Umwelthaftpflicht,
wenn etwas in Boden oder Wasser gelangt.
Ob Sie Lösemittel in Kanistern lagern, einen Fettabscheider betreiben oder zum ersten Mal lesen, dass Ihre Betriebshaftpflicht hier nichts zahlt: Wir klären, welche Risiken in Ihrem Versicherungsschein stehen müssen, fragen passende Versicherer an und erklären Ihnen die verfügbaren Angebote.
Was ist eine Umwelthaftpflichtversicherung?
Eine Umwelthaftpflichtversicherung trägt die Folgen, wenn aus Ihrem Betrieb etwas in Boden, Luft oder Wasser gelangt. Sie hat zwei Hälften, und die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft führen sie seit Oktober 2019 in einem Werk zusammen: Das Umwelthaftpflicht-Risiko trägt die privatrechtlichen Schadenersatzansprüche Dritter, etwa des Nachbarn, dessen Brunnen verunreinigt wird. Das Umweltschadens-Risiko trägt die öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Behörde, einen Umweltschaden an Arten, Lebensräumen, Gewässern oder Boden zu sanieren. Da steht niemand, der Geld fordert, sondern eine Behörde, die eine Sanierung verlangt.
Ihre Betriebshaftpflicht nimmt Schäden durch Umwelteinwirkung ausdrücklich heraus. Sie verweist dafür auf eine zweite Police, und die gibt es nur, wenn jemand sie beantragt hat.
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Wir lesen die Risikoliste mit Ihnen
Diese Police steht und fällt mit einer Zeile im Schein: welche Risiken namentlich aufgeführt sind. Wir gehen Ihren Betrieb durch, vom Kanisterlager über den Abscheider bis zum Tank, und sagen Ihnen, ob die Umweltrisikoversicherung reicht oder ob Ihre Anlagen deklariert werden müssen.
Nachweise gegenüber Behörden
Wer eine Anlage nach Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz betreibt, muss Deckungsvorsorge nachweisen, und die Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn der Nachweis ausbleibt. Sagen Sie uns, was gefordert ist, dann prüfen wir, ob Ihre Deckung das hergibt, und besorgen die Bestätigung in der verlangten Form.
Deckung, die zu Ihrem Grundstück passt
Ob Ihnen der Hof gehört, ob Sie ihn gemietet haben und ob darunter Grundwasser genutzt wird, entscheidet über zwei Zusatzbausteine und über die Summe. Wir prüfen, welche davon bei Ihnen Geld wert sind, und lassen weg, was Sie nur Beitrag kostet.
So läuft eine Anfrage: Sie beschreiben uns, womit Sie umgehen und wo es gelagert wird, wir klären, welche Risiken in den Schein gehören und ob Ihre Grundstücke deklariert werden müssen, holen Angebote ein und legen Ihnen Summen, Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse nebeneinander. Eine Anfrage ist noch kein Abschluss.
Was steht in einer Umwelthaftpflichtversicherung?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft führt für dieses Risiko drei Musterwerke. Die Umweltrisikoversicherung von Oktober 2019 fasst beide Hälften in einem Vertrag zusammen und ist die Form, in der ein mittelständischer Betrieb sie heute bekommt. Daneben stehen die getrennten Werke von Februar 2016, die Umwelthaftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung, für Betriebe mit deklarierten Anlagen. Bindend ist allein Ihr Vertrag; alle drei Werke sind unverbindliche Bekanntgaben, und abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich vorgesehen.
Grundlage, wann die Police greift
Umwelthaftpflicht-Risiko
Die erste Hälfte: Schadenersatz an Dritte, wenn sich etwas in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet hat.
Die erste Hälfte: Schadenersatz an Dritte, wenn sich etwas in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet hat.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Einen Schaden durch Umwelteinwirkung definiert das Werk weiter, als die meisten vermuten: Er entsteht durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Gedeckt sind Personen-, Sach- und die daraus folgenden Vermögensschäden, dazu die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr.
Reine Vermögensschäden, außer sie stammen aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wasserrechtlicher Benutzungsrechte. Nur diese drei werden wie Sachschäden behandelt.
Quelle: GDV, URV 2019, Begriffsbestimmungen und A2-1.1
Umweltschadens-Risiko
Die zweite Hälfte: die Pflicht gegenüber der Behörde, zu sanieren und dafür zu zahlen.
Die zweite Hälfte: die Pflicht gegenüber der Behörde, zu sanieren und dafür zu zahlen.
