Abgesagt.
Die Kosten bleiben.
Eine Veranstaltungsausfallversicherung ersetzt Kosten und entgangene Einnahmen, wenn eine Veranstaltung nicht stattfinden kann. Welche Ursachen dazu zählen, steht in keinem Musterbedingungswerk, sondern allein in Ihrem Vertrag. Wir lesen die Liste der Auslöser, bevor Sie unterschreiben.
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Was ist eine Veranstaltungsausfallversicherung?
Eine Veranstaltungsausfallversicherung ersetzt dem Veranstalter die Folgen davon, dass eine Veranstaltung ausfällt, abgebrochen, verschoben oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. Versichert sind je nach Vertrag die vergeblichen Aufwendungen, der entgangene Gewinn oder beides. Anders als bei den meisten Policen gibt es dafür kein Musterbedingungswerk des Verbands: Welche Ursache als Ausfallgrund gilt, ist eine Liste, die jeder Versicherer selbst schreibt.
Das Gesetz nimmt Ihnen die Einnahmen und lässt Ihnen die Kosten.
Kann die Leistung nicht erbracht werden, ist der Anspruch darauf wegen Unmöglichkeit nach § 275 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. Damit entfällt nach § 326 Absatz 1 BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung, und was bereits gezahlt wurde, ist nach Absatz 4 zurückzufordern. Die Tickets gehen also zurück. Die Gage des Künstlers, die Miete der Halle, Technik, Security und Werbung sind davon nicht berührt: Diese Verträge laufen weiter, und Sie haben sie oft längst bezahlt. Genau diese Lücke zwischen Einnahme und Kosten ist der Zweck der Police.
Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.
Wir lesen die Liste der Ausfallgründe
Weil es kein Musterbedingungswerk gibt, entscheidet allein der Wortlaut. Wir legen die Listen zweier Angebote nebeneinander und zeigen Ihnen, welche Ursache in dem einen steht und in dem anderen fehlt. Das ist bei dieser Police die ganze Arbeit.
Was Sie im Ernstfall belegen müssen
Verträge verlangen Nachweise: ein Attest beim Ausfall einer Person, Messwerte beim Wetter, die Anordnung im Original bei einem behördlichen Eingriff. Wir sagen Ihnen vorher, was Sie sammeln müssen, damit die Meldung nicht an einer Unterlage scheitert.
Eine Deckung, die zum Format passt
Ein Festival im Freien, ein Kongress in der Halle und eine Tournee brauchen verschiedene Auslöser und verschiedene Summen. Wir richten die Police am Format aus, statt eine Standarddeckung über alles zu legen.
So läuft eine Anfrage: Sie schildern uns Format, Termin, Budget und die Verträge, die schon laufen, wir klären, welche Ausfallgründe für Sie zählen, holen Angebote bei den Versicherern ein, die solche Risiken zeichnen, und legen Ihnen Auslöser, Summen und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.
Veranstaltungsausfallversicherung im Vergleich.
Drei Verträge rund um eine Veranstaltung, und sie reagieren auf ganz verschiedene Ereignisse.
Zum Vergleichen seitwärts wischen
Wer braucht eine Veranstaltungsausfallversicherung?
Was diese Police nicht ist: eine Garantie dafür, dass sich eine Veranstaltung rechnet. Versichert ist ein benannter Ausfallgrund, nicht der schlechte Vorverkauf. Sie ist auch keine Haftpflicht: Ansprüche von Besuchern gehören in die Veranstalterhaftpflicht.
Und sie ist keine Betriebsunterbrechungsversicherung, denn die setzt einen Sachschaden voraus. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.
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Konzert- und Festivalveranstalter
Gage, Bühne und Technik sind bezahlt, bevor das erste Ticket kontrolliert wird. Fällt der Termin, geht das Geld für die Tickets zurück und die Rechnungen bleiben.
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Messe- und Kongressveranstalter
Hier hängen Standbauer, Caterer und Hotelkontingente an einem Datum. Die Vorlaufkosten sind hoch und fast alle vor dem Termin fällig.
