Gewerbliche Bauherrenhaftpflicht

Andere bauen,
haften tun Sie mit.

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn für ein benanntes Bauvorhaben, von der Baustellenzufahrt bis zum Nachbargrundstück. Die Grunddeckung setzt allerdings voraus, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung in fremden Händen liegen. Wir prüfen, ob Ihr Vorhaben diese Bedingung erfüllt.

Deckung verstehen

Was ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung?

Eine gewerbliche Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht, die einen Betrieb trifft, weil er bauen lässt. Versichert ist nicht der Betrieb und nicht das Bauwerk, sondern eine Rolle: der Bauherr eines einzelnen, im Versicherungsschein beschriebenen Bauvorhabens. Zahlt die Police, dann an einen Dritten, der zu Schaden gekommen ist, und nicht an Sie. Ihre Grunddeckung hängt an einer Bedingung, die kein anderes Bedingungswerk so stellt: Planung, Bauleitung und Bauausführung müssen an Dritte vergeben sein und von Dritten ausgeführt werden.

Sie geben Planung und Ausführung aus der Hand. Die Rolle des Bauherrn geben Sie nicht mit ab. Deshalb setzt diese Police voraus, dass Dritte bauen, und endet mit dem Bauvorhaben.

Warum Alea

Eine Anfrage. Alle Versicherer. Das richtige Programm.

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Wir klären zuerst, wer tatsächlich baut

Die erste Frage an jedem Antrag ist nicht die Summe, sondern die Vergabe: Liegen Planung, Bauleitung und Bauausführung wirklich bei Dritten, oder macht jemand aus Ihrem Haus einen Teil davon selbst. Wir gehen das mit Ihnen durch, bevor der Antrag rausgeht, denn an dieser Angabe hängt der ganze Vertrag.

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Nachweise für Baugenehmigung und Finanzierung

Banken, Grundstücksverkäufer und Auftraggeber verlangen oft eine Bestätigung über die Deckung, bevor der erste Bagger kommt. Sagen Sie uns, was gefordert ist, dann prüfen wir, ob Ihre Police das hergibt, und besorgen die Bestätigung in der verlangten Form.

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Deckung, die zum Grundstück passt

Ein Neubau auf der grünen Wiese braucht andere Abschnitte als ein Anbau zwischen zwei Altbauten. Wir sehen uns Nachbarbebauung, Leitungsbestand, Aushubtiefe und Lagerung auf der Baustelle an und sagen Ihnen, welche der vorgesehenen Erweiterungen bei Ihnen Geld wert ist.

So läuft eine Anfrage: Sie schildern uns das Vorhaben, die Bausumme und die Vergabe der Gewerke, wir klären, was in die Beschreibung des Bauvorhabens gehört und welche Abschnitte Sie brauchen, holen Angebote bei den Versicherern ein, die solche Vorhaben zeichnen, und legen Ihnen Summen, Selbstbehalte und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.

Aufbau der Police

Was steht in einer Bauherrenhaftpflichtversicherung?

Für diese Sparte gibt es ein eigenes Musterbedingungswerk des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, die AVB gewerbliche Bauherren HV mit Stand Mai 2020. Es ist gebaut wie eine Betriebshaftpflicht, mit einem Abschnitt für das Bauherrenhaftpflichtrisiko und einem zweiten für das Umweltrisiko, bringt aber eigene Abschnitte mit, die es sonst nirgends gibt: Eigenleistung, Senkungen, Erdrutschungen. Bindend ist allein Ihr Vertrag; abweichende Vereinbarungen sind vorgesehen.

