Bauleistungsversicherung

Alles, was unvorhergesehen kommt.
Außer Feuer.

Eine Bauleistungsversicherung ersetzt unvorhergesehene Schäden am Bau, solange er nicht fertig ist: Unwetter, Vandalismus, ein Fehlgriff auf der Baustelle. Brand, Blitzschlag und Explosion nimmt sie ausdrücklich aus. Wir lesen Ihren Vertrag und sagen Ihnen, welche Lücke er lässt.

Deckung verstehen

Was ist eine Bauleistungsversicherung?

Eine Bauleistungsversicherung ersetzt unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen an einem Bauvorhaben, solange es entsteht. Sie ist eine Allgefahrendeckung: Versichert ist nicht eine Liste von Gefahren, sondern alles, was nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben, und zwar für alle Beteiligten zugleich, vom Bauherrn bis zum Subunternehmer. Wer von ihnen im Schadenfall Anspruch hat, entscheidet sich danach, wer in diesem Moment die Gefahr trägt.

Ein Starkregen setzt die Baugrube unter Wasser, kurz vor dem Richtfest. Die Bauleistungsversicherung zahlt, solange der Bau nicht fertig ist, und nicht bei Feuer.

Warum Alea

Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.

1

Wir lesen die Ausschlüsse, bevor der Bagger kommt

Bei einer Allgefahrendeckung steht der ganze Unterschied zwischen zwei Angeboten in der Liste dessen, was nicht versichert ist. Wir gehen sie mit Ihnen durch, Punkt für Punkt, und sagen Ihnen, welche Lücke für Ihr Vorhaben die teure ist.

2

Die Summe, die später stimmen muss

Zu Beginn wird eine vorläufige Versicherungssumme vereinbart, nach dem Ende die endgültige festgesetzt, und der Versicherer kann Originalbelege verlangen. Wir sagen Ihnen, was in den Versicherungswert gehört und was nicht, damit am Ende keine Unterversicherung dasteht.

3

Eine Deckung, die zum Bauzeitenplan passt

Laufzeit, Versicherungsort, die Frist für eine Unterbrechung und der Übergang in die Folgedeckung richten sich nach Ihrem Terminplan. Wir stimmen sie darauf ab, damit zwischen Bezugsfertigkeit und Gebäudeversicherung kein Tag offen bleibt.

So läuft eine Anfrage: Sie schildern uns Vorhaben, Bausumme und Zeitplan, wir klären, wer Versicherungsnehmer sein soll und welche Interessen mitversichert gehören, holen Angebote bei den Versicherern ein, die solche Bauvorhaben zeichnen, und legen Ihnen Summen, Ausschlüsse und Fristen nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.

Aufbau der Police

Was steht in einer Bauleistungsversicherung?

Die Bauleistung steht in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft als eigenes Werk, ABBL 2018, hier in der Version vom 1. Juli 2025. Die ältere Trennung in ABN für Auftraggeber und ABU für Unternehmer gibt es dort nicht mehr; beide Interessen stehen jetzt in einem Werk nebeneinander. Bindend ist allein Ihr Vertrag; abweichende Vereinbarungen sind vorgesehen.

Grundlage, wann die Police greift

Versicherte Sachen

Alle Lieferungen und Leistungen für das benannte Bauvorhaben, also die Neubauleistung selbst.

Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben, zusammengefasst als Neubauleistung. Daten sind nach diesen Bedingungen keine Sachen, auch nicht Software und Programme.

Nicht darin

Eine lange Liste, die auf der Baustelle teuer ist: Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge, Gerüste und Schalungen, Baucontainer und Baubüros, Fahrzeuge aller Art, Pläne und Pflanzen.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A1-1.1 und A1-1.2

Unvorhergesehene Schäden

Versichert ist jede unvorhergesehene Beschädigung, nicht eine Liste von Gefahren.

Der Versicherer leistet für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, und sie berechtigt den Versicherer, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Nicht darin

Was ein Fachmann hätte kommen sehen. Die Allgefahrendeckung ersetzt kein Baustellenmanagement.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A1-2.1

Nicht versicherte Gefahren

Brand, Blitzschlag und Explosion sind draußen, und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.

