Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

Niemand hat etwas falsch gemacht.
Gehaftet wird trotzdem.

Wer ein Luftfahrzeug hält, haftet für Schäden beim Betrieb ohne Rücksicht auf Verschulden, und er muss dafür versichert sein. Das gilt auch für die Drohne, sobald sie gewerblich fliegt. Wir prüfen, welche der drei Deckungen Ihr Vertrag führt.

Deckung verstehen

Was ist eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht des Halters eines Luftfahrzeugs. Sie ist Pflicht: Das Luftverkehrsgesetz verlangt vom Halter eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung bestimmten Höhe. Luftfahrzeug ist dabei mehr, als man vermutet. Neben Flugzeugen, Drehflüglern und Flugmodellen gelten auch unbemannte Fluggeräte samt Kontrollstation als Luftfahrzeuge, soweit sie nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden; das Gesetz nennt sie unbemanntes Luftfahrtsystem. Die Drohne im Auftrag eines Kunden fällt also darunter.

Die Drohne verliert die Verbindung und geht auf einem Firmenparkplatz nieder. Der Halter haftet für den Schaden, auch wenn ihm niemand einen Fehler nachweisen kann.

Warum Alea

Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.

1

Wir prüfen, welche der drei Deckungen Sie führen

Die Bedingungen kennen Halter, Luftfrachtführer und Reiseveranstalter als getrennte Bausteine, und jeder gilt nur, soweit er vereinbart ist. Wir lesen den Versicherungsschein und sagen Ihnen in einem Satz, welcher davon bei Ihnen steht und welcher fehlt.

2

Die Papiere, an denen der Schutz hängt

Zwei Ausschlüsse treffen den Betrieb hart: der fehlende ordnungsgemäße Zustand samt Genehmigungen und die fehlende Erlaubnis des Führers. Wir sagen Ihnen, welche Nachweise Sie bereithalten sollten, damit im Schadenfall niemand danach sucht.

3

Eine Summe, die über dem Minimum liegt

Die gesetzliche Mindestsumme ist an die Höchstabflugmasse gekoppelt und bei kleinen Geräten entsprechend niedrig. Ob sie für Ihre Einsätze reicht, hängt davon ab, worüber Sie fliegen. Wir rechnen das mit Ihnen durch.

So läuft eine Anfrage: Sie nennen uns Gerät, Gewicht, Einsatzgebiet und ob Personen oder Fracht befördert werden, wir klären die nötigen Bausteine und die Summe, holen Angebote bei den Versicherern ein, die Luftfahrtrisiken zeichnen, und legen Ihnen Deckungen, Ausschlüsse und Erweiterungen nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.

Aufbau der Police

Was steht in einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Die Bedingungen stehen im Katalog der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft als Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer, kurz LHB 2008, Stand November 2021. Sie sind kürzer als die übrigen Werke und bauen auf drei Risiken auf, von denen keines automatisch gilt. Bindend ist allein Ihr Vertrag; abweichende Vereinbarungen sind vorgesehen.

Grundlage, wann die Police greift

Gegenstand und Versicherungsfall

Versicherungsfall ist das Schadenereignis, nicht der Zeitpunkt der Ursache.

Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung unmittelbar entstanden ist; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es nicht an.

Nicht darin

Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil sie vertraglich zugesagt wurden.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 1 und 7.5

Versichertes Risiko

Drei Bausteine, und jeder gilt nur, soweit er vereinbart ist.

Die Halter-Haftpflichtversicherung deckt Schäden von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, also die Dritten am Boden. Die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung deckt die beförderten Personen und ihre Sachen, Reisegepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration, erweitert auf Verspätungs- und Verlustschäden. Die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung deckt die selbst veranstaltete Beförderung. Aus Antrag und Versicherungsschein ergibt sich, welche davon gelten.

Nicht darin

Alles, was nicht im Versicherungsschein steht. Wer nur die Halterdeckung hat, ist für Passagiere nicht versichert.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 2

Mitversicherte Personen

Wer mit Wissen und Willen des Halters steuert, ist mitversichert, auch an der Fernsteuerung.

Mitversichert ist die persönliche Haftpflicht des Halters und aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an Führung und Bedienung beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage eines Flugmodells zu bedienen. Dazu kommen Betriebsangehörige, die berechtigt Arbeiten an den versicherten Luftfahrzeugen vornehmen. Mitversicherte Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.

