Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter

Ohne Sicherungsschein
kein Cent Anzahlung.

Wer Pauschalreisen veranstaltet, muss die Kundengelder und die Rückbeförderung absichern, bevor er die erste Anzahlung annimmt. Seit November 2021 führt der Regelweg über den Reisesicherungsfonds; eine Versicherung dürfen nur kleinere Veranstalter nutzen. Wir sagen Ihnen, welcher Weg Ihnen offensteht.

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Was ist eine Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter?

Die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter ist keine freiwillige Police, sondern eine gesetzliche Pflicht aus dem Pauschalreiserecht. Sie stellt sicher, dass Reisende ihren gezahlten Reisepreis zurückbekommen, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig wird und Leistungen ausfallen, und dass sie nach Hause kommen, wenn die Reise eine Beförderung umfasst. Der Nachweis gegenüber dem Reisenden heißt Sicherungsschein und verschafft ihm einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer.

Das wissen wir

Die Versicherungslösung gibt es nur noch für kleinere Veranstalter.

Seit dem 1. November 2021 kann ein Reiseveranstalter seine Pflicht grundsätzlich nur noch durch einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds erfüllen. Eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts bleibt zulässig, wenn der Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro lag, und zwar für das jeweils darauffolgende Geschäftsjahr. Die Frage lautet also zuerst nicht, welches Angebot das beste ist, sondern welcher Weg überhaupt offensteht. Der Umsatz des Vorjahres entscheidet, nicht die Vorliebe.

Was die Insolvenzsicherung umfasst

Den gezahlten Reisepreis, soweit Leistungen ausfallen, und Zahlungen an Hotels oder Fluggesellschaften, die der Veranstalter schuldig blieb. Bei Reisen mit Beförderung dazu Rückbeförderung und Beherbergung bis dahin.

Die Grenze bei 3 Millionen Euro

Versicherer und Banken dürfen ihre Einstandspflicht je Insolvenz auf 1 Million Euro begrenzen, wenn der Veranstalter im Vorjahr unter 3 Millionen Euro Umsatz lag. Reicht das nicht, kürzen sich die Ansprüche der Reisenden anteilig.

Der Sicherungsschein

Der Veranstalter verschafft dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer und weist ihn durch eine Bestätigung nach. Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag kann der Absicherer dem Reisenden nicht entgegenhalten.

Kein Geld ohne Vertrag

Vorauszahlungen darf nur fordern oder annehmen, wer einen wirksamen Absicherungsvertrag hat und dem Reisenden Name und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und hervorgehoben mitgeteilt hat.

Warum Alea

Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.

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Wir klären zuerst, welcher Weg Ihnen offensteht

Vor jedem Angebot steht die Umsatzfrage: Lag der Umsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres unter 10 Millionen Euro, sind Versicherung und Bankzusage weiter möglich, sonst führt der Weg über den Fonds. Wir rechnen das mit Ihnen anhand des Umsatzbegriffs des Gesetzes durch, nicht anhand der Umsatzsteuervoranmeldung.

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Was Ihre Kunden zu sehen bekommen

Der Reisende braucht Name und Kontaktdaten des Absicherers, klar, verständlich und hervorgehoben, und den Sicherungsschein. Wir sorgen dafür, dass beides vorliegt, bevor die erste Anzahlung auf Ihr Konto geht, und dass die Angaben in Ihren Unterlagen zusammenpassen.

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Eine Absicherung, die zum Programm passt

Vorlaufzeiten, Anzahlungsquoten und Saison bestimmen, wie viel Kundengeld bei Ihnen liegt. Danach richtet sich, welche Lösung trägt und welche Begrenzung Sie akzeptieren können.

So läuft eine Anfrage: Sie nennen uns Umsatz, Programm und Anzahlungspraxis, wir klären, welcher Weg zulässig ist, holen Angebote bei den Anbietern ein, die Ihr Segment zeichnen, und legen Ihnen Bedingungen, Grenzen und Nachweispflichten nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.

Abgrenzung

Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter im Vergleich.