Grundlage, wann die Police greift

Versichertes Risiko

Versichert ist die Haftpflicht als Bauherr für das benannte Vorhaben, und nur, wenn Dritte planen, leiten und bauen.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. Der zweite Satz derselben Klausel ist die eigentliche Nachricht: Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind und von Dritten ausgeführt werden. Das sind zwei Anforderungen und drei Gewerke. Die Vergabe allein genügt nicht, es muss auch ein Dritter sein, der tatsächlich arbeitet. Der Schutz gilt ausschließlich für Vorhaben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Nicht darin

Jedes andere Vorhaben desselben Betriebs. Diese Police hängt an einem Bauvorhaben, nicht an einem Unternehmen.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-1.1 und A1-1.4

Eigenleistung und eigene Planung

Wer selbst mitbaut oder selbst plant, braucht dafür eine ausdrückliche Erweiterung im Schein.

Das Werk kennt die Ausnahme und macht sie zur Verhandlungssache. Durch besondere Vereinbarung lässt sich die Haftpflicht aus der Bauausführung in Eigenleistung oder in Nachbarschaftshilfe mitversichern, und ebenso die Haftpflicht aus einer Planung oder Bauleitung, die der Versicherungsnehmer selbst vornimmt. In beiden Fällen sagt das Werk ausdrücklich, dass die Bedingung aus A1-1.1 Satz 2 dann keine Anwendung findet. Ist Eigenleistung vereinbart, sind zugleich sämtliche mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden während der Bauausführung mitversichert.

Nicht darin

Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Dafür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-1.2 und A1-2.1.4

Schadenereignis und Laufzeit

Maßgeblich ist, wann der Dritte zu Schaden kommt, nicht wann der Fehler gemacht wurde.

Versicherungsschutz besteht, wenn Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es ausdrücklich nicht an. Die Versicherung endet mit der Beendigung des Bauvorhabens, spätestens nach einer im Vertrag einzutragenden Zahl von Jahren. Eine stillschweigende Verlängerung gibt es hier nicht, die entsprechende Klausel des allgemeinen Teils ist ausgeschaltet. Neue Risiken, die während der Laufzeit entstehen, sind über die Vorsorgeversicherung sofort gedeckt, müssen aber nach Aufforderung binnen eines Monats angezeigt werden.

Nicht darin

Ein Schaden, der sich erst nach dem Ende zeigt. Für das Umweltrisiko gilt mit der Nachhaftung eine eigene Regel, für den übrigen Teil nicht.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-3.1, A1-1.3 und A1-9

Was kein Haftpflichtfall ist

Erfüllung, Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind Sache des Bauvertrags, nicht dieser Police.

Das Werk zieht die Linie zum Werkvertragsrecht ausdrücklich. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, für Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können, für den Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstandes, für vergebliche Aufwendungen und für Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung. Ebenso wenig greift die Police, soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Zusage über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.

Nicht darin

Der Streit mit Ihrem Bauunternehmer über Mängel. Das ist kein Haftpflichtfall, sondern eine Frage Ihres Bauvertrags.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-3.2 und A1-3.3

Allgemeine Ausschlüsse

Vorsatz, bekannte Mängel, eigene Leistungen, Überschwemmung und der Tunnelbau bleiben draußen.

Ausgeschlossen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Schäden aus der Kenntnis der Mangelhaftigkeit von Arbeiten, Ansprüche der Versicherten untereinander und solche von Angehörigen, Gesellschaftern und gesetzlichen Vertretern. Draußen sind Schäden an Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind, und Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Leistungen, auch wenn Dritte sie in seinem Auftrag erbracht haben. Hinzu kommen Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, Kriegsereignisse und hoheitliche Verfügungen, die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers und, als Besonderheit dieses Werks, Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau, auch bei offener Bauweise.

Nicht darin

Kraftfahrzeuge sind zwar ausgeschlossen, aber nicht alle: Fahrzeuge bis sechs Kilometer pro Stunde, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zwanzig, nicht zulassungspflichtige Anhänger und Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren, holt eine eigene Klausel zurück.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-7.1 bis A1-7.27 und A1-6.4

Leistungen, was gezahlt wird

Prüfen, abwehren, freistellen

Die Abwehr des unberechtigten Anspruchs ist genauso Leistung wie die Zahlung des berechtigten.