Nicht darin

Ansprüche der Versicherten untereinander und Personenschäden, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII sind.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 3 und 7.10

Ausschlüsse

Fehlen Zulassung oder Erlaubnis, entfällt der Schutz. Krieg und Terror sind draußen.

Kein Schutz besteht für Vorsatz, und keiner, wenn das Luftfahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses nicht in einem Zustand war, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen entsprach, oder wenn erforderliche Genehmigungen fehlten. Dasselbe gilt, wenn der Führer die vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen oder Befähigungsnachweise nicht hatte. Draußen sind außerdem Krieg, Terror, Streik und Entführung, die unrechtmäßige Inbesitznahme, hoheitliche Verfügungen, ionisierende Strahlen, Asbest und Schäden aus dem Austausch elektronischer Daten.

Nicht darin

Für Krieg und Terror sieht das Muster eine Deckungserweiterung vor, soweit Versicherungspflicht besteht, begrenzt auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 7

Leistungen, was gezahlt wird

Prüfen, abwehren, freistellen

Dazu die Verteidigung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Höchstens Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet

Der Schutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten; nach bindender Feststellung stellt der Versicherer binnen zwei Wochen frei. Mitversichert sind die mit seinem Einverständnis aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, die eine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten zur Folge haben könnte.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 4 und 5.4

Begrenzung der Leistungen

Versicherungssumme je Fall, dazu die Serienschadenregel.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt. Mehrere Fälle gelten als einer, wenn sie auf derselben Ursache beruhen oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 5

Schäden im Ausland

Weltweit versichert, die Vereinigten Staaten und Kanada nur nach Vereinbarung.

Höchstens In den USA und Kanada werden Kosten auf die Summe angerechnet

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht nach dem jeweils geltenden Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Für Fälle in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und Kanada besteht Schutz nur nach besonderer Vereinbarung, und dann werden Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten auf die Versicherungssumme angerechnet. Entschädigungen mit Strafcharakter bleiben ausgeschlossen.

Quelle: GDV, LHB 2008 Ziffer 6

Die Summe, die das Gesetz verlangt

Die Mindestsumme richtet sich nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeugs.

Höchstens Mindestens die Haftungshöchstbeträge nach § 37 Absatz 1 LuftVG

Der Halter muss eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung bestimmten Höhe unterhalten. Die Verordnung sagt dazu einen Satz: Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes. Dort sind die Haftungshöchstbeträge nach Höchstabflugmasse gestaffelt und in Rechnungseinheiten angegeben, also in Sonderziehungsrechten. Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist eine Gruppenversicherung zulässig.

Nicht darin

Die Umrechnung in Euro. Das Gesetz verweist dafür auf eine eigene Vorschrift, und der Kurs ändert sich.

Quelle: § 43 LuftVG, § 102 LuftVZO

Wie weit die Haftung reicht

Gedeckelt nach Gewicht, je Person begrenzt, und bei vielen Geschädigten anteilig.

Höchstens Gesetzliche Haftungsgrenze je Person: 600.000 Euro Kapital oder 36.000 Euro Jahresrente

Der Ersatzpflichtige haftet nur bis zu dem Kapitalbetrag, der für die jeweilige Höchstabflugmasse gilt. Im Fall der Tötung oder Verletzung einer Person haftet er für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro. Übersteigen die Entschädigungen mehrerer Geschädigter den Höchstbetrag, verringern sie sich anteilig; zwei Drittel des Betrags dienen vorzugsweise dem Ersatz von Personenschäden.

Quelle: § 37 LuftVG

Vereinbar, was dazukommen kann

Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Versicherungsschein stehen, und je nach Betrieb ist nicht jeder zu haben.

Krieg und Terror

Die Erweiterung, die das Muster für Pflichtdeckungen vorsieht.

Soweit Versicherungspflicht nach dem Recht der Europäischen Union oder deutschem Recht besteht, lässt sich der Schutz auf Schäden durch Kriegs- und Bürgerkriegshandlungen, Terror, Sabotage, Entführung und hoheitliche Verfügungen erweitern. Die Höchstersatzleistung ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen begrenzt, und der Schutz endet automatisch, etwa bei Kriegsausbruch zwischen bestimmten Staaten.

