Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Der Dachziegel fällt.
Beweisen müssen Sie.

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht trägt die Ansprüche, die aus Ihrem Gebäude oder Grundstück entstehen: Glätte auf dem Gehweg, ein loser Ziegel, eine defekte Treppe. Bei Gebäudeschäden kehrt das Gesetz die Beweislast um. Wir sehen nach, welches Objekt in Ihrem Vertrag steht.

Deckung verstehen

Was ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht aus einem bestimmten Gebäude oder Grundstück. Gemeint sind die Pflichten, die jeden treffen, der ein Objekt in der Hand hat: den Gehweg räumen und streuen, das Dach in Ordnung halten, die Beleuchtung instand setzen, die Treppe sichern. Versichert ist nicht nur der Eigentümer: Die Musterbedingungen nennen ausdrücklich auch Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher.

Ein Passant rutscht vor Ihrem Haus aus und bricht sich die Hand. Bei Schäden durch Einsturz oder herabfallende Teile müssen Sie Ihre Sorgfalt beweisen, nicht er Ihr Verschulden.

Warum Alea

Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.

1

Wir prüfen, welches Objekt im Vertrag steht

Diese Police hängt an einer Beschreibung im Versicherungsschein. Kommt ein Objekt dazu, ändert sich die Nutzung oder wird angebaut, muss die Beschreibung mitwachsen. Wir gehen Ihren Bestand durch und sagen Ihnen, welches Objekt nur noch in der Vorsorgeversicherung hängt.

2

Was den Entlastungsbeweis trägt

Weil § 836 BGB Ihnen den Beweis der Sorgfalt auferlegt, entscheidet im Streit die Dokumentation: Räum- und Streupläne, Wartungsverträge, Prüfprotokolle für Dach, Aufzug und Beleuchtung. Wir sagen Ihnen, was Sie führen sollten, bevor jemand stürzt.

3

Summen, die zum Objekt passen

Ein Zweifamilienhaus und ein Geschäftshaus mit Publikumsverkehr tragen verschiedene Risiken. Wir richten Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung und die Grenze für Bauarbeiten daran aus, was auf Ihrem Grundstück tatsächlich passiert.

So läuft eine Anfrage: Sie nennen uns Objekte, Nutzung und geplante Bauvorhaben, wir klären, was in die Risikobeschreibung gehört, holen Angebote bei den Versicherern ein, die solche Objekte zeichnen, und legen Ihnen Summen, Erweiterungen und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.

Aufbau der Police

Was steht in einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

Die Deckung steht im Katalog der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft als AVB gewerbliche HuG HV, Stand Mai 2020. Sie ist nach demselben Muster gebaut wie die Betriebshaftpflicht, nur dass das versicherte Risiko nicht ein Betrieb ist, sondern ein Objekt. Bindend ist allein Ihr Vertrag; abweichende Vereinbarungen sind vorgesehen.

Grundlage, wann die Police greift

Versichertes Risiko

Versichert ist die Haftpflicht als Haus- oder Grundstücksbesitzer für das benannte Objekt.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein beschriebene Gebäude oder Grundstück. Besitzer in diesem Sinn ist nach den Bedingungen zum Beispiel der Eigentümer, der Mieter, der Pächter, der Leasingnehmer oder der Nießbraucher. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur versichert, was gemeinschaftliches Eigentum ist.

Nicht darin

Gebäude und Grundstücke im Ausland. Der Schutz besteht nur für Objekte in Deutschland, alles andere braucht eine besondere Vereinbarung.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-1

Mitversicherte Personen

Hausmeister, Reinigungskräfte und bei Eigentümergemeinschaften der Verwalter sind mitversichert.

Mitversichert ist die Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten und der durch Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen, dazu die des Insolvenz- und Zwangsverwalters. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommen der Verwalter und die Eigentümer hinzu, soweit sie für die Gemeinschaft tätig werden; dort sind abweichend vom sonstigen Ausschluss sogar Ansprüche eines einzelnen Eigentümers gegen den Verwalter versichert.

Nicht darin

Personenschäden, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII sind. Dafür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-2

Verkehrssicherungspflichten

Der Kern der Police: die Pflichten, die einem als Haus- und Grundbesitzer obliegen.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen. Die Bedingungen zählen beispielhaft auf: bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen. Was im Einzelnen zu tun ist, ergibt sich nicht aus diesem Vertrag, sondern aus der Rechtsprechung und aus den Satzungen der Gemeinden.