Keine Entschädigung leistet der Versicherer, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden durch Gewässer und durch Grundwasser, das von einem Gewässer beeinflusst wird, durch beanstandete oder vorschriftswidrig ungeprüfte Baustoffe, durch Krieg, Innere Unruhen, Streik und Verfügungen von hoher Hand, durch Kernenergie, durch Vorsatz, durch eine Wasserhaltung, die nicht einsatzbereit oder nicht ausreichend redundant ist, sowie durch Schimmelpilze und Schwämme.

Nicht darin

Auch normale Witterung trägt die Police nicht. Die Bedingungen definieren sie über einen Dreimonatszeitraum und das, was dort in zehn Jahren einmal vorgekommen ist, Spitzenwerte ausgenommen.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A1-2.2

Nicht versicherte Schäden

Der Mangel selbst ist nicht versichert, der Schaden, den er an anderen Leistungen anrichtet, schon.

Keine Entschädigung gibt es für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen selbst. Entschädigt werden aber Schäden an anderen versicherten Leistungen infolge eines Mangels, und das ist die Unterscheidung, um die im Schadenfall gestritten wird. Nicht versichert sind außerdem das Abhandenkommen versicherter Sachen, Schäden an Glas-, Metall- und Kunststoffoberflächen durch eine Tätigkeit an diesen Sachen, Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit sowie Risse im Beton aus Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen.

Nicht darin

Die Nachbesserung der eigenen Leistung. Wer falsch abdichtet, bekommt die Abdichtung nicht ersetzt, wohl aber den Estrich, den das Wasser danach zerstört hat.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A1-2.3

Versicherte Interessen

Versichert sind Bauherr und alle beteiligten Unternehmer. Wer Anspruch hat, entscheidet die Gefahrtragung.

Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers, daneben die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber und aller am Vertrag beteiligten Unternehmer einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die betroffene Leistung trägt. Das Gesetz sagt dazu in § 644 BGB: Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.

Nicht darin

Ein Regressverzicht unter den Beteiligten. Ansprüche gehen auf den Versicherer über, und ohne abweichende Vereinbarung auch dann, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A1-3

Leistungen, was gezahlt wird

Wiederherstellungskosten

Ersetzt wird, was einen technisch gleichwertigen Zustand wiederherstellt.

Höchstens Versicherungssumme, gekürzt bei Unterversicherung

Der Versicherer leistet in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Zustand unmittelbar vor dem Schaden technisch gleichwertig wiederherzustellen. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, bleiben die Kosten draußen, die auch ohne den Versicherungsfall angefallen wären.

Nicht darin

Vermögensschäden, die Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen und Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-, Express- und Luftfrachten.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A3-1.1

Wiederherstellung in eigener Regie

Repariert der Unternehmer selbst, rechnet der Versicherer ohne Zuschläge ab.

Höchstens Preise des Bauvertrags, vermindert um einen vereinbarten Prozentsatz

Geht der Schaden zu Lasten eines versicherten Unternehmers, der die Neubauleistung ausgeführt hat, ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung in eigener Regie ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn, ohne nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten und ohne allgemeine Geschäftskosten. Dasselbe gilt für Eigenleistungen des Bauherrn. Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, ersetzt der Versicherer einen im Vertrag vereinbarten Prozentsatz der Preise.

Nicht darin

Die Marge am eigenen Schaden. Genau dafür steht der Abschlag im Vertrag.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A3-1.2

Versicherungswert und Unterversicherung

Der Wert ist die Bausumme, und wer sie zu niedrig ansetzt, bekommt anteilig weniger.

Höchstens Endgültige Versicherungssumme, die dem Versicherungswert entsprechen muss

Versicherungswert sind die Kosten aller Lieferungen und Leistungen für das gesamte Bauvorhaben, einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe samt Anlieferung und Abladen. Nicht berücksichtigt werden Grundstückskosten, Erschließungsgebühren und Baunebenkosten. Zu Beginn wird eine vorläufige Summe vereinbart, nach Ende des Schutzes die endgültige festgesetzt; der Versicherer kann dafür Originalbelege verlangen. Wird die Summe anders gebildet, besteht Unterversicherung.