Vermögensschäden nach Absturz

Reine Vermögensschäden Dritter, wenn ein Luftfahrzeug abstürzt oder notlandet.

Eine besondere Bedingung versichert die Haftpflicht wegen Vermögensschäden Dritter aus einem Schadenereignis, das durch Absturz oder Notlandung eingetreten ist. Ausgeschlossen bleiben dabei Fristen und Kostenanschläge, vorsätzliches Abweichen von Vorschriften und das Abhandenkommen von Sachen.

Vereinigte Staaten und Kanada

Ohne diese Vereinbarung endet der Schutz an der Grenze.

Für Versicherungsfälle in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und Kanada und für Ansprüche, die dort geltend gemacht werden, besteht Schutz nur nach besonderer Vereinbarung. Ist sie getroffen, zählen die Kosten gegen die Versicherungssumme, anders als sonst.

Passagiere und Fracht

Wer Menschen oder Güter befördert, braucht einen eigenen Baustein.

Die Halter-Haftpflicht deckt nur Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Für Passagiere, Reisegepäck und Luftfracht gibt es die Luftfrachtführer-Haftpflicht, für selbst veranstaltete Beförderungen die Reiseveranstalter-Haftpflicht.

Beispiele aus dem Betrieb

Wann zahlt eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Drei Fälle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.

Eine Vermessungsdrohne verliert die Verbindung und beschädigt beim Absturz ein parkendes Fahrzeug.1

Versichertes Risiko

Das ist der Kern der Halter-Haftpflicht: ein Schaden an einer Sache, die nicht im Luftfahrzeug befördert wird. Der Halter haftet nach dem Luftverkehrsgesetz ohne Verschulden, die Police prüft, wehrt ab und stellt frei.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Der Pilot hat eine abgelaufene Berechtigung, der Flug läuft trotzdem, und es kommt zum Schaden.2

Ausschlüsse

Hier zahlt die Police nicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, wenn der Führer bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte.

Höchstens Keine Leistung aus dieser Police

Bei einem Unfall werden mehrere Personen verletzt, die Ansprüche übersteigen den Höchstbetrag.3

Wie weit die Haftung reicht

Das Gesetz deckelt die Haftung nach Höchstabflugmasse und begrenzt sie je Person auf 600.000 Euro Kapital oder 36.000 Euro Jahresrente. Übersteigen die Entschädigungen den Höchstbetrag, verringern sie sich anteilig, wobei zwei Drittel vorzugsweise den Personenschäden dienen.

Höchstens Haftungshöchstbetrag nach der Höchstabflugmasse

Anmerkungen zu den Fällen

  1. 1 Die gewerblich geflogene Drohne gilt samt Kontrollstation als Luftfahrzeug. Wer dieselbe Drohne privat fliegt, fällt unter die Flugmodelle, nicht unter die unbemannten Luftfahrtsysteme.
  2. 2 Dasselbe gilt, wenn das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand war, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen entsprach. Die Dokumentation von Wartung und Lizenzen ist hier kein Papierkram.
  3. 3 Die Mindestversicherungssumme entspricht genau diesem Deckel. Wer mehr absichern will, vereinbart eine höhere Summe, und das ist bei Personenschäden selten verkehrt.
Abgrenzung

Luftfahrt-Haftpflichtversicherung im Vergleich.

Drei Verträge, die an einem Drohnenflug beteiligt sein können, und nur einer ist Pflicht.

Zum Vergleichen seitwärts wischen

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Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Betriebshaftpflicht
Elektronikversicherung
Auslöser
Ein Schaden beim Betrieb des Luftfahrzeugs, ohne Rücksicht auf Verschulden.
Ein Anspruch aus der betrieblichen Tätigkeit, nicht aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs.
Ein Sachschaden am eigenen Gerät, nicht ein Anspruch eines Dritten.
Schaden
Personen- und Sachschäden Dritter, dazu die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Personen- und Sachschäden Dritter aus dem Betrieb.
Reparatur oder Wiederbeschaffung der eigenen Drohne samt Kamera.
Beispiel
Die Drohne stürzt auf ein parkendes Fahrzeug.
Der Mitarbeiter stößt beim Aufbau ein Stativ in eine Schaufensterscheibe.
Dieselbe Drohne ist nach dem Absturz selbst zerstört.
Unterschied
Pflichtversicherung des Halters, mit einer gesetzlich bestimmten Mindestsumme.
Sie deckt den Luftfahrzeugbetrieb nicht; dafür gibt es die Pflichtdeckung.
Sie zahlt an Sie für Ihr Gerät, die Haftpflicht an den Geschädigten.
Für wen

Wer braucht eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Was diese Police nicht ist: eine Kaskoversicherung für Ihr Gerät. Sie zahlt an Geschädigte, nicht für die zerstörte Drohne; dafür gibt es die Elektronik- oder Luftfahrt-Kaskoversicherung.