Nicht darin

Die Pflicht selbst. Die Police trägt die Folgen einer Verletzung, sie nimmt Ihnen das Räumen nicht ab.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-6.1

Bauarbeiten

Als Bauherr sind Sie mitversichert, aber nur bis zu einer im Vertrag eingetragenen Bausumme.

Versichert ist die Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten, also Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Erdarbeiten, bis zu einer im Versicherungsschein eingetragenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Schutz aus dieser Klausel, und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.

Nicht darin

Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen sind in den allgemeinen Ausschlüssen gesondert behandelt. Wer größer baut, braucht eine eigene Bauherrenhaftpflicht.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-6.2 und A1-9

Ausschlüsse

Senkungen, Erdrutsch und Überschwemmung sind draußen, dazu die üblichen allgemeinen Ausschlüsse.

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und daraus folgender Vermögensschäden durch Senkungen von Grundstücken, durch Erdrutschungen und durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Dazu kommen die allgemeinen Ausschlüsse des Bedingungswerks: Vorsatz, Kenntnis der Mangelhaftigkeit, Ansprüche der Versicherten untereinander, gemietete und geliehene Sachen, Asbest, Umweltrisiko, Strahlen sowie Abbruch- und Sprengarbeiten.

Nicht darin

Ein Abwasserschaden ist dagegen ausdrücklich geregelt und nicht ausgeschlossen, ebenso der Tätigkeitsschaden an einer fremden Sache; beide stehen in eigenen Abschnitten.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-7 und A1-6.3

Leistungen, was gezahlt wird

Prüfen, abwehren, freistellen

Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist Leistung der Versicherung.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten. Gerade bei Sturzschäden auf Gehwegen ist die Abwehr der praktisch häufigere Fall: Behauptet wird schnell, geräumt wurde oft doch.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-4

Grenzen der Entschädigung

Summe je Fall, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden und Selbstbeteiligung.

Höchstens Vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung

Die Leistung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt und für ein Versicherungsjahr auf die Jahreshöchstersatzleistung. Mehrere Fälle aus derselben Ursache gelten als ein Serienschaden. Eine Selbstbeteiligung gilt, soweit sie vereinbart ist.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-5

Schäden durch Abwässer

Der Rückstau aus dem Kanal ist eigens geregelt.

Höchstens Nach der Vereinbarung im Versicherungsschein

Die Bedingungen behandeln Schäden durch Abwässer in einem eigenen Abschnitt. Für ein vermietetes Objekt ist das kein Randthema: Ein Rückstau trifft Keller, Lager und Einbauten der Mieter, und die Ansprüche richten sich gegen den Besitzer.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-6.3

Neue Risiken

Kommt ein Objekt dazu, besteht zunächst Schutz aus der Vorsorgeversicherung.

Höchstens Nach den Bestimmungen der Vorsorgeversicherung

Für Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, sehen die Bedingungen eine Vorsorgeversicherung vor. Sie ist der Grund, warum ein neu erworbenes Objekt nicht sofort ungedeckt ist, aber sie ersetzt die Anzeige an den Versicherer nicht: Sie läuft nach ihren eigenen Regeln aus.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-9

Wen die Pflicht sonst noch trifft

Erbbauberechtigte, Hausverwaltungen und für ein Jahr der frühere Besitzer.

Höchstens Nach dem im Versicherungsschein beschriebenen Objekt

Das Gesetz verteilt die Verantwortung weiter, als der Grundbuchauszug vermuten lässt. Besitzer im Sinne des § 836 BGB ist der Eigenbesitzer. Daneben macht § 837 BGB den Gebäudebesitzer verantwortlich, also den, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude besitzt. § 838 BGB nimmt hinzu, wer Unterhaltungspflichtiger ist, also die Unterhaltung für den Besitzer übernimmt oder sie vermöge eines Nutzungsrechts schuldet. Und ein früherer Besitzer bleibt nach § 836 Absatz 2 BGB ein Jahr nach dem Ende seines Besitzes verantwortlich.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche HuG HV A1-1.1

Vereinbar, was dazukommen kann

Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Versicherungsschein stehen, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.