Nicht darin

Die Umsatzsteuer, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sind Sie es nicht, gehört sie hinein.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A2-1

Versicherungsort

Geschützt ist, was auf der Baustelle liegt, und nicht, was noch unterwegs ist.

Höchstens Nur innerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Bereiche

Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts, und das sind die im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche. Material in einem Außenlager oder auf einem Nachbargrundstück ist deshalb eine eigene Frage, und sie gehört vor den Abschluss geklärt.

Quelle: GDV, ABBL 2018 A1-4

Ende des Versicherungsschutzes

Der Schutz endet mit der Fertigstellung, und zwar zum frühesten der genannten Zeitpunkte.

Höchstens Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz

Im Hochbau endet der Schutz mit der Bezugsfertigkeit, nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder mit dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme. Im Tief- und Ingenieurbau endet er mit der Betriebsfertigkeit oder mit dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung vom Bauherrn abgenommen wird oder nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B als abgenommen gilt. Maßgeblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Schutz.

Nicht darin

Der fertige Bau. Ab der Bezugsfertigkeit ist er ein Gebäude und gehört in eine Gebäude- oder Baubestandsversicherung.

Quelle: GDV, ABBL 2018 B1-2

Vereinbar, was dazukommen kann

Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Versicherungsschein stehen, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.

Feuer am Bau

Die größte Lücke dieser Police, und sie wird anderswo geschlossen.

Brand, Blitzschlag und Explosion sind in A1-2.2 a) ausgenommen, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Das ist keine Nebensache: Der Rohbau brennt, und die Bauleistungsversicherung zahlt nicht. Wo dieses Risiko bei Ihnen versichert ist, sehen wir uns an, bevor der erste Bagger kommt.

Altbauten und Bestand

Was schon steht, ist in der Bauleistung nicht versichert.

Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus sind von den versicherten Sachen ausgenommen. Wer an einen Bestand anbaut oder ihn umbaut, hat mit der Bauleistung nur die neue Leistung versichert, nicht das Haus daneben. Dafür gibt es eine eigene Deckung.

Geräte und Gerüste

Die Ausrüstung der Baustelle ist eine andere Police.

Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge, Gerüste und Schalungen, Baucontainer und Baubüros sind nicht versicherte Sachen. Für sie gibt es die Baumaschinenversicherung, und wer beides braucht, sollte die Grenze kennen.

Unterbrechung der Arbeiten

Nach einer Pause fällt der Schutz weg, und die Frist steht im Vertrag.

Schäden während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten sind ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung bei Eintritt des Schadens bereits länger gedauert hat als eine im Vertrag eingetragene Zahl von Monaten. Wer eine Insolvenz in der Kette erlebt oder auf eine Genehmigung wartet, sollte diese Zahl kennen und den Versicherer rechtzeitig informieren.

Beispiele aus dem Betrieb

Wann zahlt eine Bauleistungsversicherung?

Drei Fälle von der Baustelle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.

Ein Sturm drückt den frisch gestellten Dachstuhl ein. Solche Böen gab es hier zuletzt vor Jahren.1

Unvorhergesehene Schäden

Versichert ist jede unvorhergesehene Beschädigung, also auch diese. Die Grenze zieht der Ausschluss für normale Witterung: Nicht ersetzt werden Schäden durch Wetter, mit dem in diesem Dreimonatszeitraum nach den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss.

Höchstens Wiederherstellungskosten bis zur Versicherungssumme

Ein Schweißfunke setzt die Dämmung in Brand. Der halbe Rohbau ist hin.2

Nicht versicherte Gefahren

Hier zahlt die Bauleistungsversicherung nicht. Brand, Blitzschlag und Explosion sind ausgenommen, und zwar ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Das ist der wichtigste Satz dieser Police, und er steht in einem Ausschluss.