Sie trägt auch keine Ansprüche, wenn Zulassung, Genehmigung oder die Erlaubnis des Führers fehlten, und Krieg und Terror nur im Rahmen der besonderen Erweiterung. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Vermessungs- und Ingenieurbüros mit Drohnen

    Die gewerblich geflogene Drohne gilt samt Kontrollstation als Luftfahrzeug. Damit greifen Gefährdungshaftung und Versicherungspflicht des Halters.

  • Dachdecker und Fassadenbetriebe

    Die Inspektion aus der Luft spart Gerüst und Zeit. Rechtlich ist sie ein Luftfahrzeugbetrieb über fremdem Grund.

  • Film- und Fotoproduktionen

    Gedreht wird über Menschen und fremdem Eigentum. Der Schaden trifft fast immer einen Dritten, und der Halter haftet ohne Verschulden.

  • Landwirtschaft und Forstbetriebe

    Ausbringung und Kontrolle aus der Luft nehmen zu. Für die Police zählt nicht der Zweck, sondern dass ein Luftfahrzeug betrieben wird.

  • Flugschulen und Luftsportvereine

    Für Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte lässt die Verordnung eine Gruppenversicherung zu.

  • Betreiber von Geschäftsflugzeugen

    Hier kommen Passagiere hinzu, und damit ein zweiter Baustein. Die Halterdeckung allein genügt dafür nicht.

  • Betriebe mit Einsätzen im Ausland

    Versicherungsfälle in den Vereinigten Staaten und Kanada sind nur nach besonderer Vereinbarung gedeckt.

Glossar

Begriffe aus einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

Das Gerät, mit dem ein Flugmodell gesteuert wird. Ziffer 3 der LHB 2008 nennt die Personen, die berechtigt sind, sie zu bedienen, ausdrücklich unter den mitversicherten Personen.
Eine Haftung, die kein Verschulden voraussetzt. § 33 LuftVG verpflichtet den Halter zum Ersatz, wenn beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird, ohne dass es auf einen Fehler ankommt.
Ein Vertrag für eine Mehrzahl gleichartiger Risiken. § 102 LuftVZO lässt sie für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ausdrücklich zu, was Vereine und Flugschulen betrifft.
Wer das Luftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber hat. § 33 LuftVG legt ihm die Haftung für Schäden beim Betrieb auf, und § 43 LuftVG die Pflicht, sich dafür zu versichern.
Der Baustein für Schäden von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Nach Ziffer 2 der LHB 2008 gilt er nur, soweit er vereinbart ist, wie jeder der drei Bausteine.
Das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. § 37 LuftVG staffelt die Haftungshöchstbeträge danach, und über § 102 LuftVZO bestimmt dieselbe Staffel die Mindesthöhe der Versicherungssumme.
Nach § 1 LuftVG unter anderem Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Ballone, Flugmodelle und Luftsportgeräte. Als Luftfahrzeuge gelten auch unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, soweit sie nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Wer die Beförderung von Personen oder Gütern im Luftverkehr schuldet. Ziffer 2 der LHB 2008 sieht für ihn einen eigenen Baustein vor, der Passagiere, Reisegepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration umfasst.
Eine durch Gesetz vorgeschriebene Versicherung. § 43 LuftVG verpflichtet den Halter dazu und erklärt die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Pflichtversicherung für anwendbar, mit Ausnahme einer einzelnen Norm.
Das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. § 37 LuftVG gibt die Haftungshöchstbeträge in dieser Einheit an und verweist für die Umrechnung auf eine eigene Vorschrift des Gesetzes.
Das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Nach Ziffer 1 der LHB 2008 ist es der Versicherungsfall; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es ausdrücklich nicht an.
Das unbemannte Fluggerät samt Kontrollstation, das nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben wird. § 1 LuftVG stellt es den Luftfahrzeugen gleich, womit Haftung und Versicherungspflicht des Halters greifen.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Halter von Drohnen, Flugzeugen und Luftsportgeräten?