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts nach dem Umweltschadensgesetz, einen Umweltschaden zu sanieren. Ein Umweltschaden ist nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die Schädigung der Gewässer oder die Schädigung des Bodens, soweit sie Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht. Adressat ist, wer eine berufliche Tätigkeit ausübt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden verursacht hat: Er ist nach § 2 Nr. 3 USchadG Verantwortlicher und trägt nach § 9 die Kosten. Der Schutz greift auch, wenn eine Behörde oder ein Dritter die Kosten erstattet verlangt, und zwar gleich, ob auf öffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage.
Pflichten, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen, weil Sie sie vertraglich zugesagt haben.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-1.2 und A2-1.2.3, § 2 USchadG
Zuweisung
Welche Hälfte zahlt, entscheidet eine eigene Klausel. Sie ist der Grund, warum beide in einen Vertrag gehören.
Welche Hälfte zahlt, entscheidet eine eigene Klausel. Sie ist der Grund, warum beide in einen Vertrag gehören.
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz liegen im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos, soweit sie auch ohne dieses Gesetz aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden könnten. Beruhen sie nicht auf einer Umwelteinwirkung, bleibt nur die allgemeine Betriebshaftpflicht. Die beiden älteren Werke von 2016 ziehen dieselbe Linie von beiden Seiten: Die Umwelthaftpflichtversicherung zieht solche Ansprüche herein, die Umweltschadensversicherung wirft genau sie wieder hinaus. Wer nur eines von beidem hat, hat eine Police mit einer offenen Kante.
Eine Zuweisung, die der Betrieb selbst treffen könnte. Auf welcher Grundlage er in Anspruch genommen wird, entscheiden Behörde und Gericht, nicht er.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-1.3, UHV 2016 A2-1.1.2, USV 2016 A2-2.1.2
Versicherte Risiken
Versichert ist nur, was im Versicherungsschein namentlich steht. Das ist die wichtigste Zeile der Police.
Versichert ist nur, was im Versicherungsschein namentlich steht. Das ist die wichtigste Zeile der Police.
Die Umweltrisikoversicherung zählt fünf Risiken auf: die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden, also Fässern, Kanistern, Dosen und Flaschen, bis zu einer vereinbarten Lagermenge; Fettabscheider; das Umwelt-Produktrisiko; den Probebetrieb von Anlagen, die Sie im Auftrag Dritter errichten; und als fünftes den Baustein, den das Werk „Allgemeines Umweltrisiko" nennt. Jedes davon muss im Schein stehen. Wird die vereinbarte Gesamtlagermenge der Kleingebinde überschritten, entfällt der Schutz ab diesem Zeitpunkt insgesamt und nicht etwa nur für die Menge darüber.
Das allgemeine Umweltrisiko nimmt drei Dinge ausdrücklich wieder heraus: Anlagen, die gewässerschädliche Stoffe herstellen, verarbeiten, lagern, ablagern, befördern oder wegleiten; Anlagen, die nach Umweltschutzrecht einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; und jedes Einbringen, Einleiten oder Einwirken auf ein Gewässer. Wer einen Tank oder eine genehmigte Anlage betreibt, braucht die größeren Werke von 2016.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-1.4 und A2-1.5
Versicherungsfall
Nicht die Einleitung zählt, sondern die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens.
Nicht die Einleitung zählt, sondern die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens.
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Personen-, Sach- oder Umweltschadens durch Sie, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Diese Feststellung muss in die Laufzeit fallen. Ob zu diesem Zeitpunkt schon Ursache oder Umfang bekannt waren oder ob jemand absehen konnte, dass Ansprüche kommen, spielt ausdrücklich keine Rolle. Der Unterschied ist praktisch: Eine Verunreinigung, die 2019 begann und 2027 entdeckt wird, ist ein Fall des Vertrags von 2027.
Schäden, die vor Vertragsbeginn eingetreten sind, und Schäden, die sich daraus ergeben, dass Sie nach Beginn ein bereits kontaminiertes Grundstück erwerben oder in Besitz nehmen.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-3, A2-8.23 und A2-8.24.1
Normalbetrieb und Kleckerschäden
Der schleichende Eintrag ist draußen. Gedeckt ist der Unfall, nicht der Alltag.
Der schleichende Eintrag ist draußen. Gedeckt ist der Unfall, nicht der Alltag.