Objekte im Ausland

Der Schutz gilt zunächst nur für Gebäude und Grundstücke in Deutschland.

Die Bedingungen beschränken den Versicherungsschutz ausdrücklich auf Objekte innerhalb der Bundesrepublik. Wer im Ausland vermietet, braucht dafür eine besondere Vereinbarung im Versicherungsschein.

Höhere Bausumme

Die Grenze für Bauarbeiten steht im Vertrag und ist verhandelbar.

Die Klausel zu Bauarbeiten gilt bis zu einer eingetragenen Bausumme je Bauvorhaben. Wer saniert, sollte die Zahl kennen und vorher anheben lassen, statt sich auf die Vorsorgeversicherung zu verlassen.

Gewässerschaden durch Öltanks

Der Heizöltank im Keller ist ein eigenes Risiko.

Das Umweltrisiko ist in den allgemeinen Ausschlüssen gesondert behandelt. Wer einen Tank auf dem Grundstück hat, braucht dafür die passende Erweiterung oder eine eigene Gewässerschadenhaftpflicht.

Photovoltaik und Ladepunkte

Anlagen auf dem Dach und im Hof gehören ins Risiko aufgenommen.

Eine Anlage auf dem Dach oder eine Ladesäule im Hof verändert das Risiko des Objekts. Beides gehört dem Versicherer angezeigt, damit es im beschriebenen Risiko steht und nicht nur in der Vorsorgeversicherung landet.

Beispiele aus dem Betrieb

Wann zahlt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

Drei Fälle aus dem Alltag eines Vermieters und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.

Ein Passant stürzt bei Glätte auf dem Gehweg vor dem Haus und bricht sich die Hand.1

Verkehrssicherungspflichten

Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen stehen ausdrücklich in der Klausel zu den Verkehrssicherungspflichten. Die Police prüft den Anspruch, wehrt ihn ab, wenn geräumt war, und stellt Sie frei, wenn nicht.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Ein Ziegel löst sich vom Dach und beschädigt ein parkendes Auto.2

Versichertes Risiko

Das ist der Fall des § 836 BGB: Schaden durch Ablösung von Teilen eines Gebäudes. Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn der Besitzer beweist, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Bei der Sanierung des Treppenhauses beschädigt die beauftragte Firma die Wohnung eines Mieters.3

Bauarbeiten

Als Bauherr sind Sie mitversichert, allerdings nur bis zu der im Versicherungsschein eingetragenen Bausumme je Bauvorhaben. Darüber entfällt dieser Schutz, und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.

Höchstens Bis zur eingetragenen Bausumme je Bauvorhaben

Anmerkungen zu den Fällen

  1. 1 Wann und wie oft geräumt werden muss, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde und in der Rechtsprechung, nicht in der Police.
  2. 2 Deshalb lohnt die Dokumentation: Wartungsverträge, Prüfprotokolle und Rechnungen sind im Streit das, was den Entlastungsbeweis trägt.
  3. 3 Die Haftung der ausführenden Firma bleibt davon unberührt. Deren Betriebshaftpflicht ist der erste Adressat, nicht Ihre Police.
Abgrenzung

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht im Vergleich.

Rund um ein vermietetes Objekt liegen drei Verträge nebeneinander. Zwei davon gehören dem Besitzer, und nur einer zahlt an Dritte.

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Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Gebäudeversicherung
Betriebshaftpflicht
Auslöser
Ein Anspruch eines Dritten aus dem Zustand von Gebäude oder Grundstück.
Ein Sachschaden am eigenen Gebäude durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel.
Ein Anspruch aus der betrieblichen Tätigkeit, nicht aus dem Besitz eines Objekts.
Schaden
Der Personen- oder Sachschaden des Dritten, dazu die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Die Wiederherstellung des eigenen Gebäudes.
Personen- und Sachschäden Dritter aus dem Betrieb.
Beispiel
Ein Passant stürzt bei Glätte auf dem Gehweg.
Ein Sturm deckt dasselbe Dach ab.
Ein Monteur beschädigt beim Kunden eine Maschine.
Unterschied
Sie zahlt an andere und hängt am Objekt, nicht an einem Betrieb.
Sie zahlt an Sie für Ihr Gebäude, nicht an Dritte für deren Schaden.
Sie knüpft am Betrieb an; das vermietete Objekt steht dort nicht automatisch drin.
Für wen

Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

Was diese Police nicht ist: eine Versicherung Ihres Gebäudes. Sie zahlt an Dritte, nicht für den eigenen Schaden am eigenen Haus; dafür ist die Gebäudeversicherung da.