Die Luftfahrt-Haftpflicht als Pflichtdeckung des Halters, eine Kaskodeckung für das Gerät selbst, die Betriebshaftpflicht für alles, was neben dem Flug passiert, und bei Beförderung von Personen oder Fracht die weiteren Bausteine der Bedingungen. Was davon zu Ihnen passt, hängt an Gewicht, Einsatzzweck und daran, ob Sie über fremdem Grund fliegen.

Ist eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung Pflicht?

Diese Versicherung ist Pflicht. Nach § 43 Absatz 2 LuftVG ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung bestimmten Höhe zu unterhalten; ausgenommen sind nur Bund und Länder als Halter. Die Verordnung bestimmt die Mindesthöhe über § 102 Absatz 2 LuftVZO nach § 37 Absatz 1 LuftVG, also gestaffelt nach der Höchstabflugmasse. Für die Haftung selbst gilt § 33 LuftVG: Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter zum Ersatz verpflichtet, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber anwendbar ist, geht sie dem § 43 LuftVG vor; das sagt dessen Absatz 1 ausdrücklich.

Was kostet eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Das hängt vor allem von der Art des Luftfahrzeugs, seiner Höchstabflugmasse, dem Einsatzzweck, dem Einsatzgebiet, den vereinbarten Bausteinen, der Versicherungssumme und der Frage, ob Personen befördert werden ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Brauchen wir für unsere Drohne wirklich eine eigene Versicherung?

Ja, wenn Sie sie gewerblich fliegen. § 1 Absatz 2 LuftVG stellt unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation den Luftfahrzeugen gleich, soweit sie nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Damit greift § 43 Absatz 2 LuftVG: Der Halter muss eine Haftpflichtversicherung in der durch Rechtsverordnung bestimmten Höhe unterhalten. Eine Betriebshaftpflicht deckt diesen Betrieb regelmäßig nicht mit; ob Ihre eine Ausnahme enthält, sehen wir uns an.

Wir haben nichts falsch gemacht. Haften wir trotzdem?

In der Regel ja. § 33 Absatz 1 LuftVG ist eine Gefährdungshaftung: Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter zum Ersatz verpflichtet. Ein Verschulden ist nicht nötig, und einen Entlastungsbeweis wie bei Gebäudeschäden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sieht das Luftverkehrsgesetz an dieser Stelle nicht vor. Dafür ist die Haftung der Höhe nach begrenzt.

Wie hoch muss die Versicherungssumme sein?

Das Gesetz koppelt sie an das Gewicht. § 102 Absatz 2 LuftVZO bestimmt, dass sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Luftfahrzeugen nach § 37 Absatz 1 LuftVG richtet, und dort sind die Haftungshöchstbeträge nach Höchstabflugmasse gestaffelt, angegeben in Rechnungseinheiten. Eine Umrechnung in Euro nennen wir hier nicht, weil sie sich mit dem Kurs ändert. Für den Betrieb wichtiger ist ohnehin die Frage, ob die Mindestsumme zu dem passt, worüber Sie fliegen.

Unser Pilot hatte eine abgelaufene Berechtigung. Was bedeutet das?

Dass der Versicherungsschutz entfällt. Die Musterbedingungen schließen Haftpflichtansprüche aus, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte. Dasselbe gilt, wenn das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand war, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen entsprach, oder wenn erforderliche Genehmigungen fehlten. Die Haftung gegenüber dem Geschädigten bleibt davon unberührt.

Sind unsere Passagiere mitversichert?

Nur mit dem passenden Baustein. Die Halter-Haftpflichtversicherung deckt ausdrücklich Schäden von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Für beförderte Personen, ihr Gepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration gibt es die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung, für selbst veranstaltete Beförderungen die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung. Jeder dieser drei Bausteine gilt nur, soweit er im Versicherungsschein steht.

Gilt die Deckung auch im Ausland?

Grundsätzlich ja. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Ausgenommen sind die Vereinigten Staaten, ihre Territorien und Kanada: Dort besteht Schutz nur nach besonderer Vereinbarung, und ist sie getroffen, werden Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten auf die Versicherungssumme angerechnet. Entschädigungen mit Strafcharakter bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
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Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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