Der Unfall passiert am Sonntag.
Die Berufsgenossenschaft nicht.
Eine Gruppenunfallversicherung deckt Unfälle einer benannten Gruppe weltweit und rund um die Uhr, also auch in der Freizeit, wo die gesetzliche Unfallversicherung endet. Gezahlt wird allerdings an den Betrieb, nicht an die verunglückte Person. Wir sagen Ihnen, wie Sie das regeln.
Was ist eine Gruppenunfallversicherung?
Eine Gruppenunfallversicherung ist eine Unfallversicherung für mehrere benannte Personen in einem Vertrag, abgeschlossen von einem Betrieb, einem Verein oder einem Veranstalter. Sie gilt nach den Musterbedingungen weltweit und rund um die Uhr und damit auch dort, wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht hinreicht: in der Freizeit, im Urlaub, zu Hause. Versichert ist der Unfall, also ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Nicht versichert sind Krankheiten.
Ein Monteur stürzt beim Heimwerken und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die Gruppenunfallversicherung zahlt, aber nach den Musterbedingungen an den Betrieb.
Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.
Wir rechnen die Gliedertaxe gegen Ihren Betrieb
Zwei Angebote mit derselben Versicherungssumme können im Schadenfall weit auseinanderliegen, weil die Gliedertaxe und die Progression unterschiedlich gebaut sind. Wir legen sie nebeneinander und rechnen sie gegen die Körperteile, auf die es in Ihrem Betrieb ankommt.
Die Frage, die fast immer vergessen wird
An wen soll die Leistung gehen? Nach den Musterbedingungen an Sie als Versicherungsnehmer. Wenn sie bei der verunglückten Person ankommen soll, gehört das geregelt, bevor etwas passiert. Wir sagen Ihnen, welche Wege es gibt und was sie für den Vertrag bedeuten.
Ein Personenkreis, der zu Ihnen passt
Namentlich oder nach Merkmal, nur die Belegschaft oder auch Inhaber, Aushilfen und Ehrenamtliche: Wir schneiden den versicherten Kreis so zu, dass niemand durchfällt, der im Ernstfall gemeint war.
So läuft eine Anfrage: Sie schildern uns den Personenkreis und was die Police leisten soll, wir klären Leistungsarten, Summen und die Weitergabe der Leistung, holen Angebote ein und legen Ihnen Gliedertaxe, Progression und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.
Was steht in einer Gruppenunfallversicherung?
Die Unfallversicherung steht in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft als AUB 2020. Für eine Gruppe ändert sich daran nichts außer der Zahl der versicherten Personen und der Frage, wer Versicherungsnehmer ist; die Bedingungen nennen das Fremdversicherung. Bindend ist allein Ihr Vertrag; abweichende Vereinbarungen sind vorgesehen.
Grundlage, wann die Police greift
Geltungsbereich
Der Schutz gilt weltweit und rund um die Uhr, also auch außerhalb der Arbeit.
Der Schutz gilt weltweit und rund um die Uhr, also auch außerhalb der Arbeit.
Die Musterbedingungen sagen es in zwei Zeilen: Der Versicherungsschutz gilt weltweit und rund um die Uhr. Genau darin liegt der Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung, die nach § 8 SGB VII an die versicherte Tätigkeit und an den unmittelbaren Weg dorthin und zurück anknüpft. Der Sturz von der Leiter im eigenen Garten ist weder Arbeitsunfall noch Wegeunfall; für diese Police ist er ein Unfall wie jeder andere.
Nichts an dieser Stelle. Die Einschränkungen stehen in den Ausschlüssen, nicht im Geltungsbereich.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 1.2
Unfallbegriff
Plötzlich, von außen, unfreiwillig. Fehlt eines davon, ist es kein Unfall.
Plötzlich, von außen, unfreiwillig. Fehlt eines davon, ist es kein Unfall.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Erweitert wird das um die erhöhte Kraftanstrengung: Als Unfall gilt auch, wer sich dabei ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder zerreißt. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht.