Höchstens Keine Entschädigung aus dieser Police

Eine mangelhafte Abdichtung lässt Wasser durch. Beschädigt sind Estrich und Trockenbau dahinter.3

Nicht versicherte Schäden

Die Abdichtung selbst ist ein Mangel und nicht versichert. Die Schäden an den anderen versicherten Leistungen infolge dieses Mangels sind es dagegen schon. Diese Unterscheidung trifft A1-2.3 ausdrücklich.

Höchstens Wiederherstellungskosten der betroffenen anderen Leistungen

Anmerkungen zu den Fällen

  1. 1 Als normal gilt, was dort in zehn Jahren einmal aufgetreten ist, wobei ein für den Zeitraum außergewöhnlicher Spitzenwert unberücksichtigt bleibt.
  2. 2 Wir prüfen vor dem Baustart, wo das Feuerrisiko am Rohbau bei Ihnen versichert ist. Ohne diese Prüfung ist die Lücke genau so groß wie der Rohbau.
  3. 3 Undichtigkeit als solche ist ebenfalls ausgeschlossen, außer sie ist Folge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens oder sie beschädigt andere versicherte Sachen.
Abgrenzung

Bauleistungsversicherung im Vergleich.

Am Bau greifen drei Verträge nacheinander und nebeneinander. Zwei davon sind Sachversicherungen für dasselbe Bauwerk, nur zu verschiedenen Zeiten.

Zum Vergleichen seitwärts wischen

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Bauleistungsversicherung
Baubestandsversicherung
Gewerbliche Bauherrenhaftpflicht
Auslöser
Eine unvorhergesehene Beschädigung am unfertigen Bau.
Dieselbe unvorhergesehene Beschädigung, aber an der fertigen Anlage.
Ein Anspruch eines Dritten gegen den Bauherrn, kein Schaden am Bau.
Schaden
Die Wiederherstellung der beschädigten Lieferungen und Leistungen.
Die Wiederherstellung der betriebsfertigen Sache, nach Teil- und Totalschaden getrennt.
Personen- und Sachschäden Dritter rund um die Baustelle.
Beispiel
Starkregen füllt die Baugrube und ruiniert die Bewehrung.
Dieselbe Anlage, ein Jahr später im Betrieb beschädigt.
Ein Passant stürzt an der ungesicherten Baustelleneinfahrt.
Unterschied
Sie endet mit der Fertigstellung und trägt kein Feuer.
Sie beginnt, sobald die Sache betriebsfertig ist, also dort, wo die Bauleistung endet.
Sie zahlt an Dritte und gilt nur, wenn Planung und Ausführung an Dritte vergeben sind.
Für wen

Wer braucht eine Bauleistungsversicherung?

Was diese Police nicht ist: eine Feuerversicherung für den Rohbau. Brand, Blitzschlag und Explosion sind ausgeschlossen, ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Sie ist auch keine Gewährleistung: Der Mangel selbst wird nicht ersetzt, nur der Schaden, den er an anderen Leistungen anrichtet.

Geräte, Gerüste, Container und Altbauten gehören nicht dazu, und mit der Fertigstellung endet sie. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Private und gewerbliche Bauherren

    Bis zur Abnahme trägt zwar der Unternehmer die Gefahr, aber dessen Insolvenz nützt niemandem. Die Police versichert beide Interessen nebeneinander.

  • Bauunternehmen im Hochbau

    Wer das Werk schuldet, trägt nach dem Gesetz bis zur Abnahme die Gefahr. Ein Unwetterschaden kurz vor dem Ende geht damit zu Lasten des eigenen Deckungsbeitrags.

  • Generalunternehmer

    Die Leistungen vieler Gewerke liegen nebeneinander auf einer Baustelle. Die Police versichert die Interessen aller Beteiligten, auch der Subunternehmer.

  • Tief- und Ingenieurbau

    Dort endet der Schutz mit der Betriebsfertigkeit, und der Übergang in die Baubestandsversicherung will geplant sein, damit keine Woche offen bleibt.

  • Betriebe, die an den Bestand anbauen

    Altbauten sind ausdrücklich keine versicherten Sachen. Wer das erst nach dem Schaden liest, hat den teureren Teil ungedeckt.