Sie deckt auch nicht alles, was auf dem Grundstück passieren kann: Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sind ausgeschlossen, ebenso Umweltrisiken und größere Abbruch- oder Sprengarbeiten. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Eigentümer vermieteter Wohnhäuser

    Die Pflichten aus dem Objekt treffen Sie unabhängig davon, ob Sie dort wohnen. Eine Privathaftpflicht ist dafür nicht gemacht.

  • Eigentümer gewerblich genutzter Objekte

    Mehr Publikumsverkehr bedeutet mehr Wege, mehr Türen, mehr Treppen. Jede davon ist eine Verkehrssicherungspflicht.

  • Wohnungseigentümergemeinschaften

    Versichert ist die Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, und mitversichert ist der Verwalter bei Tätigkeit für die Gemeinschaft.

  • Hausverwaltungen

    Wer die Unterhaltung für den Besitzer übernimmt, haftet nach § 838 BGB in gleicher Weise wie dieser. Das ist eine eigene Haftung, keine abgeleitete.

  • Erbbauberechtigte

    Nach § 837 BGB trifft die Verantwortlichkeit für das Gebäude den, der es in Ausübung eines Rechts besitzt, und nicht den Grundstückseigentümer.

  • Betriebe mit eigenem Betriebsgrundstück

    Das Grundstück ist in der Betriebshaftpflicht nicht automatisch mitversichert. Was dort steht, gehört vor dem ersten Winter geprüft.

  • Eigentümer unbebauter Grundstücke

    Auch ein leeres Grundstück hat Wege, Bäume und Zäune. Die Pflicht hängt am Besitz, nicht an der Bebauung.

Glossar

Begriffe aus einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Das Herabfallen von Bestandteilen eines Gebäudes oder eines mit dem Grundstück verbundenen Werkes. § 836 Absatz 1 BGB stellt sie dem Einsturz gleich, soweit sie Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist.
Ein Schaden, der durch Abwässer entsteht, typisch der Rückstau aus dem Kanal in Keller und Lager. A1-6.3 der AVB gewerbliche HuG HV regelt ihn gesondert, statt ihn den allgemeinen Ausschlüssen zu überlassen.
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. § 836 Absatz 3 BGB bestimmt ihn als den Besitzer im Sinne dieser Vorschriften, und damit als denjenigen, den die Haftung für Einsturz und Ablösung trifft.
Der Nachweis, der die Haftung entfallen lässt. Nach § 836 Absatz 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Führen muss ihn der Besitzer, nicht der Verletzte.
Der Voreigentümer oder Vorbesitzer. Nach § 836 Absatz 2 BGB bleibt er verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach dem Ende seines Besitzes eintritt, soweit er sich nicht entlasten kann.
Wer auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk besitzt, etwa ein Erbbauberechtigter. Nach § 837 BGB trifft ihn die Verantwortlichkeit des § 836 anstelle des Grundstücksbesitzers.
Die Teile einer Wohnanlage, die allen Eigentümern gemeinsam gehören. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist nach A1-1.2 der AVB gewerbliche HuG HV ausschließlich die Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum versichert.
Die Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. A1-5 der AVB gewerbliche HuG HV führt sie neben der Versicherungssumme je Fall, dem Serienschaden und der Selbstbeteiligung.
Ein Schaden an einer fremden Sache, die gerade bearbeitet wird. A1-6.6 der AVB gewerbliche HuG HV behandelt ihn in einem eigenen Abschnitt, weil er sonst unter den Ausschluss für Arbeiten an fremden Sachen fiele.
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes für den Besitzer übernimmt oder sie vermöge eines Nutzungsrechts schuldet. Nach § 838 BGB haftet er für Schäden durch Einsturz oder Ablösung in gleicher Weise wie der Besitzer; das trifft Hausverwaltungen und Nießbraucher.
Die Pflicht, eine Gefahrenquelle so zu sichern, dass andere nicht zu Schaden kommen. A1-6.1 der AVB gewerbliche HuG HV nennt für Haus und Grund beispielhaft bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen.
Der vorläufige Schutz für Risiken, die nach Vertragsschluss neu entstehen. A1-9 der AVB gewerbliche HuG HV regelt ihn; er ersetzt die Anzeige des neuen Risikos an den Versicherer nicht, sondern überbrückt nur die Zeit bis dahin.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen?