Höchstens Kosten der Abwehr zusätzlich zur Versicherungssumme, im Inland

Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten. Steht Ihre Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer fest, gibt ihm das Werk zwei Wochen Zeit für die Freistellung. Kommt es zum Prozess, ist der Versicherer bevollmächtigt, ihn auf seine Kosten in Ihrem Namen zu führen; auch die Kosten eines Strafverteidigers trägt er, wenn er dessen Bestellung wünscht oder genehmigt. Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

Nicht darin

Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne Zustimmung schließen. Sie binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-4.1 bis A1-4.3 und A1-5.5

Haus- und Grundbesitz als Bauherr

Mitversichert ist die Haftung als Besitzer des Baugrundstücks und des entstehenden Bauwerks.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks. Das ist der Abschnitt, unter den die alltäglichen Fälle einer Baustelle fallen: die offene Baugrube, die lose Absperrung, der vereiste Zugang, das Gerüst über dem Gehweg. Hier liegt auch der Grund, warum eine allgemeine Betriebshaftpflicht an dieser Stelle oft nicht weiterhilft: Sie knüpft an den Betrieb an, dieser Abschnitt an ein Grundstück, das mit dem Betrieb nichts zu tun haben muss.

Nicht darin

Das fertige Gebäude nach Ende des Bauvorhabens. Dann endet diese Police, und die Haftung als Eigentümer gehört in eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-6.1

Senkungen und Erdrutschungen

Setzt sich das Nachbargrundstück, trägt die Police. Am eigenen Baugrundstück trägt sie nicht.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erdrutschungen. Das ist die Klausel, die dieses Bedingungswerk von einer gewöhnlichen Haftpflicht unterscheidet, denn die typische Senkung entsteht nicht durch Unachtsamkeit, sondern durch den Aushub selbst. Die Grenze zieht der zweite Absatz: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller daraus folgenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und an Gebäuden oder Anlagen, die darauf stehen.

Nicht darin

Der Riss im eigenen Altbau, neben den Sie anbauen. Er steht auf dem Baugrundstück, und damit greift der Ausschluss.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-6.2

Tätigkeitsschäden an fremden Sachen

Für das durchtrennte Erdkabel und das beschädigte Nachbargerät führt das Werk drei eigene Abschnitte.

Höchstens Eigene Versicherungssumme je Versicherungsfall für sonstige Sachen, angerechnet auf die Sachschadensumme

Ein Tätigkeitsschaden ist nach diesem Werk ein Schaden an einer fremden Sache, der dadurch entsteht, dass jemand an ihr tätig geworden ist, sie als Werkzeug, Hilfsmittel oder Materialablagefläche benutzt hat oder sie im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Arbeit beschädigt hat. Waren offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen, liegt gar kein solcher Schaden vor. Versichert sind Schäden beim Be- und Entladen von Fahrzeugen und Containern, Schäden an Erdleitungen, also an Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen und Gasrohren, sowie an Frei- und Oberleitungen, und schließlich Schäden an sonstigen Sachen mit eigener Summe. Bei unbeweglichen Sachen zählt nur, was unmittelbar betroffen, unmittelbar benutzt war oder im unmittelbaren Einwirkungsbereich lag.

Nicht darin

Die Ladung der Fahrzeuge und Container selbst, und Sachen, die sich zur Bearbeitung oder Reparatur auf dem Baugrundstück oder in Ihrer Verfügungsgewalt befinden.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-6.5 bis A1-6.5.3

Umweltrisiko

Der erste Abschnitt schließt die Umwelteinwirkung aus, der zweite nimmt sie wieder auf, mit eigenem Versicherungsfall.