Zwei Ausschlüsse ziehen zusammen die wichtigste Grenze. Ausgeschlossen sind Schäden durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen, also den Normalbetrieb. Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die dadurch entstehen, dass Stoffe beim Umgang verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen oder verdunsten. Beide Ausschlüsse haben eine Rückausnahme, und es ist dieselbe: Sie gelten nicht, soweit der Vorgang auf einer Betriebsstörung beruht, also auf einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes. Zum Normalbetrieb bietet das Muster zusätzlich eine Öffnungsklausel an, die greift, wenn Sie nachweisen, dass Sie nach dem Stand der Technik die Möglichkeit solcher Schäden nicht erkennen mussten.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko ist der Ausschluss der Kleckerschäden enger gefasst: Er gilt dort nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-8.21 und A2-8.22
Eigene Grundstücke und Grundwasser
Was auf dem eigenen Hof passiert, ist in der Grunddeckung nicht dabei, und am Grundwasser auch nicht.
Was auf dem eigenen Hof passiert, ist in der Grunddeckung nicht dabei, und am Grundwasser auch nicht.
Für das Umweltschadens-Risiko sind Schäden an Böden oder Gewässern ausgeschlossen, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten, und das gilt auch für geschützte Arten und natürliche Lebensräume, die sich dort befinden. Grundstücke des Versicherungsnehmers sind nach dem Werk nicht nur die eigenen, sondern auch gemietete, geleaste, gepachtete und geliehene. Ein zweiter Ausschluss nimmt Schäden am Grundwasser heraus, ein dritter Schäden infolge der Veränderung seiner Lagerstätte oder seines Fließverhaltens. Beides lässt sich über die Zusatzbausteine zurückholen.
Auch im Zusatzbaustein bleibt die Dekontamination von Erdreich nach einem Brand, Blitzschlag, einer Explosion oder einem Flugkörperabsturz draußen. Das Werk verweist dafür ausdrücklich auf die Sach- oder Feuerversicherung.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-8.24, A2-8.26 und A2-13.3
Leistungen, was gezahlt wird
Prüfen, abwehren, freistellen
Drei Leistungen, und die erste ist die, die am häufigsten gebraucht wird.
Höchstens Die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Drei Leistungen, und die erste ist die, die am häufigsten gebraucht wird.
Höchstens Die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadenersatz-, Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen. Berechtigt sind sie, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs verpflichtet sind und der Versicherer daran gebunden ist. Steht die Verpflichtung mit bindender Wirkung fest, ist binnen zwei Wochen freizustellen. Der Versicherer ist zugleich bevollmächtigt, Rechtsstreit und Verwaltungsverfahren in Ihrem Namen zu führen; bei einem Strafverfahren trägt er die Kosten des Verteidigers, wenn er dessen Bestellung wünscht oder genehmigt.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne Zustimmung des Versicherers abgeben, binden ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-4.1 bis A2-4.3
Sanierungskosten in drei Stufen
Das Umweltschadensgesetz kennt drei Arten von Sanierung, und die Police zahlt alle drei.
Höchstens Die Versicherungssumme, die Ausgleichssanierung zusätzlich begrenzt auf einen vereinbarten Anteil davon
Das Umweltschadensgesetz kennt drei Arten von Sanierung, und die Police zahlt alle drei.
Höchstens Die Versicherungssumme, die Ausgleichssanierung zusätzlich begrenzt auf einen vereinbarten Anteil davon
Für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern unterscheidet das Werk drei Stufen. Die primäre Sanierung versetzt die geschädigten Ressourcen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurück. Die ergänzende Sanierung gleicht aus, dass die primäre nicht zur vollständigen Wiederherstellung führt. Die Ausgleichssanierung ersetzt die zwischenzeitlichen Verluste, also das, was die Natur in der Zeit bis zur Wirkung der primären Sanierung nicht leisten konnte. Für den Boden gilt ein eigener Maßstab: ersetzt werden die Kosten der Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass vom Boden kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit mehr ausgeht. Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten sind eingeschlossen.
Eine Sanierung des Bodens über die Gefahrenschwelle hinaus. Soll auch saniert werden, wo keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, braucht es den zweiten Zusatzbaustein.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-1.2.2.1 und A2-1.2.2.2
Aufwendungen vor dem Schaden
Der Versicherer zahlt, bevor etwas passiert ist, wenn es sonst unvermeidbar passieren würde.
Höchstens Ein eigener Betrag je Betriebsstörung oder Anordnung und ein eigener Jahresbetrag
Der Versicherer zahlt, bevor etwas passiert ist, wenn es sonst unvermeidbar passieren würde.
