Objekt-Haftpflichtversicherung

Ein Bauvorhaben,
eine eigene Police.

Eine Objekt-Haftpflichtversicherung deckt die Haftung aus Planung und Bauüberwachung für genau ein Bauvorhaben, mit einer eigenen Summe neben dem Jahresvertrag des Büros. Große Bauherren verlangen sie. Wir lesen, was Ihr Vertrag an das Objekt bindet und wann sein Schutz endet.

Deckung verstehen

Was ist eine Objekt-Haftpflichtversicherung?

Eine Objekt-Haftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht eines Architekten oder Ingenieurs aus seinen freiberuflichen Leistungen, aber ausschließlich für ein einziges, im Versicherungsschein benanntes Bauvorhaben. Sie tritt neben die Berufshaftpflicht des Büros und bringt für dieses eine Projekt eine eigene Versicherungssumme mit, die der Jahresvertrag nicht hergeben muss. Versicherungsfall ist der Verstoß, also der Planungs- oder Überwachungsfehler selbst, und nicht erst der Schaden, der Jahre später daraus wird.

Der Bauherr verlangt eine Deckungssumme, die der Jahresvertrag nicht hergibt. Die Objekt-Haftpflicht hängt an diesem einen Bauvorhaben und endet mit seiner Abnahme.

Warum Alea

Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.

1

Wir prüfen, woran die Deckung hängt

Drei Angaben entscheiden über diese Police: die Beschreibung des Bauvorhabens, die Beschreibung Ihrer Leistungen und der Zeitpunkt, zu dem der Schutz endet. Wir gehen alle drei mit Ihnen durch, bevor Sie unterschreiben, und sagen Ihnen, welche Leistungsphase in der Beschreibung fehlt.

2

Der Nachweis, den der Bauherr sehen will

Große Auftraggeber verlangen die Objektdeckung in ihren Vertragsbedingungen und wollen den Nachweis zu einem Stichtag. Wir sagen Ihnen, was in einer solchen Bestätigung stehen muss, damit die Vergabestelle sie annimmt, und holen sie rechtzeitig ein.

3

Eine Deckung, die zum Bauablauf passt

Ein Vorhaben, das zehn Jahre läuft, braucht andere Angaben als eines über zwei Sommer. Wir richten Laufzeit, Nachlauf nach einem Abbruch und die Frage der Rückwärtsversicherung an Ihrem Terminplan aus, nicht an einem Formular.

So läuft eine Anfrage: Sie schildern uns das Vorhaben und Ihre Leistungsphasen, wir klären, was in die Beschreibung gehört und wann die Deckung enden soll, holen Angebote bei den Versicherern ein, die solche Objekte zeichnen, und legen Ihnen Summen, Nachlauf und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.

Aufbau der Police

Was steht in einer Objekt-Haftpflichtversicherung?

Die Objekt-Haftpflicht steht im Katalog der Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft als eigenes Bedingungswerk, AVB Objekt-Arch./Ing., Stand Mai 2020. Es ist gebaut wie die Berufshaftpflicht des Büros, eine Nummer davor im selben Katalog, und unterscheidet sich an drei Stellen: Objektbezug, Ende und Rückwärtsdeckung. Bindend ist allein Ihr Vertrag; abweichende Vereinbarungen sind vorgesehen.

Grundlage, wann die Police greift

Versichertes Risiko

Versichert sind die beschriebenen freiberuflichen Leistungen, und zwar ausschließlich für das benannte Bauvorhaben.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein beschriebenen freiberuflichen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen seines Berufsbildes, ausschließlich für das versicherte Bauvorhaben. Mitversichert ist die Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter, der zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellten Personen und der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen.

Nicht darin

Jeder andere Auftrag. Was nicht zu diesem Objekt gehört, trägt der Jahresvertrag des Büros oder niemand.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-1 und A1-2

Verstoß als Versicherungsfall

Der Fehler muss in die Laufzeit fallen, nicht der Schaden.

Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung begangenen Verstoßes, der einen Personenschaden oder einen sonstigen Schaden als Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Fehlers. Ein Planungsfehler aus der Bauphase bleibt also gedeckt, auch wenn der Riss erst Jahre später auftritt.

