-Deckung
- Die Schlechterstellung wegen eines der Gründe des § 1 AGG. Nach § 7 AGG ist sie untersagt, und zwar auch dann, wenn die handelnde Person den Grund nur annimmt; eine Benachteiligung durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist zugleich eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
- Die acht Gründe, die das Gesetz nennt: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. § 1 AGG zählt sie abschließend auf, und A-1.2 der AVB Benachteiligungen übernimmt sie.
- Die Verschiebung der Beweislast auf den Arbeitgeber. Beweist nach § 22 AGG eine Partei Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
- Eine Deckung, die an die Anspruchserhebung anknüpft. Nach A-2 der AVB Benachteiligungen ist Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs während der Vertragsdauer oder einer anschließenden Nachmeldefrist.
- Die Zahlung für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist. Nach § 15 Absatz 2 AGG kann sie zusätzlich zum Schadensersatz verlangt werden; bei einer Nichteinstellung darf sie drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
- Die schriftliche Erhebung eines Anspruchs oder die schriftliche Mitteilung eines Dritten, einen Anspruch zu haben. A-2 der AVB Benachteiligungen bestimmt damit den Zeitpunkt, der über den Versicherungsfall entscheidet.
- Ein Nachteil, der sich nicht in Geld messen lässt. A-1.1 der AVB Benachteiligungen stellt ausdrücklich klar, dass auch Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden umfasst sind, wie sie § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG vorsieht.
- Ein Umstand, der eine Benachteiligung vermuten lässt, etwa eine Formulierung in Stellenanzeige oder Absage. § 22 AGG knüpft daran die Umkehr der Beweislast; bewiesen werden muss also zunächst nur das Indiz, nicht die Benachteiligung selbst.
- Die Anzeige konkreter Umstände, die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach A-3.4 der AVB Benachteiligungen gilt eine spätere Inanspruchnahme dann als zum Zeitpunkt der Meldung erfolgt.
- Der Zeitraum nach Vertragsende, in dem Ansprüche noch erhoben und gemeldet werden können. A-3.3 der AVB Benachteiligungen räumt zusätzlich das Recht ein, gegen Zusatzbeitrag eine weitere Frist zu verlangen, zu beantragen binnen eines Monats nach Ablauf.
- Der Schutz für Benachteiligungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn. A-3.2 der AVB Benachteiligungen sieht ihn für einen im Vertrag zu bestimmenden Zeitraum vor, nimmt aber bekannte Benachteiligungen aus.
- Das bewusste Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung. A-5.1 der AVB Benachteiligungen schließt sie neben dem Vorsatz aus, rechnet aber Handlungen, die ohne Wissen der Versicherten begangen wurden, nicht zu.
Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.
Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.
Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.
Häufige Fragen.
Welche Versicherungen brauchen Arbeitgeber, Startups und Betriebe mit laufender Einstellung?
Die AGG-Deckung für Ansprüche aus Benachteiligung, die Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden, der Firmenrechtsschutz für die Kosten arbeitsrechtlicher Streitigkeiten und die D&O für die persönliche Haftung der Organe. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, wie viele Menschen Sie beschäftigen und wie oft Sie einstellen.
Ist eine AGG-Deckung Pflicht?
Diese Versicherung ist nicht vorgeschrieben. Vorgeschrieben ist das Verhalten: Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden, also wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, schuldet er nach § 15 Absatz 1 AGG Schadensersatz, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und nach Absatz 2 zusätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist; bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Geltend zu machen ist der Anspruch nach Absatz 4 binnen zwei Monaten schriftlich. Einen Anspruch auf die Stelle begründet ein Verstoß nach Absatz 6 nicht. Und § 22 AGG verschiebt die Beweislast: Wer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, zwingt die andere Seite zum Gegenbeweis.
Was kostet eine AGG-Deckung?
Das hängt vor allem von der Zahl der Beschäftigten, dem Einstellungsvolumen, der Branche, der Zahl und dem Sitz der Tochtergesellschaften, der Versicherungssumme, dem Selbstbehalt und den vereinbarten Fristen für Rückwärtsdeckung und Nachmeldung ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.
Deckt unsere Betriebshaftpflicht einen Diskriminierungsvorwurf nicht mit?
Nein, sie schließt ihn aus. Die Musterbedingungen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bestimmen in A1-7.10: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Dasselbe Bedingungswerk führt die Deckung dafür in einem eigenen Abschnitt A4, der gesondert vereinbart werden muss. Ausschluss und Deckung stehen also im selben Werk, nur an verschiedenen Stellen. Was in Ihrem Vertrag steht, sehen wir uns an.
Was bedeutet Claims-made für uns?
Dass der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zählt, nicht der Zeitpunkt der Tat. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs während der Vertragsdauer oder einer anschließenden Nachmeldefrist, und geltend gemacht ist ein Anspruch, sobald er schriftlich erhoben wird oder ein Dritter schriftlich mitteilt, einen zu haben. Versichert sind dabei Benachteiligungen, die während der Vertragsdauer begangen wurden. Für die Zeit davor brauchen Sie eine Rückwärtsdeckung, für die Zeit danach die Nachmeldefrist.
Ein Bewerber nennt in seinem Schreiben unsere Formulierung in der Anzeige. Reicht das für einen Anspruch?
Für die Umkehr der Beweislast kann es reichen. § 22 AGG bestimmt: Beweist im Streitfall die eine Partei Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat. Der Bewerber muss also nicht die Benachteiligung beweisen, sondern Indizien. Danach sind Sie am Zug, und dann entscheidet, was Sie über Ihr Auswahlverfahren dokumentiert haben.
Sind Abfindung und Gehaltsnachzahlung mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen. Versichert ist der Anspruch aus der Benachteiligung, nicht das, was ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis geschuldet ist. In Vergleichsverhandlungen liegen beide oft auf demselben Tisch, und genau deshalb lohnt sich ein Versicherer, der die Abwehr führt.
Wir wechseln den Versicherer. Worauf müssen wir achten?
Auf die beiden Fristen. Der alte Vertrag deckt Anspruchserhebungen nach seinem Ende nur im Rahmen der vereinbarten Nachmeldefrist, und eine weitere Frist müssen Sie gegen Zusatzbeitrag binnen eines Monats nach Ablauf beantragen. Der neue Vertrag deckt Benachteiligungen vor seinem Beginn nur, wenn eine Rückwärtsdeckung vereinbart ist, und nie für Fälle, die Ihnen bei Abschluss bekannt waren. Passen beide nicht zusammen, entsteht genau dort eine Lücke. Wir legen die Fristen beider Verträge nebeneinander.
Wir ahnen, dass ein Fall kommt. Können wir etwas tun?
Ja, und zwar bevor der Anspruch erhoben wird. Die Bedingungen erlauben es dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer während der Laufzeit in Textform konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Wird daraus später ein Anspruch, gilt die Inanspruchnahme als zum Zeitpunkt der Meldung erfolgt. Bei einer Deckung nach dem Claims-made-Prinzip ist das der Weg, einen Fall im laufenden Vertragsjahr zu halten.
Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?
Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.
Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?
Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.
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