Meniskus und Bandscheiben. Die Bedingungen stellen ausdrücklich klar, dass sie weder Muskeln noch Sehnen, Bänder oder Kapseln sind und von der Erweiterung nicht erfasst werden.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 1.3 und 1.4
Fremdversicherung
Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherungsnehmer zu, und an ihn wird gezahlt.
Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherungsnehmer zu, und an ihn wird gezahlt.
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, auch wenn die Versicherung Unfälle abdeckt, die einem anderen zustoßen. Die Bedingungen sagen weiter, dass der Versicherer die Leistung auch dann an den Versicherungsnehmer auszahlt, wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zugestoßen ist. Der Betrieb ist also Empfänger, nicht Treuhänder. Wer die Police als Zusage an die Belegschaft meint, regelt die Weitergabe gesondert, etwa in einer Betriebsvereinbarung.
Ein eigener Anspruch der versicherten Person gegen den Versicherer. Sie ist versichert, aber sie ist nicht Vertragspartei.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 12.1
Mitwirkung von Krankheiten
Hat eine Vorerkrankung mitgewirkt, sinkt die Leistung anteilig.
Hat eine Vorerkrankung mitgewirkt, sinkt die Leistung anteilig.
Geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen, nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Treffen beide zusammen, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil, in dem die Krankheit oder das Gebrechen mitgewirkt hat. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt dafür der Invaliditätsgrad, bei den übrigen Leistungsarten die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 Prozent, wird nicht gemindert.
Die Vorerkrankung selbst. Eine Gelenkerkrankung oder eine Fehlstellung der Wirbelsäule ist kein Unfall, sie ist ein Gebrechen.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 3.1 und 3.2
Ausschlüsse
Bewusstseinsstörungen, Bandscheiben, psychische Reaktionen und Heilmaßnahmen sind draußen.
Bewusstseinsstörungen, Bandscheiben, psychische Reaktionen und Heilmaßnahmen sind draußen.
Kein Schutz besteht für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie auf Medikamenten, Alkohol oder Drogen beruhen, und für Unfälle durch Schlaganfälle oder Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. Weiter draußen sind Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten, durch Kriegsereignisse und durch Kernenergie. Bei den Gesundheitsschäden nennen die Bedingungen Schäden an Bandscheiben, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, Schäden durch Heilmaßnahmen am Körper der versicherten Person, krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sowie Bauch- und Unterleibsbrüche.
Die Ausnahme zur Bewusstseinsstörung lohnt den zweiten Blick: Wurde sie selbst durch ein versichertes Unfallereignis verursacht, greift der Ausschluss nicht.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 5.1 und 5.2
Leistungen, was gezahlt wird
Invaliditätsleistung
Eine Einmalzahlung nach dem Grad der dauerhaften Beeinträchtigung.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme, anteilig nach dem Invaliditätsgrad
Eine Einmalzahlung nach dem Grad der dauerhaften Beeinträchtigung.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme, anteilig nach dem Invaliditätsgrad
Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft heißt: voraussichtlich länger als drei Jahre und ohne zu erwartende Änderung. Die Leistung kommt als Einmalzahlung und berechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad.
Ein Knochenbruch, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. Er ist ein Unfall, aber keine Invalidität.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 2.1.1.1 und 2.1.2.1
Fristen für die Invalidität
Zweimal 15 Monate, und beide Fristen sind Ausschlussfristen.
Höchstens Ohne Einhaltung kein Anspruch auf Invaliditätsleistung
Zweimal 15 Monate, und beide Fristen sind Ausschlussfristen.
Höchstens Ohne Einhaltung kein Anspruch auf Invaliditätsleistung
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt sein. Und sie muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend gemacht werden; dafür genügt die Mitteilung, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Wird eine der beiden Voraussetzungen versäumt, besteht kein Anspruch. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich das Versäumnis entschuldigen, und dann ist unverzüglich nachzuholen.