Höchstens Ein eigener Betrag je Betriebsstörung oder Anordnung und ein eigener Jahresbetrag
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Ihre Kosten für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schaden abwenden oder mindern. Ersetzt werden sie nach einer Betriebsstörung und, auch ohne Betriebsstörung, aufgrund behördlicher Anordnung; maßgeblich ist der frühere der beiden Zeitpunkte, und beide müssen in die Laufzeit fallen. Dass die Behörde im Wege der Ersatzvornahme handelt statt Sie selbst, schadet nicht. Daran hängen Obliegenheiten: unverzüglich anzeigen, die Aufwendungen auf das Notwendige und objektiv Geeignete begrenzen und auf Verlangen Widerspruch gegen die Anordnung einlegen oder sich mit dem Versicherer abstimmen.
Alles, was der Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung Ihrer eigenen Betriebseinrichtungen, Grundstücke und Sachen dient. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen sind ausgeschlossen.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-7.1 bis A2-7.8
Versicherungssumme, Serienschaden, Nachhaftung
Eine Police, zwei Summen, und ein Unterschied bei den Abwehrkosten, den man kennen sollte.
Höchstens Je Versicherungsjahr ein vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme
Eine Police, zwei Summen, und ein Unterschied bei den Abwehrkosten, den man kennen sollte.
Höchstens Je Versicherungsjahr ein vereinbartes Vielfaches der Versicherungssumme
Beide Hälften haben eine eigene Versicherungssumme, und sie werden unterschiedlich belastet. Beim Umwelthaftpflicht-Risiko werden die Abwehrkosten nicht auf die Summe angerechnet, beim Umweltschadens-Risiko werden sie es. Mehrere Fälle durch dieselbe Umwelteinwirkung, durch mehrere auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen oder durch die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten als ein Serienschaden, eingetreten im Zeitpunkt des ersten. Endet der Vertrag, besteht Nachhaftung für Schäden, die während der Laufzeit eingetreten, bei Vertragsende aber noch nicht festgestellt waren; die Dauer steht im Vertrag. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ändert nichts daran, dass der Versicherer auch darunter unberechtigte Ansprüche abwehrt.
Eine Summe, die sich von allein anpasst. Erhöhungen und Erweiterungen deklarierter Anlagen sind in den Werken von 2016 ausdrücklich nicht mitversichert, und auch die Vorsorgeversicherung gilt dort für sie nicht.
Quelle: GDV, URV 2019 A2-5.1 bis A2-5.3 und A2-11, UHV 2016 A2-1.7 und A2-1.8
Vereinbar, was dazukommen kann
Die Grunddeckung lässt mehrere große Stücke draußen und bietet sie gesondert wieder an. Was Ihr Betrieb davon braucht, hängt daran, was bei Ihnen im Boden liegt und wem das Grundstück gehört.
Eigene Grundstücke, Böden und Gewässer
Der erste Zusatzbaustein holt den eigenen Hof zurück in die Deckung.
Abweichend von den Ausschlüssen besteht dann Schutz für Umweltschäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Böden und an Gewässern auf Grundstücken, die Ihnen gehören oder die Sie gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben, beim Boden allerdings nur, soweit von ihm Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Der Schutz gilt ausschließlich für die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke, und er verlangt eine Betriebsstörung als Ursache. Grundstücke, die Sie später erwerben, sind nicht automatisch dabei.
Grundwasser
Der Ausschluss lässt sich im selben Baustein zurücknehmen.
Schäden am Grundwasser sind in der Grunddeckung des Umweltschadens-Risikos ausgeschlossen. Der erste Zusatzbaustein nimmt diesen Ausschluss zurück. Für Betriebe über einem genutzten Grundwasserleiter ist das keine Formalie, sondern der Teil der Police, an dem die Summe hängt. Die Veränderung der Lagerstätte oder des Fließverhaltens bleibt dagegen auch dann draußen.
Schädliche Bodenveränderungen
Der zweite Zusatzbaustein geht über das Umweltschadensgesetz hinaus.
Er deckt die weitergehende Pflicht zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz, wenn Sie Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher und zugleich Verursacher sind. Damit sind die Kosten auch dann versichert, wenn vom Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, also unterhalb der Schwelle des Umweltschadensgesetzes. Auch hier gilt das Erfordernis einer Betriebsstörung und die Beschränkung auf deklarierte Grundstücke.
Deklarierte Anlagen
Ab einem Tank, einer Abwasseranlage oder einer genehmigungspflichtigen Anlage wird es ein anderes Werk.