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Agenturen für Firmenveranstaltungen
Wer im eigenen Namen bucht, schuldet die Leistungen auch dann, wenn der Auftraggeber absagt. Die Police trennt das eigene Risiko vom fremden.
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Sportvereine mit Großveranstaltungen
Ein Turnier oder ein Heimspiel mit Zuschauern trägt sich über Eintritt und Gastronomie. Beides entfällt mit dem Termin, die Kosten der Vorbereitung nicht.
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Stadtfeste und Vereinsjubiläen
Ehrenamtliche Veranstalter haften mit dem Vereinsvermögen. Ein abgesagtes Fest kann die Kasse eines Jahrzehnts aufbrauchen.
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Veranstalter im Freien
Das Witterungsrisiko ist hier kein Nebenaspekt, sondern der Hauptgrund für die Police. Wie es abgegrenzt wird, entscheidet über ihren Wert.
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Tourneeveranstalter
Fällt eine Person aus, fallen alle Termine. Der Ausfall einer Person ist deshalb ein eigener Baustein mit eigenen Nachweispflichten.
Begriffe aus einer Veranstaltungsausfallversicherung
- Das vorzeitige Ende einer bereits begonnenen Veranstaltung. Für die Police ist das ein eigener Fall neben der Absage, weil ein Teil der Einnahmen schon erzielt und ein Teil der Kosten schon verbraucht ist.
- Der Wegfall eines Künstlers, Redners oder Sportlers, ohne den die Veranstaltung nicht stattfinden kann. In vielen Verträgen ein eigener Baustein mit eigenen Nachweispflichten, etwa einem ärztlichen Attest.
- Die im Vertrag benannte Ursache, bei der die Police zahlt. Kein Rechtsbegriff und in keinem Musterwerk definiert: Die Liste ist der eigentliche Gegenstand der Verhandlung und der Grund, warum zwei Angebote mit gleichem Beitrag völlig Verschiedenes leisten.
- Eine Maßnahme der zuständigen Behörde. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann sie Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
- Der Überschuss, den die Veranstaltung erwirtschaftet hätte. Ob die Police ihn trägt, ist eine eigene Vereinbarung; viele Verträge decken nur die vergeblichen Aufwendungen, und der Unterschied fällt erst im Schadenfall auf.
- Das, was der andere Teil schuldet, beim Ticket also der Preis. Braucht der Schuldner nach § 326 Absatz 1 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, und bereits Gezahltes ist nach Absatz 4 zurückzufordern.
- Die schwerwiegende Veränderung von Umständen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind. Nach § 313 BGB kann dann Anpassung verlangt werden, wenn das Festhalten unzumutbar ist; maßgeblich ist dabei ausdrücklich die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung.
- Der Fall, dass eine geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Nach § 275 Absatz 1 BGB ist der Anspruch darauf ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Ein auf einen Tag festgelegtes Konzert ist das klassische Beispiel.
- Die Kosten, die für die Veranstaltung schon entstanden sind und durch die Absage nutzlos werden: Gagen, Hallenmiete, Technik, Security, Werbung. Sie sind der Teil des Schadens, den auch Verträge ohne Gewinndeckung ersetzen.
- Die Durchführung an einem anderen Termin statt der Absage. Sie verursacht Mehrkosten statt eines Totalausfalls, und ob die Police dafür eintritt, steht in ihrer Liste der Ausfallgründe.
- Das Risiko, dass Regen, Sturm oder Hitze eine Veranstaltung verhindern. Die Verträge grenzen es sehr unterschiedlich ab, oft über Messwerte an einer bestimmten Station in einem bestimmten Zeitfenster.
Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.
Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.
Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.
Häufige Fragen.
Welche Versicherungen brauchen Veranstalter, Agenturen und Vereine?
Die Veranstaltungsausfallversicherung für den Ausfall selbst, eine Veranstalterhaftpflicht für Ansprüche von Besuchern, eine Elektronik- oder Technikversicherung für gemietetes Equipment und, wenn eigene Betriebsräume im Spiel sind, die Betriebsunterbrechungsversicherung nach einem Sachschaden. Was davon zu Ihnen passt, hängt am Format und daran, in wessen Namen gebucht wird.