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt im ersten Jahr, gibt es keine Invaliditätsleistung, sondern die Todesfallleistung, sofern sie vereinbart ist.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 2.1.1.2 bis 2.1.1.4
Gliedertaxe
Für genannte Körperteile steht der Invaliditätsgrad fest, für alle anderen wird er bemessen.
Höchstens Der in der Gliedertaxe des Vertrags genannte Satz
Für genannte Körperteile steht der Invaliditätsgrad fest, für alle anderen wird er bemessen.
Höchstens Der in der Gliedertaxe des Vertrags genannte Satz
Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe, soweit das betroffene Körperteil oder Sinnesorgan dort genannt ist. Ist es das nicht, bemisst er sich danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Sätze der Gliedertaxe sind der Punkt, an dem sich zwei Angebote tatsächlich unterscheiden, und sie stehen im Vertrag, nicht im Gesetz.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 2.1.2.2
Weitere Leistungsarten
Unfallrente, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Todesfall, kosmetische Operationen, Bergungskosten.
Höchstens Je vereinbarte Summe, nur soweit die Leistungsart vereinbart ist
Unfallrente, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Todesfall, kosmetische Operationen, Bergungskosten.
Höchstens Je vereinbarte Summe, nur soweit die Leistungsart vereinbart ist
Neben der Invaliditätsleistung kennen die Bedingungen die Unfallrente, das Tagegeld, das Krankenhaustagegeld, die Todesfallleistung, die Kosten für kosmetische Operationen und die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze. Keine davon ist automatisch dabei: Jede gilt nur, soweit sie im Vertrag vereinbart ist.
Ein Verdienstausfall als solcher. Tagegeld und Unfallrente sind feste Beträge aus dem Vertrag, keine Abrechnung Ihres Schadens.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 2.2 bis 2.8
Wer versichert werden kann
Eine namentlich benannte Gruppe oder eine Gruppe nach Merkmal, auch der Inhaber.
Höchstens Nach dem im Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis
Eine namentlich benannte Gruppe oder eine Gruppe nach Merkmal, auch der Inhaber.
Höchstens Nach dem im Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis
Versichert wird, wer im Vertrag steht, namentlich oder über ein Merkmal wie alle Mitarbeitenden eines Standorts oder alle Teilnehmer eines Kurses. Das ist der praktische Grund für diese Police: Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nach § 2 SGB VII Beschäftigte, Lernende und weitere Gruppen, aber nicht jeden, der in Ihrem Betrieb mitwirkt. Unternehmer des gewerblichen Bereichs sind dort nicht kraft Gesetzes versichert; sie können sich nach § 6 SGB VII freiwillig versichern oder eben hier mitversichern.
Quelle: GDV, AUB 2020 Ziffer 12.1
Vereinbar, was dazukommen kann
Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Versicherungsschein stehen, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.
Weitergabe der Leistung
Die Regel, ohne die das Geld beim Betrieb bleibt.
Weil die Bedingungen die Leistung dem Versicherungsnehmer zusprechen, braucht es eine eigene Abrede, wenn sie bei der verunglückten Person ankommen soll. Üblich ist eine Betriebsvereinbarung oder eine Zusage im Arbeitsvertrag, je nach Gestaltung auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Das ist der Punkt, an dem eine gut gemeinte Police sonst zur Enttäuschung wird.
Progression
Eine überproportionale Leistung bei hohem Invaliditätsgrad.
Viele Verträge sehen vor, dass die Leistung ab einem bestimmten Invaliditätsgrad stärker steigt als der Grad selbst. Das Muster kennt dafür keine feste Zahl; die Staffel steht im einzelnen Vertrag und gehört zu den Punkten, an denen zwei Angebote wirklich auseinandergehen.
Eigene Gliedertaxe
Höhere Sätze für die Körperteile, auf die es im Beruf ankommt.