Die Umweltrisikoversicherung nimmt Anlagen für gewässerschädliche Stoffe, genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen sowie jedes Einleiten in ein Gewässer aus. Dafür stehen die getrennten Werke von 2016 bereit, die sieben beziehungsweise acht einzeln zu vereinbarende Risikobausteine führen, darunter Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz, das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko und das Umwelt-Regressrisiko für den, der solche Anlagen plant, liefert, montiert oder wartet, ohne ihr Inhaber zu sein.
Wann zahlt eine Umwelthaftpflichtversicherung?
Vier Fälle aus dem Betriebsalltag und die Stelle in der Police, die darauf antwortet.
Ein Gabelstapler reißt einen Kanister mit Lösemittel auf. Das Zeug sickert in den Boden und erreicht den Brunnen des Nachbarn.1
Umwelthaftpflicht-Risiko
Der Nachbar fordert Schadenersatz, und zwar auf privatrechtlicher Grundlage. Das ist der Kernfall der ersten Hälfte: ein Sachschaden durch einen Stoff, der sich in Boden und Wasser ausgebreitet hat. Weil ein Stapler einen Kanister aufreißt und das nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb gehört, liegt eine Betriebsstörung vor, und der Ausschluss der Kleckerschäden greift nicht.
Höchstens Die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
Nach demselben Vorfall ordnet die Untere Wasserbehörde an, den Boden zu untersuchen und den belasteten Aushub zu entsorgen.2
Umweltschadens-Risiko
Hier fordert niemand Schadenersatz. Die Behörde verlangt eine Sanierung, und § 9 des Umweltschadensgesetzes legt die Kosten dem Verantwortlichen auf. Das ist die zweite Hälfte der Police, und ohne sie zahlt der Betrieb diese Rechnung selbst. Die Betriebshaftpflicht ist hier nach A1-7.25 ihrer Musterbedingungen ausdrücklich nicht zuständig.
Beim Reinigen einer Produktionsanlage läuft über Monate etwas Reinigungsmittel in den Hofablauf. Irgendwann fällt es auf.3
Normalbetrieb und Kleckerschäden
Diese Police zahlt nicht. Was regelmäßig abläuft oder abtropft, ist ein Kleckerschaden, und was betriebsbedingt in Kauf genommen wird, ist Normalbetrieb. Beide Ausschlüsse setzen eine Betriebsstörung voraus, um nicht zu greifen, und eine über Monate wiederholte Routine ist keine plötzliche und unfallartige Störung.
Die Behörde verlangt, einen defekten Abscheider sofort stillzulegen und abzupumpen, bevor etwas austritt.4
Aufwendungen vor dem Schaden
Es ist noch nichts passiert, und trotzdem zahlt der Versicherer. Aufwendungen für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schaden abwenden, sind nach einer Betriebsstörung und aufgrund behördlicher Anordnung ersatzfähig. Sie haben die Anordnung unverzüglich anzuzeigen und die Kosten auf das Notwendige zu begrenzen.
Höchstens Ein eigener Betrag je Betriebsstörung oder Anordnung und ein eigener Jahresbetrag
Anmerkungen zu den Fällen
- 1 Vorausgesetzt, die Lagerung in Kleingebinden steht als Risiko im Schein und die vereinbarte Gesamtlagermenge ist nicht überschritten. Wird sie überschritten, entfällt der Schutz insgesamt.
- 2 Liegt der Boden auf Ihrem eigenen oder gemieteten Grundstück, greift der Ausschluss für eigene Grundstücke. Dann hilft nur der erste Zusatzbaustein, und der verlangt, dass das Grundstück im Schein deklariert ist.
- 3 Zum Normalbetrieb kennt das Muster eine Öffnungsklausel: Sie greift, wenn der Betrieb nachweist, dass er nach dem Stand der Technik die Möglichkeit solcher Schäden nicht erkennen musste. Ob sie im Vertrag steht, ist eine Frage des Angebots.
- 4 Die Reparatur des Abscheiders selbst ist nicht dabei. Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung eigener Betriebseinrichtungen sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Umwelthaftpflichtversicherung im Vergleich.
Drei Policen, die oft gemeinsam angefragt werden. Zwei von ihnen schließen genau das aus, was diese trägt.
Zum Vergleichen seitwärts wischen
Wer braucht eine Umwelthaftpflichtversicherung?