Ist eine Veranstaltungsausfallversicherung Pflicht?
Vorgeschrieben ist diese Versicherung nicht. Was sie nötig macht, steht im Schuldrecht. Kann die Veranstaltung nicht stattfinden, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 275 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, soweit sie unmöglich ist. Damit entfällt nach § 326 Absatz 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung, und schon gezahltes Eintrittsgeld ist nach Absatz 4 zurückzufordern; nach Absatz 5 kann der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten. Bleibt § 313 BGB: Bei einer schwerwiegenden Änderung der Umstände kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, aber nur, wenn das Festhalten unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar ist. Und die Behörde kann nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen beschränken oder verbieten. Die Kosten dieser Lage trägt zunächst der Veranstalter.
Was kostet eine Veranstaltungsausfallversicherung?
Das hängt vor allem von dem Format und der Größe der Veranstaltung, dem Budget, der Frage, ob sie drinnen oder im Freien stattfindet, den versicherten Ausfallgründen, der Dauer und dem vereinbarten Selbstbehalt ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.
Müssen wir die Tickets wirklich zurückzahlen, wenn die Veranstaltung ausfällt?
In aller Regel ja. Kann die Leistung nicht erbracht werden, ist der Anspruch darauf nach § 275 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. Damit entfällt nach § 326 Absatz 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung, und soweit bereits gezahlt wurde, kann der Besucher das Geleistete nach Absatz 4 zurückfordern. Nach Absatz 5 kann er außerdem ohne Fristsetzung zurücktreten. Was in Ihren eigenen Verträgen mit Künstlern und Dienstleistern steht, ist davon unabhängig und wird dort entschieden.
Hilft uns § 313 BGB nicht weiter?
Manchmal, aber nicht als Ersatz für eine Versicherung. § 313 BGB erlaubt es, Anpassung des Vertrags zu verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben und das Festhalten unzumutbar ist. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung als Maßstab, und genau darüber wird dann gestritten. Ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, bleibt der Rücktritt. Das ist ein Verfahren, kein Geld.
Ist eine behördliche Absage versichert?
Das steht in Ihrem Vertrag und nirgends sonst. Dass die Behörde es darf, ist klar: Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann sie Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Ob die Police diesen Fall als Ausfallgrund führt, mit welchen Grenzen und ob eine Pandemie davon ausgenommen ist, entscheidet allein der Wortlaut des Angebots. Ein Musterbedingungswerk, an dem man das abgleichen könnte, gibt es für diese Sparte nicht.
Gibt es Musterbedingungen, an denen wir Angebote vergleichen können?
Nein. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlicht Musterbedingungen für Haftpflicht, Sach, Technische Versicherungen, Rechtsschutz, Unfall, Transport und weitere Sparten; für den Veranstaltungsausfall steht dort nichts, auch nicht in der Sammlung der sonstigen Versicherungen für Firmenkunden. Verglichen wird deshalb Wortlaut gegen Wortlaut: die Liste der Ausfallgründe, die Ausschlüsse und die Frage, ob Kosten, Gewinn oder beides ersetzt werden.
Wir verschieben lieber, statt abzusagen. Zahlt die Police dann?
Nur wenn die Verschiebung als Fall benannt ist. Für den Versicherer ist sie etwas anderes als die Absage: Es entsteht kein Totalausfall, sondern Mehrkosten, und die Einnahmen kommen später. Manche Verträge decken beides, manche nur die vollständige Absage, manche verlangen, dass eine Verschiebung zuerst versucht wird. Das gehört vor dem Abschluss geklärt, nicht in der Woche des Termins.
Unser Hauptact sagt ab. Ist das ein Fall für diese Police?
Wenn der Ausfall einer Person in Ihrem Vertrag steht. Er ist in vielen Angeboten ein eigener Baustein, oft mit eigenen Voraussetzungen: ein ärztliches Attest, manchmal eine Untersuchung vor Vertragsbeginn, teilweise Ausschlüsse für bekannte Vorerkrankungen. Ohne diesen Baustein ist die Absage des Künstlers kein versicherter Ausfallgrund, so teuer sie auch wird.
Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?
Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.
Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?
Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.
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