Höchstens Eigene Versicherungssummen und eigene Jahreshöchstersatzleistung für den Umweltteil

Schäden durch Umwelteinwirkung sind im Bauherrenteil ausgeschlossen und stehen in einem zweiten Abschnitt wieder drin. Umwelteinwirkung meint nach diesem Werk Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Der Versicherungsfall ist dort ein anderer: nicht das Schadenereignis, sondern die nachprüfbare erste Feststellung des Schadens. Daneben steht eine Umweltschadens-Basisversicherung für die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sanierung, und sie unterscheidet primäre Sanierung, ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Weil sich ein solcher Schaden spät zeigt, kennt dieser Abschnitt als einziger eine Nachhaftung über das Ende des Vertrags hinaus.

Nicht darin

Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Umwelthaftungsgesetz, genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen und Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers. Sie brauchen eine eigene Deckung.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-7.24, A2-1.1, A2-1.2, A2-1.9, A2-2.1 und A2-2.7

Grenzen der Entschädigung

Eine Summe je Fall, ein Vielfaches davon im Jahr, und gleiche Ursachen werden zu einem Fall zusammengezogen.

Höchstens Vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme je Versicherungsjahr

Die Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Summen begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt. Das Muster bietet getrennte Summen für Personen- und Sachschäden oder eine pauschale für beides. Mehrere Fälle gelten als ein Serienschaden, wenn sie auf derselben Ursache beruhen, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln; der Serienschaden gilt als im Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten. Übersteigen die Ansprüche die Summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis von Summe zu Gesamthöhe, und eine Rente nur anteilig.

Nicht darin

Reine Vermögensschäden aus planender, beratender oder bauleitender Tätigkeit. Sie sind in der eigenen Vermögensschadenklausel ausdrücklich ausgenommen.

Quelle: GDV, AVB gewerbliche Bauherren HV A1-5.1 bis A1-5.7 und A1-6.8

Vereinbar, was dazukommen kann

Keine dieser Erweiterungen ist automatisch dabei. Jede muss im Versicherungsschein stehen, und welche Sie brauchen, hängt am Grundstück und am Gewerk.

Bauvorhaben im Ausland

Die Grunddeckung endet an der Grenze.

Der Schutz besteht ausschließlich für Bauvorhaben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ein Vorhaben jenseits der Grenze lässt sich durch besondere Vereinbarung einschließen. Davon zu unterscheiden ist der Auslandsschaden aus einem inländischen Vorhaben: Der ist ohnehin versichert, aber die Abwehrkosten werden dort auf die Summe angerechnet statt zusätzlich getragen.

Kleingebinde

Fässer, Kanister und Dosen mit gewässerschädlichen Stoffen auf der Baustelle.

Anlagen, die gewässerschädliche Stoffe lagern, sind vom Umweltteil ausgenommen. Für die Lagerung in Kleingebinden, also in Fässern, Kanistern, Dosen und Flaschen, sieht das Muster eine eigene Vereinbarung vor, mit einer Grenze je Einzelgebinde und einer für die Gesamtlagermenge. Auf einer Baustelle mit Treibstoff, Lösemitteln und Schalöl ist das keine Nebensache.

Abscheider

Fett-, Benzin- und Ölabscheider stehen in der Ausnahme und lassen sich zurückholen.

Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers sind vom Umweltteil ausgenommen. Für eine benannte Zahl von Fettabscheidern sowie Benzin- und Ölabscheidern sieht das Muster eine eigene Klausel vor. Wer auf dem Baugrundstück abscheidet, sollte sie im Schein suchen, bevor er sie im Schadenfall sucht.

Selbstbeteiligungen je Abschnitt

Das Werk sieht sie an mehreren Stellen getrennt vor, nicht nur einmal insgesamt.

Eine Selbstbeteiligung ist vorgesehen, falls sie vereinbart wird, und zwar nicht nur pauschal: Für Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen, für solche an Leitungen, für die an sonstigen Sachen, für Vermögensschäden und für Fälle in Nordamerika nennt das Muster jeweils eine eigene Zeile. Auch bei Schäden unterhalb des Selbstbehalts bleibt der Versicherer zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.