Anlagen, die gewässerschädliche Stoffe herstellen, verarbeiten, lagern, ablagern, befördern oder wegleiten, gehören nicht in die Umweltrisikoversicherung, ebenso wenig genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen und das Einleiten in ein Gewässer. Dafür gibt es die getrennten Werke, und sie verlangen eine Deklaration jeder einzelnen Anlage.
Abfalldeponien und die Endablagerung von Abfällen bleiben in allen drei Werken draußen, ebenso Asbest, Gentechnik und der Betrieb von Kernenergieanlagen. Eine Altlast, die vor Vertragsbeginn entstanden ist, lässt sich nicht nachträglich versichern. Sie können trotzdem anfragen. Wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir helfen können.
-
Metall-, Oberflächen- und Kunststoffverarbeitung
Beizen, Entfetten, Lackieren: Wo mit Lösemitteln und Säuren gearbeitet wird, steht der Kanister in der Halle und der Abscheider im Hof.
-
Kfz-Werkstätten, Lackierereien und Autohäuser
Altöl, Bremsflüssigkeit, Kühlmittel und Lacke, dazu meist ein Abscheider und eine Waschanlage mit Anschluss an das Netz.
-
Gastronomie, Bäckereien und Lebensmittelbetriebe
Der Fettabscheider ist in der Umweltrisikoversicherung ein eigenes Risiko und muss im Schein stehen.
-
Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau
Gülle, Klärschlamm und Pflanzenschutzmittel haben einen eigenen Ausschluss mit drei Rückausnahmen, und Abdrift auf fremde Grundstücke ist eine davon.
-
Anlagenbauer, Heizungs- und Tankbetriebe
Wer fremde Anlagen plant, liefert, montiert oder wartet, haftet dem Inhaber gegenüber. Dafür gibt es das Umwelt-Regressrisiko.
-
Betriebe mit eigenem Grundstück
Was auf dem eigenen oder gemieteten Hof passiert, ist in der Grunddeckung ausgeschlossen und braucht den Zusatzbaustein.
Begriffe aus einer Umwelthaftpflichtversicherung
- Nach A2-1.4 e) der URV 2019 die sonstigen Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Betriebs. Der Name führt in die Irre, denn die Klausel nimmt Anlagen für gewässerschädliche Stoffe, genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen sowie jedes Einwirken auf ein Gewässer ausdrücklich wieder heraus.
- Nach A2-1.2.2.1 der URV 2019 die Tätigkeit zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste, also dessen, was die geschädigte Natur von Eintritt des Schadens an nicht leisten konnte, bis die primäre Sanierung ihre Wirkung entfaltet hat. Sie ist zusätzlich auf einen vereinbarten Anteil der Versicherungssumme begrenzt.
- Nach den Begriffsbestimmungen der URV 2019 eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes. Sie ist der Schlüssel zu mehreren Ausschlüssen: Kleckerschäden und Normalbetrieb sind nur dann gedeckt, wenn eine Betriebsstörung dahintersteckt.
- Nach A2-1.2.2.1 der URV 2019 die Maßnahme, mit der ausgeglichen wird, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung führt.
- Nach A2-1.4 a) der URV 2019 Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen und Ähnliches, in denen gewässerschädliche Stoffe gelagert werden. Der Vertrag nennt ein Fassungsvermögen je Gebinde und eine Gesamtlagermenge; wird die Gesamtmenge überschritten, entfällt der Schutz ab diesem Zeitpunkt insgesamt.
- Nach A2-11.1 der URV 2019 der Schutz nach Vertragsende für Schäden, die während der Laufzeit eingetreten, zum Zeitpunkt der Beendigung aber noch nicht festgestellt waren. Weil der Versicherungsfall an der ersten Feststellung hängt, ist sie bei dieser Police wichtiger als bei anderen.
- Nach A2-1.2.2.1 der URV 2019 die Sanierungsmaßnahme, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt. Sie ist die erste von drei Stufen.
- Nach den Begriffsbestimmungen der URV 2019 ein Schaden, der durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Der Begriff reicht weiter als die Vorstellung von einem ausgelaufenen Fass.
- Nach A2-5.2 der URV 2019 mehrere Versicherungsfälle durch dieselbe Umwelteinwirkung, durch mehrere auf derselben oder auf gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen mit innerem Zusammenhang oder durch die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln. Sie gelten als ein Fall, eingetreten im Zeitpunkt des ersten.