Nicht darin

Verstöße von vor Vertragsbeginn. Eine Rückwärtsversicherung hat dieses Bedingungswerk nicht von sich aus.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-3.1 und A1-3.3

Ende des Versicherungsschutzes

Die Objekt-Haftpflicht endet mit der Abnahme der versicherten Leistung.

Anders als ein Jahresvertrag endet diese Police mit einem Ereignis: der Abnahme. Ist eine Abnahme ausgeschlossen oder findet sie nicht statt, endet der Schutz mit der Vollendung, also der vollständigen Erbringung der versicherten Leistung. Wird der Architekten- oder Ingenieurvertrag vorzeitig beendet oder die Bautätigkeit endgültig eingestellt, zählt der Zeitpunkt der Abnahme oder der endgültigen Abnahmeverweigerung, längstens aber eine im Vertrag eingetragene Zahl von Monaten danach. Eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr gilt dabei als endgültige Einstellung. Spätestens endet der Schutz zum vereinbarten Versicherungsablauf.

Nicht darin

Leistungen, die nach der Abnahme noch erbracht werden, etwa die Betreuung der Mängelbeseitigung. Wer sie schuldet, lässt den Zeitraum ausdrücklich mitversichern.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-3.2.2

Nachmeldefrist

Verstöße aus der Laufzeit lassen sich noch fünf Jahre nach Vertragsablauf melden.

Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Vertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf gemeldet werden. Diese Befristung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat. Das ist die Antwort auf das eigentliche Problem am Bau: Der Fehler entsteht in der Planung, der Schaden zeigt sich im Betrieb des Gebäudes.

Nicht darin

Die Verjährung der Ansprüche gegen Sie. Die läuft nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln und nicht nach dieser Frist.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-3.2.1

Ausschlüsse

Fristen, Baukosten und eigene Leistungen sind draußen, und wer bewusst von Vorschriften abweicht, auch.

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Überschreitung der vereinbarten Bauzeit, eigener Fristen und Termine, und wegen Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276, soweit es um Aufwendungen geht, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären. Dasselbe gilt für eine Baukostenobergrenze, für Bausummengarantien und für Festpreisabreden. Draußen sind außerdem Schäden an den eigenen Leistungen, Vorsatz, die Kenntnis der Mangelhaftigkeit und das bewusst gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidrige Verhalten.

Nicht darin

Die Mehrkosten, die der Bauherr ohnehin gehabt hätte. Der Ausschluss zur Kostenüberschreitung trennt den Schaden von der Rechnung, die sowieso gekommen wäre.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-7.1, A1-7.2, A1-7.6, A1-7.22, A1-7.23 und A1-7.26

Leistungen, was gezahlt wird

Abwehr und Freistellung

Prüfen, abwehren, freistellen. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist Teil der Leistung.

Höchstens Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten. Berechtigt ist eine Verpflichtung, wenn sie auf Gesetz, rechtskräftigem Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich beruht und der Versicherer daran gebunden ist. Steht sie mit bindender Wirkung fest, stellt der Versicherer binnen zwei Wochen frei.

Nicht darin

Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne Zustimmung des Versicherers schließen, binden ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-4.1 und A1-5.5

Schäden am Bauwerk

Der Schaden am Bauwerk selbst ist ausdrücklich versichert.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Bauwerk. Das ist die Klausel, auf die es bei Planungs- und Überwachungsfehlern ankommt: Der typische Schaden eines Architekten entsteht nicht neben dem Bau, sondern an ihm, als Setzungsriss, als undichte Abdichtung, als Bauteil, das die Last nicht trägt.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-6.8

Arbeitsgemeinschaften und Planungsringe

Auch die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist gedeckt, mit einer Quote, wenn die Aufgaben nicht geteilt sind.

Höchstens Quote entsprechend der Beteiligung, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist

Versichert ist die Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, auch wenn sich der Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Schutz für die eigene Aufgabe. Sind sie es nicht oder ist der verursachende Partner nicht zu ermitteln, zahlt der Versicherer die Quote der eigenen Beteiligung, und ohne vereinbarte Quote den Anteil nach der Zahl der Partner.

Nicht darin

Die Aufgabe eines anderen Partners, wenn die Arbeitsgemeinschaft sie sauber zugeschnitten hat. Dann haftet er, und seine Police trägt.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-6.5

Sachen, die Ihnen nicht gehören

Mietsachschäden und das Abhandenkommen fremder Sachen sind geregelt, nicht ausgeschlossen.