Beispiele aus dem Betrieb

Wann zahlt eine Bauherrenhaftpflichtversicherung?

Vier Fälle von der Baustelle und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.

Eine Absperrung an der Baustellenzufahrt kippt um. Ein Passant stürzt und bricht sich den Arm.1

Haus- und Grundbesitz als Bauherr

Versichert ist die Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks. Das ist der Normalfall dieser Police und zugleich der Grund, aus dem es sie gibt: Der Anspruch richtet sich gegen Sie, obwohl ein anderer gebaut hat. Der Versicherer prüft, wehrt ab oder stellt frei.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Die Baugrube lässt das Nachbarhaus absacken. Im Treppenhaus zeigen sich Risse.2

Senkungen und Erdrutschungen

Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erdrutschungen sind in einem eigenen Abschnitt versichert. Genau dafür steht er da, denn eine solche Senkung entsteht nicht durch einen Fehler, sondern durch den Aushub.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Der Bagger des Tiefbauers reißt das Telefonkabel unter der Straße durch. Ein Gewerbegebiet ist einen Tag offline.3

Tätigkeitsschäden an fremden Sachen

Für Tätigkeitsschäden an Erdleitungen führt das Werk einen eigenen Abschnitt, und er nennt Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen und Gasrohre ausdrücklich. Ohne diesen Abschnitt wäre der Schaden als Tätigkeitsschaden draußen.

Höchstens Eigene Versicherungssumme je Versicherungsfall, soweit für diesen Abschnitt vereinbart

Am Wochenende pflastern Sie mit zwei Bekannten selbst die Zufahrt. Dabei beschädigen Sie die Garage des Nachbarn.4

Eigenleistung und eigene Planung

Hier entscheidet sich, ob die Police überhaupt gilt. Die Grunddeckung verlangt, dass die Bauausführung an Dritte vergeben ist und von Dritten ausgeführt wird. Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe sind nur gedeckt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; dann entfällt diese Bedingung, und auch die Helfer sind mitversichert.

Höchstens Vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall

Anmerkungen zu den Fällen

  1. 1 Dass ein Bauunternehmer dieselbe Pflicht hatte, nimmt Ihnen den Anspruch nicht ab. Es entscheidet nur darüber, wer am Ende untereinander ausgleicht.
  2. 2 Hätte sich das eigene Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück gesetzt, griffe der Ausschluss für Schäden am Baugrundstück und den Gebäuden darauf.
  3. 3 Für diesen Abschnitt sieht das Muster eine eigene Selbstbeteiligung vor. Ob sie vereinbart ist und wie hoch, steht in Ihrem Schein.
  4. 4 Die Erweiterung gehört vor den ersten Spatenstich in den Vertrag. Nachträglich ist der Schaden bereits eingetreten, und dafür gibt es keine Deckung.
Abgrenzung

Gewerbliche Bauherrenhaftpflicht im Vergleich.

An einem Bau arbeiten mehrere Policen, und sie gehören verschiedenen Leuten. Diese hier gehört dem, der bauen lässt.

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Gewerbliche Bauherrenhaftpflicht
Bauleistungsversicherung
Objekt-Haftpflichtversicherung
Betriebshaftpflicht des ausführenden Betriebs
Auslöser
Ein Dritter kommt zu Schaden und nimmt den Bauherrn in Anspruch.
Eine unvorhergesehene Beschädigung am entstehenden Bauwerk selbst.
Ein Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten oder Ingenieurs.
Ein Schaden aus der Tätigkeit des Bauunternehmers selbst.
Schaden
Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden Dritter rund um das Vorhaben.
Die eigenen Lieferungen und Leistungen, nicht der Schaden eines Dritten.
Die Folgen des Fehlers, auch am Bauwerk selbst.
Dieselben Schäden Dritter, aber aus seinem Betrieb und aus seiner Summe.
Beispiel
Die Baugrube lässt das Nachbarhaus absacken.
Ein Starkregen schwemmt den frisch verlegten Estrich auf.
Eine falsch geplante Abdichtung lässt Wasser in die Tiefgarage.
Dem Dachdecker fällt ein Ziegel auf ein parkendes Auto.
Unterschied
Sie gehört dem Bauherrn und setzt voraus, dass Dritte planen, leiten und bauen.
Sie ersetzt Ihnen etwas. Diese Police zahlt an jemand anderen.
Sie gehört dem Planer und greift genau da, wo diese Police Vermögensschäden aus Planung ausnimmt.
Sie gehört dem Unternehmer und ersetzt dem Bauherrn seine eigene Haftung nicht.
Für wen