Drei Wege erfüllen dieselbe gesetzliche Pflicht. Welcher offensteht, entscheidet der Umsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Zum Vergleichen seitwärts wischen

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Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter
Reisesicherungsfonds
Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts
Auslöser
Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse.
Dieselbe Zahlungsunfähigkeit, derselbe gesetzliche Auftrag.
Dieselbe Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters.
Schaden
Erstattung des Reisepreises, dazu Rückbeförderung und Beherbergung bis dahin.
Dieselben Leistungen gegenüber dem Reisenden.
Dieselben Leistungen, abgesichert durch die Bank statt durch einen Versicherer.
Beispiel
Ein Veranstalter meldet Insolvenz an, während Gäste im Ausland sind.
Derselbe Fall bei einem Veranstalter über der Umsatzschwelle.
Derselbe kleine Veranstalter, nur mit Bankzusage statt Police.
Unterschied
Als Versicherung nur zulässig unter 10 Millionen Euro Umsatz im Vorjahr.
Seit dem 1. November 2021 der Regelweg, und über 10 Millionen Euro der einzige.
Dieselbe Umsatzschwelle, und dieselbe mögliche Begrenzung auf 1 Million Euro.
Für wen

Wer braucht eine Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter?

Was diese Absicherung nicht ist: eine Versicherung für Ihren Betrieb. Sie schützt Ihre Kunden, und zwar mit einem unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer. Sie ersetzt auch keine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung des Reisenden und keine Betriebshaftpflicht für Schäden, die Sie verursachen.

Und sie deckt keine Insolvenz eines Leistungsträgers, sondern allein Ihre eigene. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Reiseveranstalter mit Pauschalreisen

    Die Pflicht trifft jeden, der Pauschalreisen veranstaltet, unabhängig von der Größe. Ohne Absicherungsvertrag darf keine Anzahlung angenommen werden.

  • Kleine Veranstalter unter der Umsatzschwelle

    Für sie ist die Versicherung weiter zulässig, aber die Einstandspflicht darf begrenzt sein. Beides gehört vor dem Abschluss auf den Tisch.

  • Vereine und Verbände mit eigenen Reisen

    Auch wer nur ein paar Fahrten im Jahr anbietet, ist Reiseveranstalter, wenn die Leistungen eine Pauschalreise ergeben.

  • Busunternehmen mit eigenem Programm

    Fahrt und Übernachtung zusammen sind eine Pauschalreise. Die Rückbeförderung ist dann Teil dessen, was abzusichern ist.

  • Vermittler verbundener Reiseleistungen

    Das Reisesicherungsfondsgesetz zählt sie ausdrücklich zu den Reiseanbietern. Die Pflicht hängt nicht am Wort Pauschalreise.

  • Spezialveranstalter für Sprachreisen und Studienfahrten

    Lange Vorlaufzeiten bedeuten hohe Anzahlungen. Genau diese Gelder sind der Gegenstand der Absicherung.

  • Veranstalter mit Sitz im europäischen Ausland

    Wer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, kann seiner Pflicht nach den Vorschriften seines Staates genügen.

Glossar

Begriffe aus einer Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter

Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut, das die Insolvenzsicherung übernimmt. § 651r BGB fasst die drei unter diesem Begriff zusammen und gibt dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen ihn.
Die Grenze der Einstandspflicht, die Versicherer und Kreditinstitute nach § 651r BGB je Insolvenz auf 1 Million Euro setzen dürfen, wenn der Veranstalter im Vorjahr weniger als 3 Millionen Euro Umsatz hatte. Reichen die Mittel nicht, verringern sich die Ansprüche anteilig.
Die Pflicht des Reiseveranstalters, die Erstattung des Reisepreises und bei Reisen mit Beförderung auch die Rückbeförderung sicherzustellen. § 651r BGB stellt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung mangels Masse gleich.
Der Sitz eines Veranstalters in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Nach § 651s BGB genügt er seiner Pflicht auch mit einer Sicherheit nach den dortigen Vorschriften zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie.
Der nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugte Fonds. Seit dem 1. November 2021 ist ein Absicherungsvertrag mit ihm nach § 651r BGB der Regelweg der Insolvenzsicherung, und oberhalb der Umsatzschwelle der einzige.
Die vereinbarte Beförderung des Reisenden zurück. Umfasst der Vertrag eine Beförderung, muss der Veranstalter nach § 651r BGB auch sie und die Beherbergung bis zu diesem Zeitpunkt absichern.
Die Bestätigung, mit der der Veranstalter den unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer nachweist. Nach § 651r BGB wird sie vom Absicherer oder auf dessen Veranlassung ausgestellt; ohne sie darf keine Vorauszahlung angenommen werden.
Nach § 1 RSG der Umsatz ohne Umsatzsteuer aus Pauschalreisen, soweit sie vor ihrer Beendigung zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung umfassen, dazu bestimmte selbst erbrachte und vermittelte Leistungen. Dieser Begriff entscheidet über beide Schwellen.
Die Grenze, bis zu der Versicherung und Bankzusage zulässig bleiben: weniger als 10 Millionen Euro Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, maßgeblich für das jeweils darauffolgende. § 651r BGB verweist dafür auf den Umsatzbegriff des Reisesicherungsfondsgesetzes.
Mehrere Reiseleistungen, die nicht als Pauschalreise, aber im Zusammenhang vermittelt werden. § 1 RSG zählt den Vermittler solcher Leistungen ausdrücklich zu den Reiseanbietern, für die das Gesetz gilt.
Jede Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise. § 651t BGB erlaubt sie nur, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und Name und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und hervorgehoben mitgeteilt wurden.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen?