  • Bauträger

    Zwischen Fertigstellung und Übergabe liegt eine Phase, in der die Police bereits geendet haben kann. Die Fristen aus B1-2 entscheiden darüber, nicht der Kalender.

  • Projektentwickler mit langen Bauzeiten

    Eine Unterbrechung von mehr als der vereinbarten Zahl von Monaten nimmt den Schutz. Bei Genehmigungen oder Insolvenzen in der Kette ist das keine theoretische Gefahr.

Glossar

Begriffe aus einer Bauleistungsversicherung

Eine Deckung, die nicht einzelne Gefahren aufzählt, sondern alles trägt, was nicht ausgenommen ist. A1-2.1 der ABBL 2018 schreibt dafür „unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen", und die Ausnahmen stehen danach.
Der Zustand, in dem eine Sache zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in Betrieb befindet. B1-2 der ABBL 2018 macht sie zum Ende des Schutzes im Tief- und Ingenieurbau; die Baubestandsversicherung setzt dort an.
Der Zustand, in dem ein Hochbau bezogen werden kann. Nach B1-2 der ABBL 2018 endet der Versicherungsschutz mit ihr, spätestens aber mit sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder mit der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Die Frage, wer den zufälligen Untergang des Werks trägt. Nach § 644 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme; kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht sie auf ihn über. A1-3.3 der ABBL 2018 knüpft das versicherte Interesse genau daran.
Bauten, die nur dem Bauablauf dienen und nicht Teil des Werks werden, etwa Behelfsbrücken oder Baustraßen. Sie sind nach A1-1.2 der ABBL 2018 zusammen mit den Bauhilfsstoffen keine versicherten Sachen.
Alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben. A1-1.1 der ABBL 2018 fasst sie so zusammen; Daten sind nach denselben Bedingungen keine Sachen, auch nicht Software.
Arbeiten, die nach dem Ende des Versicherungsschutzes noch ausgeführt werden. Für sie besteht nach B1-2 der ABBL 2018 ausdrücklich weiterhin Versicherungsschutz, obwohl der Bau im Übrigen als fertig gilt.
Der Fall, dass die Versicherungssumme hinter dem Versicherungswert zurückbleibt. Nach A2-1.3 der ABBL 2018 liegt sie schon dann vor, wenn die Summe ohne Einverständnis des Versicherers anders gebildet wurde als vorgesehen.
Ein Schaden, den der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Nach A1-2.1 der ABBL 2018 schadet dabei nur grobe Fahrlässigkeit.
Die im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche. Nach A1-4 der ABBL 2018 besteht Versicherungsschutz nur innerhalb davon, was für Außenlager und Nachbargrundstücke eine eigene Vereinbarung nötig macht.
Die Kosten aller Lieferungen und Leistungen für das gesamte Bauvorhaben, nach A2-1.1 der ABBL 2018 einschließlich Stundenlohnarbeiten, Eigenleistungen des Bauherrn und Neuwert der Baustoffe. Grundstückskosten, Erschließungsgebühren und Baunebenkosten bleiben draußen.
Die Anlagen, die Grund- und Oberflächenwasser von der Baustelle fernhalten. A1-2.2 der ABBL 2018 schließt Schäden aus, wenn sie nicht einsatzbereit oder nicht ausreichend redundant sind; redundant heißt dort: ohne zeitliche Verzögerung einspringend und mit unabhängiger Energieversorgung.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Bauherren, Bauunternehmer und Generalunternehmer?

Die Bauleistungsversicherung für den unfertigen Bau, eine eigene Deckung für das Feuerrisiko am Rohbau, die Baumaschinenversicherung für Geräte und Gerüste, die Bauherrenhaftpflicht für Ansprüche Dritter und nach der Fertigstellung die Gebäude- oder Baubestandsversicherung. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, was Sie bauen, wem die Baustelle gehört und wie lange sie steht.

Ist eine Bauleistungsversicherung Pflicht?