Versicherer bieten abweichende Gliedertaxen an, oft berufsbezogen. Für einen Betrieb mit Handwerk im Kern ist der Satz für Hand und Daumen wichtiger als jeder Beitragsunterschied.
Mitversicherung des Inhabers
Wer nicht kraft Gesetzes versichert ist, kommt hier hinein.
Unternehmer des gewerblichen Bereichs sind nach § 2 SGB VII nicht kraft Gesetzes versichert. Sie können sich nach § 6 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern oder in diese Police aufgenommen werden. Beides nebeneinander ist möglich und je nach Betrieb sinnvoll.
Wann zahlt eine Gruppenunfallversicherung?
Drei Fälle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.
Eine Mitarbeiterin stürzt am Wochenende beim Klettern und behält eine dauerhafte Einschränkung der Hand.1
Geltungsbereich
Ein Arbeitsunfall ist das nicht, die Berufsgenossenschaft zahlt also nicht. Die Gruppenunfallversicherung gilt weltweit und rund um die Uhr, der Fall liegt damit in der Deckung. Der Grad bemisst sich nach der Gliedertaxe, wenn die Hand dort genannt ist.
Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme, anteilig nach dem Invaliditätsgrad
Ein Monteur hebt eine Maschine an und hat danach einen Bandscheibenvorfall.2
Ausschlüsse
Hier zahlt die Police nicht. Schäden an Bandscheiben sind ausdrücklich ausgeschlossen, und die Erweiterung auf die erhöhte Kraftanstrengung hilft nicht: Die Bedingungen stellen klar, dass Bandscheiben weder Muskeln noch Sehnen, Bänder oder Kapseln sind.
Höchstens Keine Leistung aus dieser Police
Nach einem Sturz bleibt eine Einschränkung, an der eine bekannte Arthrose zur Hälfte beteiligt ist.3
Mitwirkung von Krankheiten
Geleistet wird nur für Unfallfolgen. Hat eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt, mindert sich der Invaliditätsgrad entsprechend dem Mitwirkungsanteil. Liegt dieser Anteil unter 25 Prozent, nimmt der Versicherer keine Minderung vor.
Höchstens Versicherungssumme, gekürzt um den Mitwirkungsanteil
Anmerkungen zu den Fällen
- 1 Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum am Ende nichts gezahlt wird.
- 2 Beim Heben in der Arbeitszeit kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Das entscheidet die Berufsgenossenschaft nach eigenen Maßstäben, nicht nach diesen Bedingungen.
- 3 Deshalb lohnt der Blick in die Bedingungen: Manche Verträge setzen die Grenze höher als die Musterbedingungen, und das ist für ältere Belegschaften ein echter Unterschied.
Gruppenunfallversicherung im Vergleich.
Drei Wege, denselben Unfall abzusichern, und sie unterscheiden sich darin, wann sie gelten und wer das Geld bekommt.
Zum Vergleichen seitwärts wischen
Wer braucht eine Gruppenunfallversicherung?
Was diese Police nicht ist: ein Ersatz für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft bleiben fällig, und deren Leistungen kommen weiter bei der verunglückten Person an.
Sie ist auch keine Krankenversicherung: Geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen, nicht für Krankheiten oder Gebrechen, und Bandscheiben, psychische Reaktionen und Folgen von Heilmaßnahmen sind ausgeschlossen. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.
-
Handwerks- und Montagebetriebe
Wer mit den Händen arbeitet, verliert mit einer Hand den Beruf. Die gesetzliche Unfallversicherung endet am Feierabend, das Risiko nicht.
-
Betriebe mit Fachkräftemangel
Eine Unfalldeckung rund um die Uhr ist eine Leistung, die man im Gespräch nennen kann, und sie kostet weniger Erklärung als eine Altersvorsorge.
-
Inhaber kleiner Betriebe
Unternehmer des gewerblichen Bereichs sind nach § 2 SGB VII nicht kraft Gesetzes versichert. Wer nichts tut, steht nach einem Unfall ohne Absicherung da.