Wer braucht eine Bauherrenhaftpflichtversicherung?

Was diese Police nicht ist: eine Versicherung des Bauwerks. Schäden am entstehenden Bau trägt die Bauleistungsversicherung, nicht diese. Sie ist auch kein Ersatz für die Deckung des Planers und nicht für die des ausführenden Betriebs. Mängel am Werk sind kein Haftpflichtfall, sondern eine Frage Ihres Bauvertrags.

Wer selbst plant, leitet oder mitbaut, braucht die ausdrückliche Erweiterung, sonst greift die Grunddeckung nicht. Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau ist ausgeschlossen, Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Umwelthaftungsgesetz ebenfalls. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, was der Markt dazu hergibt und was nicht.

  • Betriebe, die ihr eigenes Gebäude errichten

    Die neue Halle, der Anbau, das zweite Lager: Wer dafür Aufträge vergibt, wird Bauherr und haftet in dieser Rolle, auch ohne selbst eine Schaufel anzufassen.

  • Projektentwickler und Bauträger

    Wer gewerblich entwickelt, ist bei jedem Vorhaben Bauherr und braucht die Deckung je Projekt, nicht einmal für das Unternehmen.

  • Wohnungsunternehmen und Bestandshalter

    Eine energetische Sanierung im bewohnten Bestand bringt Gerüste, Baugruben und Anlieferungen mitten in den laufenden Betrieb der Mieter.

  • Kommunale Gesellschaften und Zweckverbände

    Öffentliche Auftraggeber bauen regelmäßig an Straßen, Leitungen und Nachbargrundstücken entlang. Genau dafür hat das Werk eigene Abschnitte.

  • Betriebe, die in engen Lagen bauen

    Je dichter die Nachbarbebauung, desto wahrscheinlicher der Schaden durch Aushub, Verdichtung oder Grundwasserabsenkung.

  • Landwirtschaft und Energieerzeugung

    Stall, Halle, Silo oder Freiflächenanlage werden außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks gebaut, und die Betriebshaftpflicht endet oft an dieser Grenze.