- Nach den Begriffsbestimmungen der URV 2019 Schäden durch Umwelteinwirkung und Umweltschäden, die durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, nachdem der Betrieb sie in den Verkehr gebracht, abgeschlossen oder ausgeführt hat. Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt.
- § 2 Nr. 1 USchadG
- Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die Schädigung der Gewässer und die Schädigung des Bodens, soweit sie Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht. Hier steht nicht ein Geschädigter, der Geld fordert, sondern eine Behörde, die eine Sanierung verlangt.
- § 2 Nr. 3 USchadG
- Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat. Den Verantwortlichen trifft nach § 9 des Gesetzes die Kostenlast.
Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.
Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.
Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.
Häufige Fragen.
Welche Versicherungen brauchen Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen?
Die Umwelthaftpflicht kommt zur Betriebshaftpflicht dazu, nicht an ihre Stelle: Die eine trägt den Sturz des Kunden, die andere das, was in Boden, Luft oder Wasser gelangt. Wer Erzeugnisse herstellt oder liefert, braucht daneben die Produkthaftpflicht, und auch die nimmt Schäden durch Umwelteinwirkung heraus. Die Inhaltsversicherung trägt die eigenen Sachen, nicht die Haftung, und die Dekontamination von Erdreich nach einem Brand gehört ausdrücklich zu ihr. Steht der Betrieb nach einem Schaden still, hilft die Betriebsunterbrechung.
Ist eine Umwelthaftpflichtversicherung Pflicht?
Für die meisten Betriebe nicht. Eine echte Pflicht trifft nur die Inhaber der Anlagen, die in Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz stehen: Nach § 19 UmweltHG müssen sie Deckungsvorsorge treffen, etwa durch eine Haftpflichtversicherung, und die zuständige Behörde kann den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn der Nachweis ausbleibt. Für alle anderen ergibt sich der Druck nicht aus einer Versicherungspflicht, sondern aus der Haftung selbst, und die ist schärfer als üblich: § 1 UmweltHG lässt den Anlageninhaber ohne Verschulden haften, § 89 WHG jeden, der die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, und § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG gilt für die in Anlage 1 genannten beruflichen Tätigkeiten ebenfalls verschuldensunabhängig. Dazu kommt die Informationspflicht aus § 4 USchadG: Wer einen Umweltschaden bemerkt, muss die Behörde unverzüglich unterrichten, und damit setzt er das Verfahren selbst in Gang.
Was kostet eine Umwelthaftpflichtversicherung?
Das hängt vor allem von der Art und Menge der Stoffe, mit denen Sie umgehen, den Anlagen, die deklariert werden müssen, Ihrer Branche und Lage, den vereinbarten Risiken und Zusatzbausteinen, der Versicherungssumme, der Selbstbeteiligung und dem Schadenverlauf ab. Eine belastbare Zahl gibt es nach dem ersten Gespräch, nicht aus einem Tarifrechner: Wir holen Angebote bei den Versicherern ein, die Ihren Betrieb zeichnen, und legen sie Ihnen nebeneinander. Das Erstgespräch kostet nichts.
Zahlt meine Betriebshaftpflicht nicht sowieso?
Nein, und das steht wörtlich in den Musterbedingungen. A1-7.25 der AVB BHV schließt sowohl Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung als auch Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz aus und verweist beide Male auf den Abschnitt A2, also auf die Umweltdeckung. Die Produkthaftpflicht tut in A3-8.28 dasselbe. Eine Ausnahme gibt es: Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz privatrechtlich erhoben werden könnten, bleiben in der Betriebshaftpflicht, solange sie nicht auf einer Umwelteinwirkung beruhen. Alles andere braucht die zweite Police.
Was ist der Unterschied zwischen Umwelthaftpflicht und Umweltschaden?
Wer die Rechnung schickt. Beim Umwelthaftpflicht-Risiko fordert ein Dritter Schadenersatz, etwa der Nachbar, dessen Brunnen verunreinigt ist; das ist privatrechtlich. Beim Umweltschadens-Risiko verlangt die Behörde, dass ein Umweltschaden an Arten, Lebensräumen, Gewässern oder Boden saniert wird; das ist öffentlich-rechtlich, und die Kosten trägt nach § 9 USchadG der Verantwortliche. Die Musterbedingungen des GDV führen beide seit Oktober 2019 in einem Vertrag, weil sich dieselbe Einwirkung oft von beiden Seiten meldet. Welche Hälfte zahlt, regelt eine eigene Klausel.
Ich lagere nur ein paar Kanister. Reicht das als Risiko?