Vorgeschrieben ist die Bauleistungsversicherung nicht. Was sie nötig macht, steht im Werkvertragsrecht: Nach § 644 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Geht der Bau vorher unter, schuldet er ihn noch einmal, ohne dafür ein zweites Mal bezahlt zu werden. Nur wenn der Untergang auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes oder auf dessen Anweisung beruht, kann er nach § 645 BGB den Teil der Vergütung verlangen, der der geleisteten Arbeit entspricht. Daneben verlangen Bauverträge die Police regelmäßig als Vertragspflicht, und Kreditgeber verlangen sie für die Auszahlung. Was in Ihrem Vertrag steht, sehen wir uns an.

Was kostet eine Bauleistungsversicherung?

Das hängt vor allem von der Bausumme, der Art des Vorhabens im Hoch- oder Tiefbau, der Bauzeit, der Lage und Gründung der Baustelle, dem Umfang der mitversicherten Interessen, der vereinbarten Selbstbeteiligung und den zusätzlich vereinbarten Deckungen ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Warum zahlt die Bauleistungsversicherung nicht bei Feuer?

Weil die Musterbedingungen es so vorsehen. A1-2.2 a) der ABBL 2018 nimmt Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs aus, und zwar ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Die Police trägt also alles Unvorhergesehene bis auf die Gefahr, die den Rohbau am sichersten vernichtet. Wo dieses Risiko bei Ihnen versichert ist, prüfen wir vor dem Baustart; abweichende Vereinbarungen sind möglich, aber sie müssen im Vertrag stehen.

Wer sollte die Police abschließen, der Bauherr oder der Unternehmer?

Beide Wege sind vorgesehen. A1-3 versichert das Interesse des Versicherungsnehmers und daneben die Interessen des Bauherrn, sonstiger Auftraggeber und aller beteiligten Unternehmer einschließlich der Subunternehmer. Wer im Schadenfall Anspruch hat, entscheidet sich nach A1-3.3 danach, wer in diesem Moment die Gefahr trägt, und das richtet sich nach Vertrag und Gesetz. Praktisch ist die Frage, wer die Summe zahlt und wer im Schadenfall verhandelt.

Ein Gewerk ist mangelhaft und beschädigt dadurch ein anderes. Was davon ist versichert?

Der Mangel selbst nicht, der Folgeschaden schon. A1-2.3 a) schließt Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen aus, nimmt davon aber ausdrücklich Schäden an anderen versicherten Leistungen infolge eines Mangels aus. Die falsch verlegte Leitung zahlen Sie, den Estrich, den das Wasser danach zerstört hat, zahlt die Police. An dieser Linie entscheiden sich die meisten Streitfälle.

Wann genau endet der Versicherungsschutz?

Im Hochbau mit der Bezugsfertigkeit, nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder mit dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme. Im Tief- und Ingenieurbau mit der Betriebsfertigkeit oder mit der Abnahme durch den Bauherrn, auch mit der Abnahme, die nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B als erfolgt gilt. Maßgeblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Schutz.

Sind unsere Baugeräte und Gerüste mitversichert?

Nein. A1-1.2 nimmt Baugeräte einschließlich Zubehör und Ersatzteilen, Kleingeräte und Handwerkzeuge, Gerüste, Schalungen und Schalwagen, Baubüros, Baucontainer und Werkstätten ausdrücklich aus, ebenso Fahrzeuge aller Art. Versichert ist das, was ins Bauwerk eingeht. Für die Ausrüstung gibt es die Baumaschinenversicherung, und die Grenze zwischen beiden sollte vor dem Schaden klar sein.

Die Baustelle steht seit Monaten still. Gilt die Police weiter?

Das hängt an einer Zahl in Ihrem Vertrag. A1-2.2 k) schließt Schäden während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten aus, wenn diese bei Eintritt des Schadens bereits länger gedauert hat als die vereinbarte Zahl von Monaten; das Muster lässt die Zahl offen. Wer wegen einer Genehmigung, eines Streits oder einer Insolvenz in der Kette pausiert, sollte sie kennen und den Versicherer informieren, bevor die Frist abläuft.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?

Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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