Glossar

Begriffe aus einer Bauherrenhaftpflichtversicherung

Der, für dessen Rechnung gebaut wird. Nach A1-1.1 der AVB gewerbliche Bauherren HV ist genau diese Eigenschaft das versicherte Risiko, und zwar bezogen auf ein einzelnes, im Versicherungsschein beschriebenes Bauvorhaben.
AVB gewerbliche Bauherren HV A1-1.1 und A1-1.3
Das Projekt, an dem diese Police hängt. Es steht im Versicherungsschein und seinen Nachträgen, und mit seiner Beendigung endet nach A1-1.3 der AVB gewerbliche Bauherren HV auch die Versicherung.
Die Bauausführung durch den Versicherungsnehmer selbst. Nach A1-1.2.1 der AVB gewerbliche Bauherren HV nur durch besondere Vereinbarung versichert; dann findet die Bedingung aus A1-1.1 Satz 2 keine Anwendung.
Das Abgleiten von Erdmassen. Sie steht in A1-6.2 der AVB gewerbliche Bauherren HV neben der Senkung und teilt deren Ausschluss für das Baugrundstück und die Gebäude darauf.
AVB gewerbliche Bauherren HV A1-1.2.1 und A1-2.1.4
Die Mitarbeit Dritter ohne Werkvertrag. Dieselbe Vereinbarung deckt sie mit ab, und nach A1-2.1.4 der AVB gewerbliche Bauherren HV sind dann sämtliche mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen mitversichert.
AVB gewerbliche Bauherren HV A2-1.9 und A2-2.13
Der Schutz nach dem Ende des Vertrags für Schäden, die eingetreten, aber noch nicht festgestellt waren. Die AVB gewerbliche Bauherren HV kennen ihn nur im Umweltteil, für eine im Vertrag einzutragende Zahl von Jahren.
Das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Nach A1-3.1 der AVB gewerbliche Bauherren HV muss es in die Laufzeit fallen; auf den Zeitpunkt der Verursachung kommt es nicht an.
Das Absacken eines Grundstücks, meist infolge des Aushubs. A1-6.2 der AVB gewerbliche Bauherren HV stellt die Haftpflicht dafür ausdrücklich unter Schutz, nimmt aber Schäden am Baugrundstück selbst aus.
Mehrere Versicherungsfälle, die als einer gelten. Nach A1-5.3 der AVB gewerbliche Bauherren HV bei derselben Ursache, bei gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder bei Waren mit gleichen Mängeln; maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Falls.
Ein Schaden an einer fremden Sache, an der gearbeitet wurde, die als Werkzeug oder Ablagefläche diente oder die im unmittelbaren Einwirkungsbereich lag. Waren offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen, liegt nach A1-6.5 der AVB gewerbliche Bauherren HV keiner vor.
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Abschnitt A2 der AVB gewerbliche Bauherren HV definiert sie so und regelt sie getrennt vom Bauherrenteil.
Der Sofortschutz für Risiken, die nach Vertragsschluss neu entstehen. Nach A1-9 der AVB gewerbliche Bauherren HV besteht er im Umfang des Vertrags, verlangt aber die Anzeige binnen eines Monats nach Aufforderung.
Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Welche Versicherungen brauchen gewerbliche Bauherren?

Die Bauherrenhaftpflicht für Ansprüche Dritter, die Bauleistungsversicherung für Schäden am entstehenden Bauwerk, für Geräte und Gerüste die Baumaschinenversicherung und nach der Fertigstellung die Gebäudeversicherung. Verlangt Ihr Auftraggeber Sicherheiten, kommt eine Kautionsversicherung dazu. Die Betriebshaftpflicht Ihres Unternehmens bleibt daneben bestehen; sie knüpft an den Betrieb an und nicht an das Bauvorhaben.

Ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung Pflicht?

Eine bundesrechtliche Pflicht zur Bauherrenhaftpflicht gibt es nicht; ob eine Landesbauordnung oder ein Grundstückskaufvertrag etwas verlangt, sehen wir uns im Einzelfall an. Die Haftung selbst steht dagegen im Gesetz, und sie bleibt bei Ihnen, auch wenn Sie alles vergeben. Grundlage ist § 823 Absatz 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz verpflichtet. Dazu kommt § 831 Absatz 1 BGB, und der ist für Bauherren die wichtigere Norm: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, haftet für den Schaden, den dieser einem Dritten zufügt, und entgeht der Ersatzpflicht nur, wenn er bei der Auswahl der bestellten Person und, soweit er die Ausführung zu leiten hat, dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Fahrlässig handelt nach § 276 Absatz 2 BGB, wer diese Sorgfalt außer Acht lässt. Und für das fertige Werk kommt § 836 Absatz 1 BGB hinzu, der dem Besitzer des Grundstücks den Entlastungsbeweis auferlegt. Mit anderen Worten: Die Vergabe an einen Fachbetrieb ist ein Argument, aber keine Freistellung.

Was kostet eine Bauherrenhaftpflichtversicherung?