Höchstens Je vereinbarte Sublimits, soweit im Versicherungsschein eingetragen

Das Bedingungswerk regelt das Abhandenkommen von Sachen und Mietsachschäden in eigenen Abschnitten, also Schäden an fremden, gemieteten Sachen und die daraus folgenden Vermögensschäden. Auf einer Baustelle ist das der Container, das Baubüro, das geliehene Messgerät.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-6.1 und A1-6.2

Grenzen der Entschädigung

Eine Summe je Fall, ein Vielfaches davon als Höchstersatzleistung, und mehrere Fehler können zu einem werden.

Höchstens Vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme für die Dauer des Vertrags

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt. Für die gesamte Vertragsdauer gilt als Höchstersatzleistung ein Vielfaches davon. Mehrere Fälle gelten als ein Serienschaden, wenn gleiche oder gleichartige Verstöße unmittelbar auf demselben Fehler beruhen und zu Schäden am Bauwerk führen, wenn mehrere Verstöße einen einheitlichen Schaden ergeben, oder wenn mehrere Versicherte ersatzpflichtig sind. Eine Selbstbeteiligung ist vorgesehen, wenn sie vereinbart wird.

Nicht darin

Zwei Summen für denselben Fehler. Der wiederholte Detailfehler in einer Serie gleicher Bauteile ist ein Fall, nicht zwanzig.

Quelle: GDV, AVB Objekt-Arch./Ing. A1-5.1 bis A1-5.4

Vereinbar, was dazukommen kann

Keiner davon ist automatisch dabei. Jeder muss im Versicherungsschein stehen, und je nach Versicherer ist nicht jeder zu haben.

Rückwärtsversicherung

Schutz für Verstöße von vor Vertragsbeginn, die Ihnen nicht bekannt waren.

Von sich aus erstreckt sich der Schutz nicht auf Verstöße vor Vertragsbeginn. Durch besondere Vereinbarung lässt er sich darauf erweitern, soweit die Verstöße bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das Sie als Fehler erkannt haben oder das Ihnen gegenüber als Fehler bezeichnet wurde. Wer die Objektpolice erst in der Ausführung abschließt, hat die Leistungsphasen davor sonst ungedeckt.

Nachlauf nach vorzeitigem Ende

Die Zahl der Monate, die nach einem Abbruch noch gelten.

Endet der Architekten- oder Ingenieurvertrag vorzeitig oder kommt die Bautätigkeit zum Erliegen, läuft der Schutz noch eine Zahl von Monaten weiter, die das Muster offen lässt. Diese Zahl ist Verhandlungssache und gehört vor den Abschluss auf den Tisch, nicht in den Streit danach.

Getrennte oder pauschale Summen

Eine Summe für Personen- und Sachschäden, oder zwei getrennte.

Das Muster sieht beide Varianten vor: getrennte Versicherungssummen für Personenschäden und für Sachschäden, oder eine pauschale Summe für beides. Was ein Bauherr in seinen Vertragsbedingungen verlangt, ist meist die pauschale, und der Nachweis soll zur Vergabe vorliegen.

Schäden im Ausland

Leistungen für ein Objekt jenseits der Grenze.

Das Bedingungswerk regelt Schäden im Ausland und Inlandsschäden, die im Ausland geltend gemacht werden, in eigenen Abschnitten. Wer für ein Objekt jenseits der Grenze plant oder überwacht, klärt den Umfang vorher. Die französische Garantie Decennale und gleichartige Bestimmungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Beispiele aus dem Betrieb

Wann zahlt eine Objekt-Haftpflichtversicherung?

Drei Fälle aus dem Bauablauf und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.