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Ansprüche Dritter aus dem Objekt, die Gebäudeversicherung für Schäden am Gebäude selbst, eine Gewässerschadenhaftpflicht, wenn ein Tank auf dem Grundstück steht, und für größere Bauvorhaben eine eigene Bauherrenhaftpflicht. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, wie viele Objekte Sie halten und was darauf geschieht.

Ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Pflicht?

Vorgeschrieben ist diese Versicherung nicht. Die Haftung dagegen steht im Gesetz, und sie ist schärfer, als viele Eigentümer annehmen. Grundlage ist § 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz verpflichtet. Für Gebäude kommt § 836 BGB hinzu: Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung von Teilen jemand verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Besitzer, sofern das Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn er beweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Nach § 837 BGB trifft diese Verantwortung den, der auf fremdem Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude besitzt, nach § 838 BGB zusätzlich den, der die Unterhaltung übernimmt, und nach § 836 Absatz 2 BGB noch ein Jahr lang den früheren Besitzer.

Was kostet eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

Das hängt vor allem von der Art und Größe des Objekts, seiner Nutzung, der Zahl der Einheiten, dem Publikumsverkehr, der vereinbarten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung sowie den zusätzlich vereinbarten Erweiterungen ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Deckt unsere Betriebshaftpflicht das vermietete Objekt nicht mit?

Nicht automatisch. Die Betriebshaftpflicht knüpft an das versicherte Betriebsrisiko an, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht an ein konkretes Gebäude oder Grundstück, das im Versicherungsschein beschrieben ist. Manche Betriebspolicen schließen das eigene Betriebsgrundstück ein, fremde oder zusätzlich erworbene Objekte aber nicht. Welche Beschreibung in Ihrem Vertrag steht, sehen wir uns an, bevor der erste Winter kommt.

Was heißt umgekehrte Beweislast bei einem Gebäudeschaden?

Normalerweise muss der Geschädigte das Verschulden beweisen. Bei Schäden durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung von Teilen dreht § 836 BGB das um: Der Besitzer haftet, und die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn er beweist, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Praktisch heißt das: Ohne Nachweis von Wartung und Kontrolle verlieren Sie den Streit über den herabgefallenen Ziegel.

Wir haben das Objekt verkauft. Sind wir damit raus?

Noch nicht ganz. Nach § 836 Absatz 2 BGB bleibt der frühere Besitzer verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Besitzes eintritt. Er kommt frei, wenn er während seines Besitzes die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer die Gefahr hätte abwenden können. Die Police sollte deshalb nicht am Tag der Übergabe enden, sondern das Jahr danach mitdenken.

Sind unsere Hausmeister und die Reinigungsfirma mitversichert?

Angestellte ja, Fremdfirmen nein. Mitversichert ist die Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger Betreuung beauftragten Personen. Eine beauftragte Firma ist kein Arbeitnehmer; sie braucht ihre eigene Betriebshaftpflicht. Ausgeschlossen sind außerdem Personenschäden, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII sind.

Wir sanieren das Haus. Reicht die Police als Bauherrenhaftpflicht?

Bis zu einer Grenze. Die Bedingungen versichern die Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme je Bauvorhaben, die im Versicherungsschein eingetragen ist. Wird sie überschritten, entfällt dieser Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen sind gesondert behandelt. Vor einer größeren Sanierung gehört diese Zahl geprüft.

Der Keller läuft nach Starkregen voll. Zahlt die Police?

Das kommt darauf an, woher das Wasser kommt. Ansprüche wegen Sachschäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sind ausgeschlossen, ebenso durch Senkungen und Erdrutschungen. Schäden durch Abwässer dagegen behandeln die Bedingungen in einem eigenen Abschnitt, also etwa den Rückstau aus dem Kanal. Diese Unterscheidung entscheidet den Fall, und sie steht nicht im Werbeprospekt.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
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Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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