Das hängt vor allem von der Art und Größe des Bauvorhabens, der Bausumme, der Bauzeit, der Lage des Grundstücks und seiner Nachbarbebauung, der vereinbarten Versicherungssumme, den eingeschlossenen Abschnitten für Tätigkeitsschäden und das Umweltrisiko sowie der Selbstbeteiligung ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.

Wir vergeben alles an Fachbetriebe. Warum haften wir dann überhaupt?

Weil die Vergabe die Haftung nicht mitvergibt. § 831 Absatz 1 BGB lässt die Ersatzpflicht nur entfallen, wenn Sie bei der Auswahl der bestellten Person und, soweit Sie die Ausführung zu leiten haben, dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben. Daneben bleibt die eigene Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB, und für das fertige Werk legt § 836 Absatz 1 BGB dem Besitzer des Grundstücks den Entlastungsbeweis auf. Praktisch heißt das: Der Geschädigte nimmt zuerst Sie in Anspruch, und ob der Unternehmer am Ende ausgleicht, ist eine zweite Frage.

Wir machen einen Teil in Eigenleistung. Gilt die Police dann noch?

Nur mit ausdrücklicher Erweiterung. Nach A1-1.1 Satz 2 der Musterbedingungen besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind und von Dritten ausgeführt werden. A1-1.2.1 versichert die Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe, A1-1.2.2 die selbst vorgenommene Planung oder Bauleitung, beide nur durch besondere Vereinbarung; dann findet der Satz keine Anwendung. Das ist die häufigste Lücke in dieser Sparte, und sie fällt erst im Schadenfall auf.

Das Nachbarhaus bekommt Risse durch unsere Baugrube. Zahlt die Versicherung?

Dafür ist A1-6.2 der Musterbedingungen da. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und an Gebäuden oder Anlagen darauf. Die Grenze läuft also an der Grundstücksgrenze: der Nachbar ja, das eigene Bestandsgebäude nein.

Wann endet der Vertrag?

Mit der Beendigung des Bauvorhabens, spätestens nach einer Zahl von Jahren, die der Vertrag einträgt. Die stillschweigende Verlängerung des allgemeinen Teils ist für diese Sparte ausdrücklich ausgeschaltet. Ein Schadenereignis muss in die Laufzeit fallen; nur der Umweltteil kennt mit der Nachhaftung eine Fortwirkung darüber hinaus, und auch die nur für die dort einzutragende Zahl von Jahren.

Wir haben schon eine Betriebshaftpflicht. Reicht die nicht?

Sie kann reichen, wenn das Bauvorhaben zu Ihrem beschriebenen Betrieb gehört, und sie reicht regelmäßig nicht, wenn es daneben steht. Die Betriebshaftpflicht knüpft an die beschriebene Tätigkeit an, diese Police an die Eigenschaft als Bauherr eines bestimmten Vorhabens. Dazu kommen Abschnitte, die eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht nicht führt, etwa der zu Senkungen und Erdrutschungen. Wir lesen Ihren bestehenden Vertrag, bevor wir eine zweite Police vorschlagen.

Der Bauunternehmer hat Mängel hinterlassen. Ist das ein Fall für diese Police?

Nein, und zwar grundsätzlich nicht. A1-3.2 der Musterbedingungen nimmt Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung ausdrücklich aus, ebenso den Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstandes. Mängel sind eine Sache Ihres Bauvertrags und der Gewährleistung des Unternehmers. Diese Police zahlt an Dritte, nicht an Sie.

Was ist mit Schäden an Leitungen im Boden?

Dafür führt das Werk einen eigenen Abschnitt. A1-6.5.2 versichert Tätigkeitsschäden an Erdleitungen, also an Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen, sowie an Frei- und Oberleitungen. Ohne diesen Abschnitt wären solche Schäden als Tätigkeitsschaden draußen. Für ihn sieht das Muster eine eigene Selbstbeteiligung vor, und ob sie vereinbart ist, steht in Ihrem Schein.

Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?

Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.

Zu speziell, zu schwierig,
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Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.

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