Die Insolvenzabsicherung für Ihre Kunden, eine Betriebshaftpflicht für Schäden, die Sie bei Dritten verursachen, eine Veranstaltungsausfallversicherung, wenn Sie eigene Veranstaltungen durchführen, und für Ihre Kunden die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung als Vermittlungsgeschäft. Was davon zu Ihnen passt, hängt daran, was Sie selbst veranstalten und was Sie nur vermitteln.

Ist eine Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter Pflicht?

Diese Absicherung ist Pflicht, und zwar vor dem ersten Euro. Nach § 651r Absatz 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit bei Zahlungsunfähigkeit Leistungen ausfallen oder der Reisende Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Forderungen der Veranstalter nicht erfüllt hat; umfasst der Vertrag eine Beförderung, zusätzlich die Rückbeförderung und die Beherbergung bis dahin. Seit dem 1. November 2021 ist dafür nach Absatz 2 ein Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds vorgesehen; nur wer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 10 Millionen Euro Umsatz erzielt hat, darf im folgenden Geschäftsjahr stattdessen eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts nutzen. § 651t BGB verbietet jede Vorauszahlung, solange kein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und der Absicherer dem Reisenden nicht klar, verständlich und hervorgehoben benannt ist.

Was kostet eine Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter?

Das hängt vor allem von dem Umsatz, dem Programm, der Höhe und dem Zeitpunkt der Anzahlungen, der Saisonverteilung, der Bonität des Betriebs und dem gewählten Weg der Absicherung ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Können wir die Insolvenzabsicherung noch über eine Versicherung abbilden?

Das hängt an einer Zahl. Seit dem 1. November 2021 erfüllt ein Reiseveranstalter seine Pflicht grundsätzlich nur noch durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz befugten Reisesicherungsfonds. Veranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 10 Millionen Euro Umsatz erzielt haben, können im darauffolgenden Geschäftsjahr auch eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts wählen. Maßgeblich ist der Umsatzbegriff des Reisesicherungsfondsgesetzes, nicht der handelsrechtliche.

Was heißt Begrenzung auf 1 Million Euro?

Versicherer und Kreditinstitute dürfen ihre Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Veranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 3 Millionen Euro Umsatz erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen die zu erbringenden Leistungen diesen Höchstbetrag, verringern sich die einzelnen Ansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Für den Veranstalter heißt das: Die Absicherung ist zulässig, aber sie ist gedeckelt, und das sollte er wissen.

Ab wann dürfen wir Anzahlungen annehmen?

Erst wenn zwei Dinge vorliegen. § 651t BGB erlaubt es, eine Rückbeförderung zu vereinbaren und Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern oder anzunehmen, nur wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden Name und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt wurden. Beides gehört deshalb in die Buchungsstrecke, nicht in die Reiseunterlagen kurz vor Abflug.

Was genau muss abgesichert sein?

Der gezahlte Reisepreis, soweit bei Zahlungsunfähigkeit Reiseleistungen ausfallen, und die Beträge, die Reisende an Hotels, Fluggesellschaften oder andere Leistungserbringer zahlen, weil Sie deren Forderungen nicht erfüllt haben. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung, kommen die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zu diesem Zeitpunkt hinzu. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

Kann der Absicherer die Zahlung verweigern, weil wir unsere Beiträge schulden?

Gegenüber dem Reisenden nicht. Der im Vertrag genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn diese nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. Er zahlt an den Reisenden und holt sich das Geld bei Ihnen: Der Anspruch des Reisenden gegen den Veranstalter geht auf ihn über, soweit er geleistet hat.

Wir sitzen in Österreich und verkaufen nach Deutschland. Was gilt?

Dann genügt unter Umständen die Absicherung nach dem Recht Ihres Sitzstaates. Nach § 651s BGB erfüllt ein Veranstalter mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums seine Pflicht auch dann, wenn er Sicherheit nach den dortigen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 17 der Pauschalreiserichtlinie leistet. Ob Ihre Absicherung diesen Anforderungen genügt, prüfen wir im Einzelfall.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?

Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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