Zwei Jahre nach dem Einzug zeigen sich Risse. Ursache ist ein Fehler in der Tragwerksplanung aus der Bauzeit.1

Nachmeldefrist

Versicherungsfall ist der Verstoß, nicht der Riss. Der Fehler fällt in die Laufzeit, also besteht Schutz, auch wenn die Police längst mit der Abnahme geendet hat. Gemeldet werden muss er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Vertrages.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Eine falsch geplante Abdichtung lässt Wasser in die Tiefgarage. Beschädigt ist das Bauwerk selbst.2

Schäden am Bauwerk

Schäden am Bauwerk sind in diesem Bedingungswerk ausdrücklich versichert. Das ist der Normalfall eines Planungsfehlers und zugleich die Stelle, an der eine allgemeine Betriebshaftpflicht regelmäßig nicht weiterhilft.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Sie planen in einer Arbeitsgemeinschaft. Der Schaden lässt sich keinem Partner zuordnen.3

Arbeitsgemeinschaften und Planungsringe

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist versichert, auch wenn der Anspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst geht. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, zahlt der Versicherer die Quote Ihrer Beteiligung.

Höchstens Quote entsprechend der Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft

Anmerkungen zu den Fällen

  1. 1 Wer die Meldung liegen lässt, verliert den Schutz, es sei denn, er weist nach, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat.
  2. 2 Die Nachbesserung Ihrer eigenen Leistung ist etwas anderes als der Schaden am Bauwerk. Schäden an der eigenen Leistung sind ausgeschlossen.
  3. 3 Ohne vereinbarte Quote gilt der Anteil nach der Zahl der Partner. Wer die Aufgaben sauber zuschneidet, haftet dagegen nur für die eigene.
Abgrenzung

Objekt-Haftpflichtversicherung im Vergleich.

Am selben Bau arbeiten drei Policen, und sie gehören verschiedenen Leuten. Zwei davon stehen im selben Katalog der Musterbedingungen, eine Nummer auseinander.

Zum Vergleichen seitwärts wischen

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Objekt-Haftpflichtversicherung
Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure
Gewerbliche Bauherrenhaftpflicht
Auslöser
Ein Verstoß des Planers während der Laufzeit, der einen Schaden zur Folge hat.
Derselbe Verstoß, aber aus der gesamten beschriebenen Tätigkeit des Büros.
Die Haftung des Bauherrn für das Bauvorhaben, nicht die des Planers.
Schaden
Der Schaden des Dritten, auch der Schaden am Bauwerk selbst.
Dieselben Schäden, aus allen Aufträgen, aus einer gemeinsamen Summe.
Personen- und Sachschäden Dritter rund um die Baustelle.
Beispiel
Ein Fehler in der Tragwerksplanung führt zu Rissen im fertigen Gebäude.
Derselbe Fehler, nur auf einer von vierzig Baustellen des Jahres.
Ein Passant stürzt an der ungesicherten Baustelleneinfahrt.
Unterschied
Sie gilt nur für dieses eine Bauvorhaben und endet mit dessen Abnahme.
Sie kennt keinen Objektbezug und bringt beim ersten Abschluss ein Jahr Rückwärtsdeckung mit.
Sie gehört dem Bauherrn und gilt nur, wenn Planung und Ausführung an Dritte vergeben sind.
Für wen

Wer braucht eine Objekt-Haftpflichtversicherung?

Was diese Police nicht ist: ein Ersatz für die Berufshaftpflicht des Büros. Sie gilt nur für das benannte Bauvorhaben, und alles andere, was Sie im selben Jahr planen, trägt sie nicht.

Sie ist auch keine Garantie für Termine und Kosten: Überschreitungen der Bauzeit, eigener Fristen und der Baukosten sind ausgeschlossen, ebenso Schäden an der eigenen Leistung. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Architekturbüros mit einem Großprojekt

    Ein Vorhaben sprengt die Summe des Jahresvertrags, und es wäre teuer, die Jahressumme für alle Aufträge anzuheben, nur wegen dieses einen.

  • Tragwerksplaner

    Der Fehler sitzt in der Statik und zeigt sich am Bauwerk, oft erst Jahre nach der Abnahme. Genau diese beiden Punkte regelt die Police ausdrücklich.

  • Beratende Ingenieure der technischen Gebäudeausrüstung

    Heizung, Lüftung und Sanitär greifen in das Bauwerk ein. Ein Fehler zeigt sich im Betrieb, und der Betreiber rechnet ihn der Planung zu.

  • Generalplaner

    Wer alle Leistungen aus einer Hand schuldet, haftet auch für die Fachplanung, die er weitergegeben hat. Die Summe muss dazu passen.