-
Vereine und Verbände
Ehrenamtliche sind nur in bestimmten Konstellationen gesetzlich versichert. Für alle übrigen Helfer schließt die Gruppenpolice die Lücke.
-
Veranstalter und Kursanbieter
Teilnehmer eines privaten Kurses sind keine Beschäftigten und damit nicht über die Berufsgenossenschaft geschützt.
-
Betriebe mit Auslandseinsätzen
Der Schutz gilt weltweit, und die Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze lassen sich mitvereinbaren.
-
Betriebe mit älterer Belegschaft
Die Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten trifft sie häufiger. Die Grenze dafür steht im Vertrag und ist verhandelbar.
Begriffe aus einer Gruppenunfallversicherung
- Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Nach § 8 SGB VII sind das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen; im Homeoffice gilt derselbe Umfang wie im Betrieb.
- Die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze nach einem Unfall, vorgesehen in Ziffer 2.8 der AUB 2020. Für Belegschaften, die in den Bergen oder im Ausland unterwegs sind, ist das die unterschätzte Position.
- Ein Zustand, in dem die versicherte Person den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Unfälle dadurch sind nach Ziffer 5.1 der AUB 2020 ausgeschlossen, auch wenn Medikamente, Alkohol oder Drogen die Ursache sind.
- Eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Nach Ziffer 1.4 der AUB 2020 gilt auch als Unfall, wer sich dabei ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder zerreißt.
- Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen. Nach Ziffer 12.1 der AUB 2020 stehen die Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, und an ihn wird auch gezahlt.
- Die Tabelle, die einzelnen Körperteilen und Sinnesorganen einen festen Invaliditätsgrad zuordnet. Nach Ziffer 2.1.2.2 der AUB 2020 richtet sich der Grad nach ihr, soweit das betroffene Körperteil dort genannt ist, sonst nach der tatsächlichen Beeinträchtigung.
- Eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Dauerhaft ist sie nach Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2020, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre besteht und eine Änderung nicht zu erwarten ist.
- Ein fester Betrag für jeden Tag einer unfallbedingten stationären Behandlung, vorgesehen in Ziffer 2.5 der AUB 2020. Er wird nicht gegen Kosten gerechnet, sondern pauschal gezahlt.
- Der Anteil, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben. Um ihn mindert sich nach Ziffer 3.2 der AUB 2020 der Invaliditätsgrad, und unter 25 Prozent nimmt der Versicherer keine Minderung vor.
- Nach Ziffer 1.3 der AUB 2020 ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Fehlt eines dieser Merkmale, ist es kein Unfall im Sinne des Vertrags.
- Eine laufende Zahlung statt oder neben der Einmalzahlung, vorgesehen in Ziffer 2.2 der AUB 2020. Wie jede Leistungsart gilt sie nur, soweit sie im Vertrag vereinbart ist.
- Ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. § 8 SGB VII zählt ihn zur versicherten Tätigkeit, ebenso Umwege, um Kinder in fremde Obhut zu geben oder eine Fahrgemeinschaft zu bilden.
Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.
Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.
Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.
Häufige Fragen.
Welche Versicherungen brauchen Betriebe, Vereine und Veranstalter?
Die Gruppenunfallversicherung für Unfälle rund um die Uhr, die gesetzliche Unfallversicherung für die Arbeit selbst, eine Betriebshaftpflicht für Schäden, die Ihr Betrieb bei anderen anrichtet, und für Inhaber die Frage nach einer eigenen Absicherung der Arbeitskraft. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, wer bei Ihnen arbeitet und wie weit der gesetzliche Schutz reicht.
Ist eine Gruppenunfallversicherung Pflicht?