Das entscheidet die Lagermenge, die im Vertrag steht. A2-1.4 a) der Umweltrisikoversicherung versichert die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einem vereinbarten Fassungsvermögen je Gebinde und einer vereinbarten Gesamtlagermenge. Die Klausel hat eine harte Folge: Wird die Gesamtmenge überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt insgesamt, nicht nur für die Menge darüber. Wer im Lager wächst, muss das melden.
Ist der Schaden auf meinem eigenen Grundstück mitversichert?
In der Grunddeckung nicht. Für das Umweltschadens-Risiko sind Schäden an Böden und Gewässern ausgeschlossen, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten, und dazu zählen auch gemietete, geleaste, gepachtete und geliehene. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden am Grundwasser. Beides holt der erste Zusatzbaustein zurück, allerdings nur für die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke und nur, wenn der Umweltschaden unmittelbare Folge einer Betriebsstörung ist. Soll der Boden auch unterhalb der Gefahrenschwelle saniert werden, kommt der zweite Zusatzbaustein nach dem Bundesbodenschutzgesetz dazu.
Was ist eine Betriebsstörung und warum ist sie so wichtig?
Eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes. Sie entscheidet über mehrere Ausschlüsse auf einmal. Kleckerschäden, also verschütten, abtropfen, ablaufen, verdampfen oder verdunsten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vorgang beruht auf einer Betriebsstörung. Dasselbe gilt für den Normalbetrieb, also betriebsbedingt unvermeidbare oder in Kauf genommene Einwirkungen. Und die beiden Zusatzbausteine zu eigenen Grundstücken und zum Bodenschutz verlangen sie ausdrücklich. Kurz gesagt: Versichert ist der Unfall, nicht der Alltag.
Eine Verunreinigung liegt Jahre zurück und fällt jetzt erst auf. Wer zahlt?
Der Vertrag, der zum Zeitpunkt der Feststellung läuft, sofern er damals schon bestand. Versicherungsfall ist nach A2-3 die nachprüfbare erste Feststellung des Schadens durch Sie, den Geschädigten, die Behörde oder einen Dritten; ob Ursache und Umfang damals erkennbar waren, spielt keine Rolle. Zwei Grenzen gehören dazu: Schäden, die vor Vertragsbeginn eingetreten sind, sind ausgeschlossen, ebenso Schäden aus Grundstücken, die Sie nach Beginn erwerben und die bereits kontaminiert waren. Nach Vertragsende greift die Nachhaftung für Schäden, die während der Laufzeit eingetreten, aber noch nicht festgestellt waren; wie lange, steht im Vertrag.
Zahlt die Police, bevor etwas passiert ist?
Ja, das ist eine Besonderheit dieser Sparte. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Ihre Kosten für Maßnahmen, die einen sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schaden abwenden oder mindern. Ersetzt werden sie nach einer Betriebsstörung und, auch ohne eine solche, aufgrund behördlicher Anordnung. Dass die Behörde im Wege der Ersatzvornahme handelt, schadet nicht. Nicht ersatzfähig ist dagegen alles, was der Erhaltung, Reparatur oder Nachrüstung Ihrer eigenen Anlagen dient: Den defekten Abscheider zahlen Sie selbst, das Abpumpen übernimmt die Police.
Ich betreibe nur einen Fettabscheider. Brauche ich das wirklich?
Der Fettabscheider ist in A2-1.4 b) der Umweltrisikoversicherung ein eigenes, ausdrücklich zu vereinbarendes Risiko, und das sagt schon, dass er ohne diese Zeile nicht mitversichert ist. Was dahintersteht, ist die Haftung: Wer durch Einleiten oder Einwirken die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, haftet nach § 89 WHG ohne Verschulden, und mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. Ob sich die Police für Ihren Betrieb lohnt, sehen wir uns gemeinsam an; die Frage ist nicht die Größe des Abscheiders, sondern was unter ihm liegt und wohin er entwässert.
Ich bin schon versichert. Lohnt sich die Anfrage trotzdem?
Oft ja. Viele Verträge sind mit dem Betrieb gewachsen, ohne angepasst worden zu sein: neue Tätigkeiten, mehr Mitarbeiter, mehr Fahrzeuge, höhere Umsätze. Wir lesen Ihre bestehenden Policen mit Ihnen und sagen, was passt, was fehlt und was doppelt ist.
Zu speziell, zu schwierig,
zu spät dran?
Genau unser Fall. Sagen Sie uns, was Sie tun, und wir fragen jeden Versicherer an, der es zeichnet.
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