  • Arbeitsgemeinschaften und Planungsringe

    Mehrere Büros, ein Vorhaben, ein Schaden, und die Frage, wer ihn verursacht hat. Die Police kennt dafür eine eigene Regel.

  • Büros, die ein Objekt für einen öffentlichen Auftraggeber planen

    Die Vergabestelle verlangt den Nachweis einer Deckungssumme zu einem Stichtag. Ohne Nachweis gibt es den Zuschlag nicht.

  • Projektsteuerer und Bauüberwacher

    Die Überwachung ist eine eigene Leistung mit eigener Haftung, und sie endet nicht mit dem Plan, sondern mit der Abnahme.

Glossar

Begriffe aus einer Objekt-Haftpflichtversicherung

Die Entgegennahme der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Nach A1-3.2.2.1 der AVB Objekt-Arch./Ing. endet die Objekt-Haftpflichtversicherung mit ihr, und zwar unabhängig davon, wie lange der Vertrag noch liefe.
Der Zusammenschluss mehrerer Büros für ein Vorhaben, auch Planungsring genannt. Nach A1-6.5 der AVB Objekt-Arch./Ing. ist die Teilnahme versichert, bei nicht aufgeteilten Aufgaben beschränkt auf die eigene Quote.
Die vereinbarte Grenze, die der Bau nicht überschreiten soll. Ansprüche aus ihrer Überschreitung sind nach A1-7.23 der AVB Objekt-Arch./Ing. ausgeschlossen, ebenso aus Bausummengarantien und Festpreisabreden.
Das Gebäude oder die Anlage, um die es im Vertrag geht. Nach A1-6.8 der AVB Objekt-Arch./Ing. ist die Haftpflicht wegen Schäden am Bauwerk ausdrücklich versichert, und das ist der Regelfall eines Planungsfehlers.
Die Obergrenze für alle Fälle zusammen. Nach A1-5.2 der AVB Objekt-Arch./Ing. ein vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme, bezogen auf die Dauer des Vertrages und nicht auf ein Jahr.
Schäden an fremden, gemieteten Sachen und die daraus folgenden Vermögensschäden. A1-6.2 der AVB Objekt-Arch./Ing. regelt sie in einem eigenen Abschnitt; auf der Baustelle sind das Container, Baubüro und geliehenes Gerät.
Die Frist, innerhalb derer ein Verstoß aus der Laufzeit noch gemeldet werden kann. Nach A1-3.2.1 der AVB Objekt-Arch./Ing. sind es fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages, und sie gilt nicht, wenn die Versäumnis unverschuldet war.
Die Erweiterung auf Verstöße von vor Vertragsbeginn. Nach A1-3.3 der AVB Objekt-Arch./Ing. besteht sie nur bei besonderer Vereinbarung und nur für Verstöße, die bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Mehrere Versicherungsfälle, die als einer gelten. Nach A1-5.3 der AVB Objekt-Arch./Ing. etwa dann, wenn gleiche oder gleichartige Verstöße unmittelbar auf demselben Fehler beruhen und zu Schäden am Bauwerk führen.
Ein Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. A1-3.1 der AVB Objekt-Arch./Ing. nennt ihn neben dem Sachschaden als sonstigen Schaden, der aus einem Verstoß folgen kann.
Der Fehler in der eigenen Leistung, der einen Schaden zur Folge hat. Nach A1-3.1 der AVB Objekt-Arch./Ing. ist er der Versicherungsfall; maßgeblich ist, dass er in die Laufzeit fällt, nicht der Zeitpunkt des Schadens.
Die vollständige Erbringung der versicherten Leistung. Nach A1-3.2.2.1 der AVB Objekt-Arch./Ing. tritt sie an die Stelle der Abnahme, wenn eine Abnahme ausgeschlossen ist oder nicht stattfindet.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Architekten, Bauingenieure und Beratende Ingenieure?

Die Berufshaftpflicht des Büros für alle übrigen Aufträge, die Objekt-Haftpflicht für dieses eine Vorhaben, die Bauleistungsversicherung für Schäden am Bau während der Bauzeit und eine Betriebshaftpflicht für das, was neben der Planung passiert. Der Bauherr bringt seine eigene Haftpflicht mit. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, welche Leistungen Sie schulden und wer sie im Vertrag verlangt.

Ist eine Objekt-Haftpflichtversicherung Pflicht?

Die Objekt-Haftpflicht selbst schreibt kein Gesetz vor. Verlangt wird sie in aller Regel vom Bauherrn, und zwar in seinen Vertragsbedingungen, zusammen mit einer Summe und einem Nachweis zum Stichtag. Davon zu trennen ist die allgemeine Berufshaftpflicht des Büros: Sie folgt aus den Architekten- und Ingenieurgesetzen der Länder und den Satzungen der Kammern, und weil die sich unterscheiden, nennen wir hier weder eine bundesweite Pflicht noch eine Mindestsumme. Was für Ihre Kammer gilt, sehen wir uns im Einzelfall mit Ihnen an.

Was kostet eine Objekt-Haftpflichtversicherung?

Das hängt vor allem von der Art und Größe des Bauvorhabens, den übernommenen Leistungsphasen, der Bauzeit, der vereinbarten Versicherungssumme und Höchstersatzleistung, der Selbstbeteiligung und der Frage, ob eine Rückwärtsversicherung vereinbart wird ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Wir haben eine Berufshaftpflicht. Warum noch eine Police für ein Objekt?

Weil die Summe des Jahresvertrags für alle Aufträge zusammen gilt. Ein einzelnes großes Vorhaben kann sie aufbrauchen, und ein Bauherr, der eine höhere Deckung verlangt, bekommt sie sonst nur, wenn Sie die Jahressumme insgesamt anheben. Die Objektpolice bringt die Summe nur für dieses Vorhaben. Dafür gilt sie auch nur dort: Nach A1-1 der Musterbedingungen besteht Schutz ausschließlich für das versicherte Bauvorhaben.

Wann genau endet der Schutz?

Mit der Abnahme der versicherten Leistung. Ist eine Abnahme ausgeschlossen oder findet sie nicht statt, mit der Vollendung, also der vollständigen Erbringung. Wird der Vertrag vorzeitig beendet oder die Bautätigkeit endgültig eingestellt, zählt die Abnahme oder die endgültige Abnahmeverweigerung, längstens eine im Vertrag eingetragene Zahl von Monaten danach. Eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr gilt als endgültige Einstellung. Spätestens endet der Schutz zum vereinbarten Versicherungsablauf.

Der Schaden zeigt sich erst Jahre später. Zahlt die Police dann noch?

Darauf ist sie gebaut. Versicherungsfall ist der Verstoß, nicht der Schaden, und er muss in die Laufzeit fallen. Ein Planungsfehler aus der Bauphase ist also gedeckt, auch wenn der Riss erst später kommt. Gemeldet werden muss er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Vertrages; nur wenn Sie nachweisen, dass Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, gilt sie nicht.

Wir schließen erst in der Ausführungsphase ab. Sind die früheren Leistungsphasen gedeckt?

Von sich aus nicht. Der Schutz erstreckt sich nicht auf Verstöße, die vor Beginn des Vertrages begangen wurden. Eine Rückwärtsversicherung lässt sich vereinbaren, aber nur für Verstöße, die Ihnen bis zum Abschluss nicht bekannt waren, und als bekannt gilt auch ein Vorkommnis, das Ihnen gegenüber als Fehler bezeichnet wurde. Hier liegt der häufigste Fehler beim Abschluss einer Objektpolice.

Ist der Schaden am Gebäude selbst versichert oder nur der Schaden daneben?

Am Bauwerk selbst, ausdrücklich. A1-6.8 der Musterbedingungen stellt die Haftpflicht wegen Schäden am Bauwerk unter Versicherungsschutz. Etwas anderes ist der Schaden an Ihrer eigenen Leistung: Ansprüche wegen Schäden an den vom Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen, und die Nachbesserung des eigenen Plans ist keine Versicherungsleistung.

Der Bau wird teurer als geplant. Trägt das die Police?

Nein. Ansprüche wegen Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 sind ausgeschlossen, soweit es um Aufwendungen geht, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären. Dasselbe gilt für eine Baukostenobergrenze, für Bausummengarantien und für Festpreisabreden. Ebenso ausgeschlossen ist die Überschreitung der Bauzeit und eigener Termine. Das sind die beiden Versprechen, die eine Haftpflichtversicherung nicht absichert.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

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Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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