Die Gruppenunfallversicherung ist freiwillig. Pflicht ist die gesetzliche Unfallversicherung: Nach § 2 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert, dazu Lernende, bestimmte ehrenamtlich Tätige und weitere Gruppen, und die Beiträge trägt der Betrieb. Sie greift nach § 8 SGB VII bei Unfällen infolge der versicherten Tätigkeit und auf dem unmittelbaren Weg dorthin und zurück; wird die Tätigkeit im Haushalt ausgeübt, besteht Schutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Nicht kraft Gesetzes versichert sind Unternehmer des gewerblichen Bereichs; sie können sich nach § 6 SGB VII auf Antrag freiwillig bei ihrer Berufsgenossenschaft versichern. Was außerhalb der Arbeit passiert, deckt keine dieser Regeln.
Was kostet eine Gruppenunfallversicherung?
Das hängt vor allem von der Zahl der versicherten Personen, ihrer Tätigkeit, den vereinbarten Leistungsarten, der Versicherungssumme je Person, der Progression und der Gliedertaxe ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.
Unsere Leute sind doch über die Berufsgenossenschaft versichert. Wozu noch eine Police?
Weil die gesetzliche Unfallversicherung an die Arbeit gebunden ist. Nach § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle infolge der versicherten Tätigkeit, dazu zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Was am Wochenende, im Urlaub oder beim Heimwerken passiert, fällt nicht darunter. Die Musterbedingungen der privaten Unfallversicherung sagen dagegen in zwei Zeilen, dass der Schutz weltweit und rund um die Uhr gilt. Die Police kommt also nicht statt der Berufsgenossenschaft, sondern daneben.
Wer bekommt das Geld, wenn etwas passiert?
Nach den Musterbedingungen Sie als Versicherungsnehmer. Ziffer 12.1 der AUB 2020 sagt, dass die Ausübung der Rechte ausschließlich Ihnen zusteht und dass der Versicherer auch dann an Sie zahlt, wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zugestoßen ist. Wenn die Leistung bei der verunglückten Person ankommen soll, muss das geregelt sein, etwa in einer Betriebsvereinbarung oder über ein Bezugsrecht. Das ist der Punkt, an dem eine gut gemeinte Police sonst scheitert.
Ist ein Bandscheibenvorfall beim Heben ein Unfall?
Nach diesen Bedingungen nicht. Schäden an Bandscheiben sind in Ziffer 5.2 ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Erweiterung auf die erhöhte Kraftanstrengung hilft nicht: Sie erfasst Verrenkungen und Zerrungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln, und die Bedingungen stellen ausdrücklich klar, dass Meniskus und Bandscheiben keines davon sind. Ob die Berufsgenossenschaft den Fall als Arbeitsunfall ansieht, ist eine andere Frage und entscheidet sich nach dem Gesetz.
Welche Fristen müssen wir einhalten?
Zwei, und beide sind hart. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt sein, und sie muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall beim Versicherer geltend gemacht werden. Fehlt eines von beidem, besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich ein Versäumnis entschuldigen. In der Praxis scheitern Ansprüche häufiger an dieser Frist als an einem Ausschluss.
Ist der Inhaber mitversichert?
Nur wenn er im Vertrag steht. Das ist der Punkt, an dem viele Betriebe eine Lücke haben: § 2 SGB VII zählt auf, wer kraft Gesetzes versichert ist, und Unternehmer des gewerblichen Bereichs stehen dort nicht. Nach § 6 SGB VII können sie sich auf Antrag freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Alternativ oder zusätzlich nimmt man sie in die Gruppenpolice auf, und dann gilt für sie derselbe Schutz rund um die Uhr wie für die Belegschaft.
Was kostet uns eine Vorerkrankung in der Belegschaft?
Möglicherweise einen Teil der Leistung. Geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt, mindert sich der Invaliditätsgrad entsprechend diesem Mitwirkungsanteil; liegt er unter 25 Prozent, wird nicht gemindert. Diese Grenze ist eine der wenigen Stellen, an denen Verträge spürbar voneinander abweichen, und für eine ältere Belegschaft ist sie wichtiger als ein Beitragsunterschied.
Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?
Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.
Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?
Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.
Inhaltlicher Stand: